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  <header short="BeschussV" amtabk="BeschussV" norm="beschussv" title="Beschussverordnung">
    <long>Allgemeine Verordnung zum Beschussgesetz</long>
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> V v. <time datetime="2021-10-01">1.10.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s4622.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 4622" type="application/pdf" rel="external noopener">4622</a></change>
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    <prev id="ece3aab6" bez="Eingangsformel" target="eingangsformel" title=""/>
    <index id="9bbcb5db" bez="§ 1" target="1" title="Prüfverfahren"/>
    <next id="359aae36" bez="§ 2" target="2" title="Prüfung von Schwarzpulverwaffen und Böllern"/>
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    <section bez="Abschnitt 1" title="Beschussprüfung von Schusswaffen und Böllern"/>
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  <main title="Prüfverfahren">
    <p nr="1">Feuerwaffen, Böller sowie höchstbeanspruchte Teile nach <a>§ 2 Abs. 2</a> des Beschussgesetzes (Gesetzes), die ohne Nacharbeit ausgetauscht werden können (Prüfgegenstände), sind nach den <a>§§ 3 bis 6</a> und der Anlage I Nr. 1 und 2 amtlich zu prüfen.</p>
    <p nr="2">Die amtliche Prüfung (Beschussprüfung) nach <a>§ 5</a> des Gesetzes besteht aus der Vorprüfung, dem Beschuss und der Nachprüfung.</p>
    <p nr="3">Die Vorprüfung umfasst <dl><dt>1.</dt><dd>die Prüfung der Kennzeichnung nach <a>§ 24 Abs. 1</a> des Waffengesetzes und nach <a>§ 21</a> der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung,</dd><dt>2.</dt><dd>die Prüfung der Funktionssicherheit und die Sichtprüfung,</dd><dt>3.</dt><dd>die Prüfung der Maßhaltigkeit,</dd><dt>4.</dt><dd>die Beschaffenheitsprüfung bei Gegenständen, die auf Grund einer Zulassung oder Bewilligung nach den <a>§§ 8 und 9</a> des Gesetzes hergestellt oder in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht wurden.</dd></dl>Die Sichtprüfung besteht aus der Prüfung aller höchstbeanspruchten Teile auf Materialfehler, auf Ver- und Bearbeitungsmängel, die die Haltbarkeit beeinträchtigen können, sowie aus der Prüfung auf Lauf- und Lagerverformungen. Die Maßhaltigkeitsprüfung besteht aus der Prüfung der Maße nach Anlage I Nr. 1.1.3 in Verbindung mit den durch die Bekanntmachung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger vom <time datetime="2000-01-10">10. Januar 2000</time> (BAnz. Nr. 38a vom <time datetime="2000-02-24">24. Februar 2000</time>) veröffentlichten Maßtafeln in der jeweils geltenden Fassung. Neu zugelassene Munition nach <a>§ 27 Abs. 1</a> steht der in den Maßtafeln aufgeführten gleich. In der Beschaffenheitsprüfung überzeugt sich die zuständige Behörde durch Sichtkontrollen davon, ob die Prüfgegenstände die im Zulassungsbescheid festgelegten Merkmale aufweisen.</p>
    <p nr="4">Der Beschuss ist nach Maßgabe der Prüfvorschriften der Anlage I Nr. 1 und 2 vorzunehmen.</p>
    <p nr="5">Bei der Nachprüfung sind die Prüfgegenstände erneut auf Funktionssicherheit, Maßhaltigkeit und Mängel in der Haltbarkeit zu prüfen sowie einer Sichtprüfung nach Absatz 3 Satz 2 zu unterziehen.</p>
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