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  <header short="BetrVG" amtabk="BetrVG" norm="betrvg" title="Betriebsverfassungsgesetz">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2001-09-25">25.9.2001</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl101s2518.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2001 S. 2518" type="application/pdf" rel="external noopener">2518</a></change>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> G v. <time datetime="2024-07-19">19.7.2024</time> I Nr. 248</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="71c85e17" bez="§ 112" target="112" title="Interessenausgleich über die Betriebsänderung, Sozialplan"/>
    <index id="bae8c0f4" bez="§ 112a" target="112a" title="Erzwingbarer Sozialplan bei Personalabbau, Neugründungen"/>
    <next id="03dcbc40" bez="§ 113" target="113" title="Nachteilsausgleich"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Vierter Teil" title="Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer"/>
    <section bez="Sechster Abschnitt" title="Wirtschaftliche Angelegenheiten"/>
    <section bez="Zweiter Unterabschnitt" title="Betriebsänderungen"/>
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  <main title="Erzwingbarer Sozialplan bei Personalabbau, Neugründungen">
    <p nr="1">Besteht eine geplante Betriebsänderung im Sinne des <a>§ 111 Satz 3 Nr. 1</a> allein in der Entlassung von Arbeitnehmern, so findet <a>§ 112 Abs. 4 und 5</a> nur Anwendung, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>in Betrieben mit in der Regel weniger als 60 Arbeitnehmern 20 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, aber mindestens 6 Arbeitnehmer,</dd><dt>2.</dt><dd>in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 250 Arbeitnehmern 20 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder mindestens 37 Arbeitnehmer,</dd><dt>3.</dt><dd>in Betrieben mit in der Regel mindestens 250 und weniger als 500 Arbeitnehmern 15 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder mindestens 60 Arbeitnehmer,</dd><dt>4.</dt><dd>in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, aber mindestens 60 Arbeitnehmer</dd></dl>aus betriebsbedingten Gründen entlassen werden sollen. Als Entlassung gilt auch das vom Arbeitgeber aus Gründen der Betriebsänderung veranlasste Ausscheiden von Arbeitnehmern auf Grund von Aufhebungsverträgen.</p>
    <p nr="2"><a>§ 112 Abs. 4 und 5</a> findet keine Anwendung auf Betriebe eines Unternehmens in den ersten vier Jahren nach seiner Gründung. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach <a>§ 138</a> der Abgabenordnung dem Finanzamt mitzuteilen ist.</p>
  </main>
</jur>
