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  <header short="BEG" amtabk="BEG" norm="beg" title="Bundesentschädigungsgesetz">
    <long>Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 14 Abs. 5</a> G v. <time datetime="2021-06-28">28.6.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s2250.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 2250" type="application/pdf" rel="external noopener">2250</a></change>
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    <prev id="1f95d9c8" bez="§ 85" target="85" title=""/>
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    <section bez="Zweiter Abschnitt" title="Schadenstatbestände"/>
    <section bez="Siebenter Titel" title=""/>
    <section bez="II." title="Schaden im beruflichen Fortkommen"/>
    <section bez="2." title="Selbständige Berufe"/>
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  <main title="">
    <p nr="1">Ist der Verfolgte nach Ausübung des Wahlrechts, aber vor Festsetzung oder rechtskräftiger gerichtlicher Zuerkennung der Rente verstorben und lagen vor seinem Tode die Voraussetzungen für das Wahlrecht nach <a>§ 82</a> vor, so steht der Witwe bis zu ihrer Wiederverheiratung und den Kindern, solange für sie nach dem bis zum <time datetime="1974-12-31">31. Dezember 1974</time> geltenden Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden können, der Anspruch auf eine Rente zu. Der Anspruch besteht nur, wenn die Witwe selbst Verfolgte ist oder von der Verfolgung mitbetroffen war; er besteht nicht, wenn die Ehe nach dem <time datetime="1956-06-29">29. Juni 1956</time> geschlossen worden ist.</p>
    <p nr="2"><a>§ 85 Abs. 2 bis 4</a> findet entsprechende Anwendung.</p>
    <p nr="3">Sind auf den Anspruch des Verfolgten wegen Schadens im beruflichen Fortkommen bereits Leistungen bewirkt worden, so sind diese auf die Rente voll anzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn diese Leistungen an einen Dritten bewirkt worden sind. Bei der Anrechnung auf die laufende Rente soll der anzurechnende Betrag derart verteilt werden, daß dem Berechtigten drei Viertel des Monatsbetrages der Rente verbleiben.</p>
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