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  <header short="BetrAVG" amtabk="BetrAVG" norm="betravg" title="Betriebsrentengesetz">
    <long>Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 14</a> G v. <time datetime="2022-12-20">20.12.2022</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl122s2759.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2022 S. 2759" type="application/pdf" rel="external noopener">2759</a></change>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 1</a> G v. <time datetime="2026-01-16">16.1.2026</time> I Nr. 14 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="ff8e90f3" bez="§ 7" target="7" title="Umfang des Versicherungsschutzes"/>
    <index id="d038efdb" bez="§ 8" target="8" title="Übertragung der Leistungspflicht"/>
    <next id="adf55d66" bez="§ 8a" target="8a" title="Abfindung durch den Träger der Insolvenzsicherung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Erster Teil" title="Arbeitsrechtliche Vorschriften"/>
    <section bez="Vierter Abschnitt" title="Insolvenzsicherung"/>
  </scope>
  <main title="Übertragung der Leistungspflicht">
    <p nr="1">Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung auf Leistungen nach <a>§ 7</a> besteht nicht, wenn ein Unternehmen der Lebensversicherung sich dem Träger der Insolvenzsicherung gegenüber verpflichtet, diese Leistungen zu erbringen, und die nach <a>§ 7</a> Berechtigten ein unmittelbares Recht erwerben, die Leistungen zu fordern.</p>
    <p nr="2">An die Stelle des Anspruchs gegen den Träger der Insolvenzsicherung nach <a>§ 7</a> tritt auf Verlangen des Berechtigten die Versicherungsleistung aus einer auf sein Leben abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung, wenn die Versorgungszusage auf die Leistungen der Rückdeckungsversicherung verweist. Das Wahlrecht des Berechtigten nach Satz 1 besteht nicht, sofern die Rückdeckungsversicherung in die Insolvenzmasse des Arbeitgebers fällt oder die Aufsichtsbehörde das Vermögen nach <a>§ 9 Absatz 3a oder 3b</a> nicht auf den Träger der Insolvenzsicherung überträgt. Der Berechtigte hat das Recht, als Versicherungsnehmer in die Versicherung einzutreten und die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen; <a>§ 1b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1</a> und <a>§ 2 Absatz 2 Satz 4 bis 6</a> gelten entsprechend. Der Träger der Insolvenzsicherung informiert den Berechtigten über sein Wahlrecht nach Satz 1 und über die damit verbundenen Folgen für den Insolvenzschutz. Das Wahlrecht erlischt sechs Monate nach Information durch den Träger der Insolvenzsicherung. Der Versicherer informiert den Träger der Insolvenzsicherung unverzüglich über den Versicherungsnehmerwechsel.</p>
  </main>
</jur>
