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<jur id="9e2f856f" lastmod="2026-04-14T22:14:40+00:00">
  <header short="BeschV 2013" amtabk="BeschV" norm="beschv_2013" title="Beschäftigungsverordnung">
    <long>Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern</long>
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 22</a> G v. <time datetime="2025-12-22">22.12.2025</time> I Nr. 355</change>
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    <prev id="51b8c0a8" bez="§ 24a" target="24a" title="Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer"/>
    <index id="9e2f856f" bez="§ 24b" target="24b" title="Windenergieanlagen auf See und Offshore-Anbindungsleitungen"/>
    <next id="3e2335ec" bez="§ 25" target="25" title="Kultur und Unterhaltung"/>
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    <section bez="Teil 5" title="Besondere Berufs- oder Personengruppen"/>
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  <main title="Windenergieanlagen auf See und Offshore-Anbindungsleitungen">
    <p>Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Ausländerinnen und Ausländer, die im deutschen Küstenmeer beschäftigt werden, um Tätigkeiten zur Errichtung und Instandsetzung von Windenergieanlagen auf See und Offshore-Anbindungsleitungen durchzuführen, einschließlich der Be- und Entladearbeiten im Hafen und der sonstigen Tätigkeiten von übrigen Mitgliedern der Besatzung der dazu eingesetzten Schiffe. Die Befreiung von der Zustimmung umfasst einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten. <a>§ 9</a> findet keine Anwendung.</p>
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