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  <header short="BetrSichV 2015" amtabk="BetrSichV" norm="betrsichv_2015" title="Betriebssicherheitsverordnung">
    <long>Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 27</a> G v. <time datetime="2025-12-18">18.12.2025</time> I Nr. 347</change>
      <change type="Sonst">Ersetzt V 805-3-9 v. <time datetime="2002-09-27">27.9.2002</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl102s3777.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2002 S. 3777" type="application/pdf" rel="external noopener">3777</a> (BetrSichV)</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="0b55b56a" bez="§ 23" target="23" title="Straftaten"/>
    <index id="1deaea11" bez="§ 24" target="24" title="Übergangsvorschriften"/>
    <next id="49997dfc" bez="Anhang 1" target="anhang_1" title="Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 5" title="Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, Schlussvorschriften"/>
  </scope>
  <main title="Übergangsvorschriften">
    <p nr="1">Der Weiterbetrieb einer erlaubnisbedürftigen Anlage, die vor dem <time datetime="2015-06-01">1. Juni 2015</time> befugt errichtet und verwendet wurde, ist zulässig. Eine Erlaubnis, die nach dem bis dahin geltenden Recht erteilt wurde, gilt als Erlaubnis im Sinne dieser Verordnung. <a>§ 18 Absatz 4 Satz 3</a> ist auf Anlagen nach den Sätzen 1 und 2 anwendbar.</p>
    <p nr="2">Aufzugsanlagen nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe a, die vor dem <time datetime="1999-06-30">30. Juni 1999</time> erstmals zur Verfügung gestellt wurden, sowie Aufzugsanlagen nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe b, die vor dem <time datetime="1996-12-31">31. Dezember 1996</time> erstmals zur Verfügung gestellt wurden, müssen den Anforderungen des Anhangs 1 Nummer 4.1 spätestens am <time datetime="2020-12-31">31. Dezember 2020</time> entsprechen. Satz 1 gilt nicht für den Notfallplan gemäß Anhang 1 Nummer 4.1 Satz 2.</p>
    <p nr="3">Bei Aufzugsanlagen nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe b, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach den Vorschriften der bis zum <time datetime="2015-05-31">31. Mai 2015</time> geltenden Betriebssicherheitsverordnung erstmalig oder wiederkehrend geprüft worden sind, ist die wiederkehrende Prüfung nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 4.1 und Nummer 4.3 dieser Verordnung erstmalig nach Ablauf der nach der Prüffrist nach der bis zum <time datetime="2015-05-31">31. Mai 2015</time> geltenden Betriebssicherheitsverordnung durchzuführen.</p>
    <p nr="4">Die Prüfung nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 5.1 Satz 1 ist erstmals 6 Jahre nach der Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme durchzuführen. Bei Anlagen, die vor dem <time datetime="2012-06-01">1. Juni 2012</time> erstmals in Betrieb genommen wurden, ist die Prüfung nach Satz 1 spätestens bis zum <time datetime="2018-06-01">1. Juni 2018</time> durchzuführen. Die Prüfung nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 5.2 Satz 1 ist erstmals drei Jahre nach der Prüfung vor der Inbetriebnahme oder nach der Prüfung nach <a>§ 15 Absatz 15</a> der bis zum <time datetime="2015-05-31">31. Mai 2015</time> geltenden Betriebssicherheitsverordnung durchzuführen.</p>
    <p nr="5">Abweichend von Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3.1 Buchstabe b und Abschnitt 4 Nummer 3 Buchstabe b dürfen zur Prüfung befähigte Personen auch ohne die dort vorgeschriebene Erfahrung Prüfungen durchführen, wenn sie nach der bis zum <time datetime="2015-05-31">31. Mai 2015</time> geltenden Betriebssicherheitsverordnung entsprechende Prüfungen befugt durchgeführt haben.</p>
    <p nr="6">Die Prüfung nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 5.3 ist spätestens zehn Jahre nach der letzten Prüfung der Anlage durchzuführen. Bei Anlagen nach Satz 1, die nur aus einem Anlagenteil gemäß Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 2.2 und zugehörigen Sicherheitseinrichtungen bestehen, kann für die Festlegung der Prüffrist nach Satz 1 die letzte Prüfung des Anlagenteils zu Grunde gelegt werden, sofern die Prüfinhalte der Prüfung des Anlagenteils den Prüfinhalten der Anlagenprüfung gleichwertig sind. Bei Anlagen, die zuletzt vor dem <time datetime="2008-06-01">1. Juni 2008</time> geprüft wurden, ist die Prüfung nach Satz 1 spätestens bis zum <time datetime="2018-06-01">1. Juni 2018</time> durchzuführen.</p>
    <p nr="7">Die Prüfung nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 7 Tabelle 12 Ziffer 7.2 ist erstmals fünf Jahre nach der letzten Prüfung der Anlage durchzuführen. Bei Anlagen, die zuletzt vor dem <time datetime="2012-06-01">1. Juni 2012</time> geprüft wurden, ist die Prüfung nach Satz 1 spätestens bis zum <time datetime="2017-06-01">1. Juni 2017</time> durchzuführen.</p>
    <p nr="8">Die Prüfung der in Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 7 Tabelle 12 Ziffer 7.8 genannten Zwischenbehälter ist spätestens durchzuführen <dl><dt>1.</dt><dd>innerhalb von 15 Jahren nach der letzten Prüfung, wenn diese vor dem <time datetime="2009-01-01">1. Januar 2009</time> durchgeführt wurde, oder</dd><dt>2.</dt><dd>bis zum <time datetime="2023-12-31">31. Dezember 2023</time>, wenn die letzte Prüfung vor dem <time datetime="2014-01-01">1. Januar 2014</time> durchgeführt wurde.</dd></dl></p>
  </main>
</jur>
