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<jur id="6329bb5d" lastmod="2026-04-14T22:14:08+00:00">
  <header short="BeschV 2013" amtabk="BeschV" norm="beschv_2013" title="Beschäftigungsverordnung">
    <long>Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern</long>
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 22</a> G v. <time datetime="2025-12-22">22.12.2025</time> I Nr. 355</change>
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  </header>
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    <prev id="cb6023c5" bez="§ 15b" target="15b" title="Schaustellergehilfen"/>
    <index id="6329bb5d" bez="§ 15c" target="15c" title="Haushaltshilfen"/>
    <next id="4e6b35ec" bez="§ 15d" target="15d" title="Kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung"/>
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    <section bez="Teil 3" title="Vorübergehende Beschäftigung"/>
  </scope>
  <main title="Haushaltshilfen">
    <p>Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer versicherungspflichtigen Vollzeitbeschäftigung bis zu drei Jahren für hauswirtschaftliche Arbeiten und notwendige pflegerische Alltagshilfen in Haushalten mit Pflegebedürftigen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch kann mit Vorrangprüfung erteilt werden, wenn die betreffenden Personen auf Grund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes über das Verfahren und die Auswahl vermittelt worden sind. Innerhalb des Zulassungszeitraums von drei Jahren kann die Zustimmung zum Wechsel des Arbeitgebers erteilt werden. Für eine erneute Beschäftigung nach der Ausreise darf die Zustimmung nach Satz 1 nur erteilt werden, wenn sich die betreffende Person nach der Ausreise mindestens so lange im Ausland aufgehalten hat, wie sie zuvor im Inland beschäftigt war.</p>
  </main>
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