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  <header short="BEGDV6ErgVO" amtabk="ErgVO - 6. DV-BEG" norm="begdv6ergvo" title="Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes">
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    <p nr="1">Soweit vor Verkündung dieser Verordnung ein nach <a>§ 31 Abs. 2</a> BEG geltend gemachter Anspruch durch unanfechtbaren Bescheid oder rechtskräftige gerichtliche Entscheidung mit der Begründung abgelehnt worden ist, daß eine Haftstätte nicht als Konzentrationslager im Sinne des <a>§ 31 Abs. 2</a> BEG anzusehen sei, kann der Berechtigte einen Antrag auf erneute Entscheidung stellen, wenn sich auf Grund der Anlage zu dieser Verordnung ergibt, daß die Haftstätte als Konzentrationslager im Sinne des <a>§ 31 Abs. 2</a> BEG anzusehen ist.</p>
    <p nr="2">Absatz 1 gilt entsprechend, wenn erst auf Grund der Anlage zu dieser Verordnung oder auf Grund von <a>§ 1 Nr. 2</a> dieser Verordnung der nach <a>§ 31 Abs. 2</a> BEG vorgeschriebene Zeitraum von mindestens einem Jahr Konzentrationslagerhaft erreicht wird.</p>
    <p nr="3">Der Antrag nach den Absätzen 1 und 2 ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Verkündung dieser Verordnung zu stellen. Artikel III Nr. 1 Abs. 2 BEG-Schlußgesetz findet entsprechende Anwendung.</p>
    <p nr="4">Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung, soweit die Ansprüche vor Verkündung dieser Verordnung durch Vergleich oder Abfindung geregelt worden sind.</p>
    <p nr="5">Soweit vor Verkündung dieser Verordnung Ansprüche von Berechtigten durch unanfechtbaren Bescheid oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorbehaltlos festgesetzt worden sind, behält es hierbei zugunsten der Berechtigten sein Bewenden.</p>
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