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  <header short="BehAppMstrV" amtabk="BehAppMstrV" norm="behappmstrv" title="Behälter- und Apparatebauermeisterverordnung">
    <long>Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Behälter- und Apparatebauer-Handwerk</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2 Abs. 79</a> V v. <time datetime="2022-01-18">18.1.2022</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl122s0039.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2022 S. 39" type="application/pdf" rel="external noopener">39</a></change>
    </changes>
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    <prev id="51c54721" bez="§ 1" target="1" title="Gegenstand"/>
    <index id="7772452f" bez="§ 2" target="2" title="Meisterprüfungsberufsbild"/>
    <next id="41eab77b" bez="§ 3" target="3" title="Ziel und Gliederung des Teils I"/>
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  <main title="Meisterprüfungsberufsbild">
    <p>Im Behälter- und Apparatebauer-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse zum Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz zu berücksichtigen: <dl><dt>1.</dt><dd>auftragsbezogene Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,</dd><dt>2.</dt><dd>Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von Informations- und Kommunikationssystemen,</dd><dt>3.</dt><dd>Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren und überwachen; Logistikkonzepte entwickeln und umsetzen,</dd><dt>4.</dt><dd>Produktions-, Montage- und Instandhaltungsaufträge ausführen, insbesondere unter Berücksichtigung von Konstruktions-, Fertigungs-, Füge- und Umformtechniken sowie gestalterischen Aspekten, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften und technischen Normen sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik, Personal, Material, Maschinen und Geräten sowie von Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,</dd><dt>5.</dt><dd>technische Arbeitspläne, Skizzen und Zeichnungen, auch unter Einsatz von rechnergestützten Systemen, erstellen; Informations- und Kommunikationssysteme nutzen,</dd><dt>6.</dt><dd>Arten und Eigenschaften zu be- und verarbeitender Werk- und Hilfsstoffe, einschließlich der Verfahren zur Wärme- und Oberflächenbehandlung sowie des Korrosionsschutzes, bei der Planung, Fertigung und Instandsetzung berücksichtigen,</dd><dt>7.</dt><dd>Materialbedarfe und Materialzuschnitte, auch unter Einsatz rechnergestützter Systeme, festlegen,</dd><dt>8.</dt><dd>Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Prozesse entwickeln und umsetzen,</dd><dt>9.</dt><dd>produktions- und verfahrenstechnische Anlagen und Anlagenteile, insbesondere Behälter, Dampferzeuger, Wärme- und Kältetauscher aus hoch-, niedrig- und unlegierten Stählen, Nichteisenmetallen und Kunststoffen sowie Rohre, Rohrleitungen und Formstücke für alle Medien im gesamten Druck- und Temperaturbereich einschließlich der Tragkonstruktionen und Befestigungen planen, berechnen, konstruieren, fertigen, installieren und dokumentieren; bei den Planungsarbeiten sind energie- und ressourceneffiziente Aspekte zu berücksichtigen,</dd><dt>10.</dt><dd>Anlagen und Anlagenteile unter Berücksichtigung von Prüf- und Messtechniken auf Funktion und Dichtigkeit prüfen, warten, instand setzen, dokumentieren und in Betrieb nehmen,</dd><dt>11.</dt><dd>Unteraufträge vergeben und deren Durchführung kontrollieren,</dd><dt>12.</dt><dd>Qualitätskontrollen durchführen, Fehler, Mängel und Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,</dd><dt>13.</dt><dd>Baustelleneinrichtungen planen und überwachen sowie Arbeitsabläufe mit den am Bau Beteiligten abstimmen,</dd><dt>14.</dt><dd>Kupferschmiedearbeiten entwerfen, anfertigen, montieren und instand setzen,</dd><dt>15.</dt><dd>Betriebseinrichtungen, insbesondere Maschinen, Geräte und Werkzeuge, überwachen,</dd><dt>16.</dt><dd>durchgeführte Leistungen abnehmen und dokumentieren sowie Nachkalkulationen durchführen und Auftragsabwicklungen auswerten.</dd></dl></p>
  </main>
</jur>
