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  <header short="BetrAVG" amtabk="BetrAVG" norm="betravg" title="Betriebsrentengesetz">
    <long>Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 14</a> G v. <time datetime="2022-12-20">20.12.2022</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl122s2759.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2022 S. 2759" type="application/pdf" rel="external noopener">2759</a></change>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 1</a> G v. <time datetime="2026-01-16">16.1.2026</time> I Nr. 14 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="4dc0fd0a" bez="§ 23" target="23" title="Zusatzbeiträge des Arbeitgebers"/>
    <index id="9eb745de" bez="§ 24" target="24" title="Teilnahme Dritter an Sozialpartnermodellen"/>
    <next id="43157a30" bez="§ 25" target="25" title="Verordnungsermächtigung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Erster Teil" title="Arbeitsrechtliche Vorschriften"/>
    <section bez="Siebter Abschnitt" title="Betriebliche Altersversorgung und Tarifvertrag"/>
    <section bez="Unterabschnitt 2" title="Tarifvertrag und reine Beitragszusage"/>
  </scope>
  <main title="Teilnahme Dritter an Sozialpartnermodellen">
    <p nr="1">Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die Anwendung eines einschlägigen Sozialpartnermodells vereinbaren.</p>
    <p nr="2">Die Anwendung eines nicht einschlägigen Sozialpartnermodells können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>ein für das Arbeitsverhältnis einschlägiger Tarifvertrag dies eröffnet oder</dd><dt>2.</dt><dd>die das Sozialpartnermodell tragende Gewerkschaft nach ihrer Satzung für das Arbeitsverhältnis tarifzuständig ist.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Arbeitnehmer, die bei Tarifvertragsparteien beschäftigt sind, die ein Sozialpartnermodell abgeschlossen haben, können mit ihrem Arbeitgeber die Teilnahme an dem Sozialpartnermodell vereinbaren.</p>
    <p nr="4">Die Teilnahme nach den Absätzen 1 bis 3 bedarf der Zustimmung der das Sozialpartnermodell tragenden Tarifvertragsparteien. Die Tarifvertragsparteien können Dritte an den Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit der Durchführung und Steuerung des Sozialpartnermodells entstehen, angemessen beteiligen. Sie können die Kostenbeteiligung auch über die Beiträge und Leistungen der durchführenden Versorgungseinrichtung erheben lassen; an eine entsprechende Entscheidung ist die durchführende Versorgungseinrichtung bei der Kalkulation der Beiträge und Leistungen gebunden.</p>
  </main>
</jur>
