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<jur id="102d655b" lastmod="2026-04-14T22:12:28+00:00">
  <header short="BeschV 2013" amtabk="BeschV" norm="beschv_2013" title="Beschäftigungsverordnung">
    <long>Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 22</a> G v. <time datetime="2025-12-22">22.12.2025</time> I Nr. 355</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="4e6b35ec" bez="§ 15d" target="15d" title="Kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung"/>
    <index id="102d655b" bez="§ 16" target="16" title="Geschäftsreisende"/>
    <next id="9bf3f448" bez="§ 17" target="17" title="Betriebliche Weiterbildung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 4" title="Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer"/>
  </scope>
  <main title="Geschäftsreisende">
    <p>Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Personen, die <dl><dt>1.</dt><dd>bei einem Arbeitgeber mit Sitz im Inland im kaufmännischen Bereich im Ausland beschäftigt werden,</dd><dt>2.</dt><dd>für einen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland Besprechungen oder Verhandlungen im Inland führen, Vertragsangebote erstellen, Verträge schließen oder die Durchführung eines Vertrages überwachen oder</dd><dt>3.</dt><dd>für einen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland einen inländischen Unternehmensteil gründen, überwachen oder steuern,</dd></dl>und die sich im Rahmen ihrer Beschäftigung unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Aufenthaltes im Ausland insgesamt nicht länger als 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Inland aufhalten.</p>
  </main>
</jur>
