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  <header short="BeschussV" amtabk="BeschussV" norm="beschussv" title="Beschussverordnung">
    <long>Allgemeine Verordnung zum Beschussgesetz</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> V v. <time datetime="2021-10-01">1.10.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s4622.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 4622" type="application/pdf" rel="external noopener">4622</a></change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="560b8c5f" bez="§ 22" target="22" title="Periodische Fabrikationskontrollen für Schussapparate und Einsteckläufe"/>
    <index id="2e06a444" bez="§ 23" target="23" title="Überprüfung im Einzelfall"/>
    <next id="a611dc69" bez="§ 24" target="24" title="Wiederholungsprüfung betriebener Schussapparate"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 5" title="Periodische Fabrikationskontrolle, Einzelfallprüfung, Wiederholungsprüfung"/>
  </scope>
  <main title="Überprüfung im Einzelfall">
    <p nr="1">Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass Prüfgegenstände nach den <a>§§ 7 und 8</a> des Gesetzes, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen worden ist, in ihren wesentlichen Merkmalen nicht den Vorschriften der Anlage I Nr. 3 oder 4 oder der Zulassung entsprechen, nimmt die Physikalisch-Technische Bundesanstalt eine Prüfung vor. Können dabei festgestellte Mängel nicht unmittelbar behoben werden, kann diese dem Zulassungsinhaber untersagen, weitere Gegenstände dieser Bauart zu vertreiben und anderen zu überlassen.</p>
    <p nr="2">Werden der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt Mängel nach Absatz 1 bei Prüfgegenständen nach <a>§ 7</a> des Gesetzes bekannt, deren Bauart von der Behörde eines Staates zugelassen worden ist, mit dem die gegenseitige Anerkennung der Zulassungszeichen vereinbart ist, unterrichtet sie diese Behörde. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann den weiteren Vertrieb untersagen, wenn diese Gegenstände Gefahren für Leben und Gesundheit des Benutzers oder Dritter hervorrufen.</p>
  </main>
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