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  <header short="BeschussV" amtabk="BeschussV" norm="beschussv" title="Beschussverordnung">
    <long>Allgemeine Verordnung zum Beschussgesetz</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> V v. <time datetime="2021-10-01">1.10.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s4622.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 4622" type="application/pdf" rel="external noopener">4622</a></change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="fccc5aec" bez="§ 5" target="5" title="Instandsetzungsbeschuss"/>
    <index id="b20bc604" bez="§ 6" target="6" title="Wiederholungsbeschuss und freiwillige Beschussprüfung"/>
    <next id="78924e46" bez="§ 7" target="7" title="Antragsverfahren"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 1" title="Beschussprüfung von Schusswaffen und Böllern"/>
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  <main title="Wiederholungsbeschuss und freiwillige Beschussprüfung">
    <p nr="1">Böller sind vor Ablauf von fünf Jahren einer Wiederholungsprüfung zu unterziehen.</p>
    <p nr="2">Prüfgegenstände, die bereits ein Beschusszeichen tragen, sind auf Antrag einer freiwilligen Beschussprüfung zu unterziehen. Satz 1 gilt auch für Gegenstände der bezeichneten Art, die nicht der Beschusspflicht unterliegen. Eine freiwillige Beschussprüfung kann auch an einem Gegenstand nach Satz 1 durchgeführt werden, der von der Behörde eines Staates, mit dem die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist, geprüft worden ist und der nach dieser Prüfung keine Bearbeitung nach <a>§ 4</a> erfahren hat. Auf die Vornahme dieser Prüfung sind <a>§ 5</a> des Gesetzes sowie die <a>§§ 1 bis 5</a> anzuwenden.</p>
    <p nr="3">Haben die Prüfgegenstände nach den Absätzen 1 und 2 die Beschussprüfung bestanden, so sind die Prüfzeichen nach <a>§ 9 Absatz 1 bis 3</a> anzubringen.</p>
    <p nr="4">Haben die Prüfgegenstände nach den Absätzen 1 und 2 die Beschussprüfung endgültig nicht bestanden, so ist auf ihnen das in <a>§ 9 Absatz 4</a> bezeichnete Rückgabezeichen anzubringen.</p>
  </main>
</jur>
