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  <header short="BEG§172DV 65" amtabk="BEG§172DV 65" norm="beg_172dv_65" title="Fünfundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes">
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    <prev id="3aee7c85" bez="Eingangsformel" target="eingangsformel" title=""/>
    <index id="b2f904a8" bez="§ 1" target="1" title="Höhe der Entschädigungsaufwendungen und Lastenanteile des Bundes und der elf alten Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2022"/>
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  <main title="Höhe der Entschädigungsaufwendungen und Lastenanteile des Bundes und der elf alten Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2022">
    <p nr="1">Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz geleisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungsausgaben nach Abzug der mit diesen Ausgaben zusammenhängenden Einnahmen) betrugen im Rechnungsjahr 2022 – jeweils gerundet –:</p>
    <p>
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    </p>
    <p nr="2">Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädigungsaufwendungen beträgt – jeweils gerundet –:</p>
    <p>
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    </p>
    <p>Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungsaufwendungen betragen – jeweils gerundet –:</p>
    <p>
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    </p>
    <p nr="3">Der Bund erstattet den Ländern, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge – jeweils gerundet –:</p>
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    </p>
    <p nr="4">Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht erreichen, führen an den Bund folgende Beträge ab – jeweils gerundet –:</p>
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    </p>
    <p nr="5">Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführenden Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungsaufwendungen bereits erstattet oder abgeführt worden sind.</p>
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