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  <header short="BetrVG" amtabk="BetrVG" norm="betrvg" title="Betriebsverfassungsgesetz">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2001-09-25">25.9.2001</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl101s2518.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2001 S. 2518" type="application/pdf" rel="external noopener">2518</a></change>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> G v. <time datetime="2024-07-19">19.7.2024</time> I Nr. 248</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="a7726484" bez="§ 103" target="103" title="Außerordentliche Kündigung und Versetzung in besonderen Fällen"/>
    <index id="b2b85b8c" bez="§ 104" target="104" title="Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer"/>
    <next id="cff986eb" bez="§ 105" target="105" title="Leitende Angestellte"/>
  </nav>
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    <section bez="Vierter Teil" title="Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer"/>
    <section bez="Fünfter Abschnitt" title="Personelle Angelegenheiten"/>
    <section bez="Dritter Unterabschnitt" title="Personelle Einzelmaßnahmen"/>
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  <main title="Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer">
    <p>Hat ein Arbeitnehmer durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in <a>§ 75 Abs. 1</a> enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigungen, den Betriebsfrieden wiederholt ernstlich gestört, so kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung verlangen. Gibt das Arbeitsgericht einem Antrag des Betriebsrats statt, dem Arbeitgeber aufzugeben, die Entlassung oder Versetzung durchzuführen, und führt der Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider nicht durch, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Entlassung oder Versetzung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro.</p>
  </main>
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