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  <header short="BEG" amtabk="BEG" norm="beg" title="Bundesentschädigungsgesetz">
    <long>Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 14 Abs. 5</a> G v. <time datetime="2021-06-28">28.6.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s2250.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 2250" type="application/pdf" rel="external noopener">2250</a></change>
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    <section bez="Zweiter Abschnitt" title="Schadenstatbestände"/>
    <section bez="Siebenter Titel" title=""/>
    <section bez="II." title="Schaden im beruflichen Fortkommen"/>
    <section bez="2." title="Selbständige Berufe"/>
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    <p nr="1">Ist der Verfolgte nach Festsetzung oder rechtskräftiger gerichtlicher Zuerkennung der Rente und nach Ausübung des Wahlrechtes verstorben, so steht der Witwe bis zu ihrer Wiederverheiratung und den Kindern, solange für sie nach dem bis zum <time datetime="1974-12-31">31. Dezember 1974</time> geltenden Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden können, der Anspruch auf eine Rente zu. Der Anspruch besteht nicht, wenn die Ehe nach dem <time datetime="1956-06-29">29. Juni 1956</time> geschlossen worden ist.</p>
    <p nr="2">Die Rente der Witwe beträgt 60 vom Hundert und die Rente für jedes Kind 30 vom Hundert der Rente, die dem Verfolgten nach <a>§ 83</a> zugestanden hat oder zugestanden hätte. Auf die Rente sind andere Versorgungsbezüge anzurechnen, die wegen des Todes des Verfolgten aus deutschen öffentlichen Mitteln gezahlt werden, soweit die Versorgungsbezüge den Betrag von 150 Deutsche Mark, ab <time datetime="1961-01-01">1. Januar 1961</time> den Betrag von 200 Deutsche Mark, ab <time datetime="1964-10-01">1. Oktober 1964</time> den Betrag von 230 Deutsche Mark im Monat übersteigen.</p>
    <p nr="3">Die Renten nach Absatz 2 dürfen zusammen die Rente des Verfolgten nicht übersteigen. Ergibt sich bei einer Zusammenrechnung der Renten ein höherer Betrag als die Rente des Verfolgten, so werden die einzelnen Renten in dem Verhältnis gekürzt, in dem sie ihrer Höhe nach zueinander stehen.</p>
    <p nr="4">Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für den Witwer unter den Voraussetzungen des <a>§ 17 Abs. 1 Nr. 2</a>.</p>
  </main>
</jur>
