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  <header short="BEGDV 3" amtabk="3. DV-BEG" norm="begdv_3" title="Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes">
    <changes>
      <change type="Sonst">Konstitutive Neufassung gem. Art. I V v. <time datetime="1966-04-28">28.4.1966</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl166s0300.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1966 S. 300" type="application/pdf" rel="external noopener">300</a>, in Kraft getreten am <time datetime="1966-05-04">4.5.1966</time></change>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 3</a> V v. <time datetime="2024-04-17">17.4.2024</time> I Nr. 130</change>
      <change type="Sonst">Ersetzt V v. <time datetime="1955-04-06">6.4.1955</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl155s0157.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1955 S. 157" type="application/pdf" rel="external noopener">157</a></change>
    </changes>
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    <prev id="99e94499" bez="§ 32" target="32" title="Berücksichtigung anderweitigen Einkommens"/>
    <index id="817126bd" bez="§ 33" target="33" title="Berechnung der Rente"/>
    <next id="f97c0ea6" bez="§ 33a" target="33a" title="Erhöhung des monatlichen Höchstbetrages der Rente(§ 95 Abs. 1 des Bundesentschädigungsgesetzes)"/>
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  <scope>
    <section bez="II." title="Unselbständige Berufe"/>
    <section bez="1." title="Privater Dienst. Die gesetzlichen Ansprüche"/>
    <section bez="c)" title="Rente"/>
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  <main title="Berechnung der Rente">
    <p nr="1">Die Rente, die der Verfolgte an Stelle einer Kapitalentschädigung wählen kann, wird als Jahresrente durch Teilung der festgesetzten Kapitalentschädigung unter Anwendung der in Absatz 2 für die jeweilige Lebensaltersstufe bestimmten Teilungszahl errechnet.</p>
    <p nr="2">
      <br/>
      <table/>
    </p>
    <p nr="3">Für die Einreihung in die Lebensaltersstufen ist das Lebensalter des Verfolgten in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rente erfüllt waren.</p>
    <p nr="4">Die monatlichen Rentenbeträge, die sich nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 errechnen, werden ab <time datetime="1966-01-01">1. Januar 1966</time> um 4 vom Hundert erhöht. Die sich danach ergebenden Rentenbeträge bis 750 Deutsche Mark monatlich werden ab <time datetime="1966-10-01">1. Oktober 1966</time> um weitere 4 vom Hundert erhöht; Rentenbeträge ab 751 Deutsche Mark monatlich werden ab <time datetime="1966-10-01">1. Oktober 1966</time> um 3 vom Hundert, mindestens jedoch um einen monatlichen Betrag von 30 Deutsche Mark erhöht. Die sich nach Satz 2 ergebenden Rentenbeträge bis 900 Deutsche Mark monatlich werden ab <time datetime="1968-07-01">1. Juli 1968</time> um weitere 4 vom Hundert erhöht; Rentenbeträge ab 901 Deutsche Mark monatlich werden ab <time datetime="1968-07-01">1. Juli 1968</time> um 3,5 vom Hundert, mindestens jedoch um einen monatlichen Betrag von 36 Deutsche Mark erhöht. Die sich nach Satz 3 ergebenden Rentenbeträge bis 1 000 Deutsche Mark monatlich werden ab <time datetime="1969-04-01">1. April 1969</time> um weitere 4,8 v.H. erhöht; Rentenbeträge ab 1 001 Deutsche Mark monatlich werden ab <time datetime="1969-04-01">1. April 1969</time> um 4,3 v.H., mindestens jedoch um einen monatlichen Betrag von 46 Deutsche Mark erhöht. Die sich nach Satz 4 ergebenden Rentenbeträge bis 1 100 Deutsche Mark monatlich werden ab <time datetime="1969-09-01">1. September 1969</time> um weitere 8 v.H. erhöht; Rentenbeträge ab 1 101 Deutsche Mark monatlich werden ab <time datetime="1969-09-01">1. September 1969</time> um 7 v.H., mindestens jedoch um einen monatlichen Betrag von 78 Deutsche Mark erhöht. Die sich nach Satz 5 ergebenden Rentenbeträge bis 1 100 Deutsche Mark monatlich werden ab <time datetime="1971-01-01">1. Januar 1971</time> um weitere 12 v.H. erhöht; Rentenbeträge ab 1 101 Deutsche Mark monatlich werden ab <time datetime="1971-01-01">1. Januar 1971</time> um 10 v.H., mindestens jedoch um einen monatlichen Betrag von 132 Deutsche Mark erhöht. Die sich nach Satz 6 ergebenden Rentenbeträge bis 900 Deutsche Mark monatlich werden ab <time datetime="1972-01-01">1. Januar 1972</time> um weitere 8 v.H. erhöht; Rentenbeträge ab 901 Deutsche Mark monatlich werden ab <time datetime="1972-01-01">1. Januar 1972</time> um 5 v.H., mindestens jedoch um einen monatlichen Betrag von 72 Deutsche Mark erhöht, wobei jedoch der Höchstbetrag von 1 374 Deutsche Mark nicht überschritten werden darf. Die sich nach Satz 7 ergebenden Rentenbeträge bis 900 Deutsche Mark monatlich werden ab <time datetime="1973-01-01">1. Januar 1973</time> um weitere 9,5 v.H. erhöht; Rentenbeträge ab 901 Deutsche Mark monatlich werden ab <time datetime="1973-01-01">1. Januar 1973</time> um 7 v.H., mindestens jedoch um einen monatlichen Betrag von 86 Deutsche Mark erhöht, wobei jedoch der Höchstbetrag von 1 471 Deutsche Mark nicht überschritten werden darf. Die sich nach Satz 8 ergebenden Rentenbeträge bis 900 Deutsche Mark monatlich werden ab <time datetime="1974-01-01">1. Januar 1974</time> um weitere 12 v.H. erhöht; Rentenbeträge ab 901 Deutsche Mark monatlich werden ab <time datetime="1974-01-01">1. Januar 1974</time> um 9 v.H., mindestens jedoch um einen monatlichen Betrag von 108 Deutsche Mark erhöht, wobei jedoch der Höchstbetrag von 1 605 Deutsche Mark nicht überschritten werden darf. Die sich nach Satz 9 ergebenden Rentenbeträge bis 900 Deutsche Mark monatlich werden ab <time datetime="1975-01-01">1. Januar 1975</time> um weitere 6 v.H. erhöht; Rentenbeträge ab 901 Deutsche Mark monatlich werden ab <time datetime="1975-01-01">1. Januar 1975</time> um 5 v.H., mindestens jedoch um einen monatlichen Betrag von 54 Deutsche Mark erhöht, wobei jedoch der Höchstbetrag von 1 686 Deutsche Mark nicht überschritten werden darf. Die sich nach Satz 10 ergebenden Rentenbeträge bis 900 Deutsche Mark monatlich werden ab <time datetime="1976-02-01">1. Februar 1976</time> um weitere 5 v.H. erhöht; Rentenbeträge ab 901 Deutsche Mark monatlich werden ab <time datetime="1976-02-01">1. Februar 1976</time> um 4 v.H., mindestens jedoch um einen monatlichen Betrag von 45 Deutsche Mark erhöht, wobei jedoch der Höchstbetrag von 1 750 Deutsche Mark nicht überschritten werden darf. Die sich nach Satz 11 ergebenden Rentenbeträge bis 900 Deutsche Mark monatlich werden ab <time datetime="1977-02-01">1. Februar 1977</time> um weitere 5 v.H. erhöht; Rentenbeträge ab 901 Deutsche Mark monatlich werden ab <time datetime="1977-02-01">1. Februar 1977</time> um 4 v.H., mindestens jedoch um einen monatlichen Betrag von 45 Deutsche Mark erhöht, wobei jedoch der Höchstbetrag von 1 821 Deutsche Mark nicht überschritten werden darf. Die sich nach Satz 12 ergebenden Rentenbeträge bis 1 200 Deutsche Mark monatlich werden ab <time datetime="1978-03-01">1. März 1978</time> um weitere 4,2 v.H. erhöht; Rentenbeträge ab 1 201 Deutsche Mark monatlich werden ab <time datetime="1978-03-01">1. März 1978</time> um 3,7 v.H., mindestens jedoch um einen monatlichen Betrag von 50 Deutsche Mark erhöht, wobei der Höchstbetrag von 1 888 Deutsche Mark nicht überschritten werden darf. Die sich nach Satz 13 ergebenden Rentenbeträge bis 1 200 Deutsche Mark monatlich werden ab <time datetime="1979-03-01">1. März 1979</time> um weitere 4 v.H. erhöht; Rentenbeträge ab 1 201 Deutsche Mark monatlich werden ab <time datetime="1979-03-01">1. März 1979</time> um 3,4 v.H., mindestens jedoch um einen monatlichen Betrag von 48 Deutsche Mark erhöht, wobei der Höchstbetrag von 1 949 Deutsche Mark nicht überschritten werden darf. Die sich nach Satz 14 ergebenden Rentenbeträge bis 1 300 Deutsche Mark monatlich werden ab <time datetime="1980-03-01">1. März 1980</time> um weitere 6 v.H. erhöht; Rentenbeträge ab 1 301 Deutsche Mark monatlich werden ab <time datetime="1980-03-01">1. März 1980</time> um 5,5 v.H., mindestens jedoch um einen monatlichen Betrag von 78 Deutsche Mark erhöht, wobei der Höchstbetrag von 2 055 Deutsche Mark nicht überschritten werden darf. Die sich nach Satz 15 ergebenden Rentenbeträge bis 1 300 Deutsche Mark monatlich werden ab <time datetime="1981-03-01">1. März 1981</time> um weitere 4,3 v.H. erhöht; Rentenbeträge ab 1 301 Deutsche Mark monatlich werden ab <time datetime="1981-03-01">1. März 1981</time> um 4 v.H., mindestens jedoch um einen monatlichen Betrag von 56 Deutsche Mark erhöht, wobei der Höchstbetrag von 2 131 Deutsche Mark nicht überschritten werden darf. Die sich nach Satz 16 ergebenden Rentenbeträge bis 1 300 Deutsche Mark monatlich werden ab <time datetime="1982-07-01">1. Juli 1982</time> um weitere 3,4 v.H. erhöht; Rentenbeträge ab 1 301 Deutsche Mark monatlich werden ab <time datetime="1982-07-01">1. Juli 1982</time> um 3,2 v.H., mindestens jedoch um einen monatlichen Betrag von 45 Deutsche Mark erhöht, wobei der Höchstbetrag von 2 200 Deutsche Mark nicht überschritten werden darf. Die sich nach Satz 17 ergebenden Rentenbeträge bis 1 400 Deutsche Mark monatlich werden ab <time datetime="1983-07-01">1. Juli 1983</time> um weitere 1,8 v.H. erhöht, Rentenbeträge ab 1 401 Deutsche Mark monatlich werden ab <time datetime="1983-07-01">1. Juli 1983</time> um 1,7 v.H., mindestens jedoch um einen monatlichen Betrag von 25 Deutsche Mark erhöht, wobei der Höchstbetrag von 2 237 Deutsche Mark nicht überschritten werden darf. Die sich nach Satz 18 ergebenden Rentenbeträge bis 1 300 Deutsche Mark monatlich werden ab <time datetime="1985-01-01">1. Januar 1985</time> um weitere 4 v.H. erhöht, Rentenbeträge ab 1 301 Deutsche Mark monatlich werden ab <time datetime="1985-01-01">1. Januar 1985</time> um 3,6 v.H., mindestens jedoch um einen monatlichen Betrag von 52 Deutsche Mark erhöht, wobei der Höchstbetrag von 2 317 Deutsche Mark nicht überschritten werden darf. Die seit dem <time datetime="1985-01-01">1. Januar 1985</time> geltenden Rentenbeträge werden ab <time datetime="1986-01-01">1. Januar 1986</time> um weitere 3 v.H. erhöht, wobei der Höchstbetrag von 2 390 Deutsche Mark nicht überschritten werden darf. Die seit dem <time datetime="1986-01-01">1. Januar 1986</time> geltenden Rentenbeträge werden ab <time datetime="1987-01-01">1. Januar 1987</time> um 3,3 v.H. erhöht, wobei der Höchstbetrag von 2 471 Deutsche Mark nicht überschritten werden darf. Die seit dem <time datetime="1987-01-01">1. Januar 1987</time> geltenden Rentenbeträge werden ab <time datetime="1988-03-01">1. März 1988</time> um 2,3 v.H., ab <time datetime="1989-01-01">1. Januar 1989</time> um weitere 1,4 v.H. und ab <time datetime="1990-01-01">1. Januar 1990</time> um weitere 4,2 v.H. erhöht, wobei der jeweils geltende Höchstbetrag gemäß <a>§ 33a</a> nicht überschritten werden darf. Die seit dem <time datetime="1990-01-01">1. Januar 1990</time> geltenden Rentenbeträge werden ab <time datetime="1991-03-01">1. März 1991</time> um weitere 5,8 v.H. erhöht, wobei der Höchstbetrag von 2 780 Deutsche Mark nicht überschritten werden darf. Die seit dem <time datetime="1991-03-01">1. März 1991</time> geltenden Rentenbeträge werden ab <time datetime="1992-05-01">1. Mai 1992</time> um weitere 7,5 v.H. erhöht, wobei der Höchstbetrag von 2 913 Deutsche Mark nicht überschritten werden darf. Die seit dem <time datetime="1992-05-01">1. Mai 1992</time> geltenden Rentenbeträge werden ab <time datetime="1993-05-01">1. Mai 1993</time> um weitere 1,5 v.H. erhöht, wobei der Höchstbetrag von 3 019 Deutsche Mark nicht überschritten werden darf. Die seit dem <time datetime="1993-05-01">1. Mai 1993</time> geltenden Rentenbeträge bis einschließlich 1 650 DM werden ab <time datetime="1994-10-01">1. Oktober 1994</time>, Rentenbeträge ab 1 651 DM aufwärts ab <time datetime="1995-01-01">1. Januar 1995</time> um weitere 2 v.H. erhöht, wobei der Höchstbetrag von 3 080 DM nicht überschritten werden darf. Die bisher geltenden Rentenbeträge werden ab <time datetime="1995-04-01">1. April 1995</time> um weitere 3,2 v.H. erhöht, wobei der Höchstbetrag von 3 178 Deutsche Mark nicht überschritten werden darf. Die seit dem <time datetime="1995-04-01">1. April 1995</time> geltenden Rentenbeträge werden ab <time datetime="1997-03-01">1. März 1997</time> um weitere 1,9 v.H. erhöht, wobei der Höchstbetrag vn 3 230 Deutsche Mark nicht überschritten werden darf. Die seit dem <time datetime="1997-03-01">1. März 1997</time> geltenden Rentenbeträge werden ab <time datetime="1998-01-01">1. Januar 1998</time> um weitere 0,9 v.H. erhöht, wobei der Höchstbetrag von 3 268 Deutsche Mark nicht überschritten werden darf. Die seit dem <time datetime="1998-01-01">1. Januar 1998</time> geltenden Rentenbeträge werden ab <time datetime="1999-03-01">1. März 1999</time> um weitere 2,9 v.H. erhöht, wobei der Höchstbetrag von 3 363 Deutsche Mark nicht überschritten werden darf. Die seit dem <time datetime="1999-03-01">1. März 1999</time> geltenden Rentenbeträge werden ab dem <time datetime="2001-01-01">1. Januar 2001</time> um weitere 1,8 vom Hundert erhöht, wobei der Höchstbetrag von 3 424 Deutsche Mark nicht überschritten werden darf. Ab dem <time datetime="2002-01-01">1. Januar 2002</time> werden die Rentenbeträge um weitere 2,2 vom Hundert erhöht, wobei der Höchstbetrag von 1 789 Euro nicht überschritten werden darf. Die seit dem <time datetime="2002-01-01">1. Januar 2002</time> geltenden Rentenbeträge werden ab dem <time datetime="2003-02-01">1. Februar 2003</time> um weitere 2,4 vom Hundert erhöht, wobei der Höchstbetrag von 1 832 Euro nicht überschritten werden darf. Ab dem <time datetime="2004-04-01">1. April 2004</time> werden die Rentenbeträge um weitere 1 vom Hundert erhöht, wobei der Höchstbetrag von 1 850 Euro nicht überschritten werden darf. Ab dem <time datetime="2004-08-01">1. August 2004</time> werden die Rentenbeträge um weitere 1 vom Hundert erhöht, wobei der Höchstbetrag von 1 869 Euro nicht überschritten werden darf. Die seit dem <time datetime="2004-08-01">1. August 2004</time> geltenden Rentenbeträge werden ab dem <time datetime="2008-06-01">1. Juni 2008</time> um weitere 7,8 vom Hundert erhöht, wobei der Höchstbetrag von 2 014 Euro nicht überschritten werden darf. Die seit dem <time datetime="2008-06-01">1. Juni 2008</time> geltenden Rentenbeträge werden ab dem <time datetime="2010-07-01">1. Juli 2010</time> um weitere 2,1 vom Hundert erhöht, wobei der Höchstbetrag von 2 057 Euro nicht überschritten werden darf. Die seit dem <time datetime="2010-07-01">1. Juli 2010</time> geltenden Rentenbeträge werden ab dem <time datetime="2012-10-01">1. Oktober 2012</time> um weitere 5,7 Prozent erhöht, wobei der Höchstbetrag von 2 174 Euro nicht überschritten werden darf. Die seit dem <time datetime="2012-10-01">1. Oktober 2012</time> geltenden Rentenbeträge werden ab dem <time datetime="2014-08-01">1. August 2014</time> um 5 Prozent erhöht, wobei der Höchstbetrag von 2 283 Euro nicht überschritten werden darf. Die seit dem <time datetime="2014-08-01">1. August 2014</time> geltenden Rentenbeträge werden ab dem <time datetime="2016-09-01">1. September 2016</time> um 4,6 Prozent erhöht, wobei der Höchstbetrag von 2 388 Euro nicht überschritten werden darf. Die seit dem <time datetime="2016-09-01">1. September 2016</time> geltenden Rentenbeträge werden ab dem <time datetime="2019-01-01">1. Januar 2019</time> um 7,3 Prozent erhöht, wobei der Höchstbetrag von 2 562 Euro nicht überschritten werden darf. Die seit dem <time datetime="2019-01-01">1. Januar 2019</time> geltenden Rentenbeträge werden ab dem <time datetime="2021-09-01">1. September 2021</time> um 3,1 Prozent erhöht, wobei der Höchstbetrag von 2 641 Euro nicht überschritten werden darf. Die seit dem <time datetime="2021-09-01">1. September 2021</time> geltenden Rentenbeträge werden ab dem <time datetime="2023-12-01">1. Dezember 2023</time> um 11,3 Prozent erhöht, wobei der Höchstbetrag von 2 939 Euro nicht überschritten werden darf.</p>
    <p nr="5">Die Rente wird mit Wirkung vom Ersten des Monats an gezahlt, in dem der Verfolgte das 65. Lebensjahr vollendet hat oder in seinem Beruf nicht mehr als 50 vom Hundert arbeitsfähig ist, frühestens jedoch vom <time datetime="1953-11-01">1. November 1953</time> an. Bei Frauen tritt an Stelle des 65. das 60. Lebensjahr.</p>
  </main>
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