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  <header short="BetrAVG" amtabk="BetrAVG" norm="betravg" title="Betriebsrentengesetz">
    <long>Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 14</a> G v. <time datetime="2022-12-20">20.12.2022</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl122s2759.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2022 S. 2759" type="application/pdf" rel="external noopener">2759</a></change>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 1</a> G v. <time datetime="2026-01-16">16.1.2026</time> I Nr. 14 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="e9afff81" bez="§ 4a" target="4a" title="Auskunftspflichten"/>
    <index id="e7af821a" bez="§ 5" target="5" title="Auszehrung und Anrechnung"/>
    <next id="d609af08" bez="§ 6" target="6" title="Vorzeitige Altersleistung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Erster Teil" title="Arbeitsrechtliche Vorschriften"/>
    <section bez="Zweiter Abschnitt" title="Auszehrungsverbot"/>
  </scope>
  <main title="Auszehrung und Anrechnung">
    <p nr="1">Die bei Eintritt des Versorgungsfalls festgesetzten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dürfen nicht mehr dadurch gemindert oder entzogen werden, daß Beträge, um die sich andere Versorgungsbezüge nach diesem Zeitpunkt durch Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung erhöhen, angerechnet oder bei der Begrenzung der Gesamtversorgung auf einen Höchstbetrag berücksichtigt werden.</p>
    <p nr="2">Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dürfen durch Anrechnung oder Berücksichtigung anderer Versorgungsbezüge, soweit sie auf eigenen Beiträgen des Versorgungsempfängers beruhen, nicht gekürzt werden. Dies gilt nicht für Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, soweit sie auf Pflichtbeiträgen beruhen, sowie für sonstige Versorgungsbezüge, die mindestens zur Hälfte auf Beiträgen oder Zuschüssen des Arbeitgebers beruhen.</p>
  </main>
</jur>
