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<jur id="3414297e" lastmod="2026-04-14T22:14:00+00:00">
  <header short="BeschV 2013" amtabk="BeschV" norm="beschv_2013" title="Beschäftigungsverordnung">
    <long>Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 22</a> G v. <time datetime="2025-12-22">22.12.2025</time> I Nr. 355</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="0cc9d84b" bez="§ 30" target="30" title="Beschäftigungsaufenthalte ohne Aufenthaltstitel"/>
    <index id="3414297e" bez="§ 31" target="31" title="Beschäftigung bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen"/>
    <next id="261b4884" bez="§ 32" target="32" title="Beschäftigung von Personen mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 7" title="Beschäftigung bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen sowie von Personen mit Duldung und Asylbewerbern"/>
  </scope>
  <main title="Beschäftigung bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen">
    <p>Die Erteilung der Erlaubnis zur Beschäftigung an Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis, die nach Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden ist, bedarf keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.</p>
  </main>
</jur>
