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<jur id="89aceb53" lastmod="2026-04-14T22:16:16+00:00">
  <header short="BeschV 2013" amtabk="BeschV" norm="beschv_2013" title="Beschäftigungsverordnung">
    <long>Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 22</a> G v. <time datetime="2025-12-22">22.12.2025</time> I Nr. 355</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="f1a1c348" bez="§ 14" target="14" title="Sonstige Beschäftigungen"/>
    <index id="89aceb53" bez="§ 15" target="15" title="Praktika zu Weiterbildungszwecken"/>
    <next id="b621fea2" bez="§ 15a" target="15a" title="Saisonabhängige Beschäftigung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 3" title="Vorübergehende Beschäftigung"/>
  </scope>
  <main title="Praktika zu Weiterbildungszwecken">
    <p>Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels für ein Praktikum <dl><dt>1.</dt><dd>nach <a>§ 16e</a> des Aufenthaltsgesetzes,</dd><dt>2.</dt><dd>während eines Aufenthaltes zum Zweck der schulischen Ausbildung oder des Studiums, das vorgeschriebener Bestandteil der Ausbildung ist oder zur Erreichung des Ausbildungszieles nachweislich erforderlich ist,</dd><dt>3.</dt><dd>im Rahmen eines von der Europäischen Union oder der bilateralen Entwicklungszusammenarbeit finanziell geförderten Programms,</dd><dt>4.</dt><dd>mit einer Dauer von bis zu einem Jahr im Rahmen eines internationalen Austauschprogramms von Verbänden, öffentlich-rechtlichen Einrichtungen oder studentischen Organisationen an Studierende oder Absolventen ausländischer Hochschulen im Einvernehmen mit der Bundesagentur für Arbeit,</dd><dt>5.</dt><dd>an Fach- und Führungskräfte, die ein Stipendium aus öffentlichen deutschen Mitteln, Mitteln der Europäischen Union oder Mitteln internationaler zwischenstaatlicher Organisationen erhalten,</dd><dt>6.</dt><dd>mit einer Dauer von bis zu einem Jahr während eines Studiums an einer ausländischen Hochschule, das nach dem vierten Semester studienfachbezogen im Einvernehmen mit der Bundesagentur für Arbeit ausgeübt wird,</dd><dt>7.</dt><dd>von Schülerinnen und Schülern sowie Schulabsolventinnen und Schulabsolventen deutscher Auslandsschulen mit einer Dauer von bis zu sechs Wochen oder</dd><dt>8.</dt><dd>von Schülerinnen und Schülern sowie Schulabsolventinnen und Schulabsolventen anderer allgemeinbildender ausländischer Schulen mit einer Dauer von bis zu sechs Wochen, wenn sie über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen.</dd></dl></p>
  </main>
</jur>
