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  <header short="BetrVG" amtabk="BetrVG" norm="betrvg" title="Betriebsverfassungsgesetz">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2001-09-25">25.9.2001</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl101s2518.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2001 S. 2518" type="application/pdf" rel="external noopener">2518</a></change>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> G v. <time datetime="2024-07-19">19.7.2024</time> I Nr. 248</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="d02a73af" bez="§ 102" target="102" title="Mitbestimmung bei Kündigungen"/>
    <index id="a7726484" bez="§ 103" target="103" title="Außerordentliche Kündigung und Versetzung in besonderen Fällen"/>
    <next id="b2b85b8c" bez="§ 104" target="104" title="Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer"/>
  </nav>
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    <section bez="Vierter Teil" title="Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer"/>
    <section bez="Fünfter Abschnitt" title="Personelle Angelegenheiten"/>
    <section bez="Dritter Unterabschnitt" title="Personelle Einzelmaßnahmen"/>
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  <main title="Außerordentliche Kündigung und Versetzung in besonderen Fällen">
    <p nr="1">Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.</p>
    <p nr="2">Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.</p>
    <p nr="2a">Absatz 2 gilt entsprechend, wenn im Betrieb kein Betriebsrat besteht.</p>
    <p nr="3">Die Versetzung der in Absatz 1 genannten Personen, die zu einem Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen würde, bedarf der Zustimmung des Betriebsrats; dies gilt nicht, wenn der betroffene Arbeitnehmer mit der Versetzung einverstanden ist. Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Arbeitsgericht die Zustimmung zu der Versetzung ersetzen kann, wenn diese auch unter Berücksichtigung der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des betroffenen Arbeitnehmers aus dringenden betrieblichen Gründen notwendig ist.</p>
  </main>
</jur>
