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  <header short="BetrVG" amtabk="BetrVG" norm="betrvg" title="Betriebsverfassungsgesetz">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2001-09-25">25.9.2001</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl101s2518.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2001 S. 2518" type="application/pdf" rel="external noopener">2518</a></change>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> G v. <time datetime="2024-07-19">19.7.2024</time> I Nr. 248</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="56e88cb8" bez="§ 118" target="118" title="Geltung für Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften"/>
    <index id="4e2c380a" bez="§ 119" target="119" title="Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder"/>
    <next id="ff26faf7" bez="§ 120" target="120" title="Verletzung von Geheimnissen"/>
  </nav>
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    <section bez="Sechster Teil" title="Straf- und Bußgeldvorschriften"/>
  </scope>
  <main title="Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder">
    <p nr="1">Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer <dl><dt>1.</dt><dd>eine Wahl des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats oder der in <a>§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder 5</a> bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer behindert oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst,</dd><dt>2.</dt><dd>die Tätigkeit des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in <a>§ 3 Abs. 1</a> bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der in <a>§ 76 Abs. 8</a> bezeichneten tariflichen Schlichtungsstelle, der in <a>§ 86</a> bezeichneten betrieblichen Beschwerdestelle oder des Wirtschaftsausschusses behindert oder stört, oder</dd><dt>3.</dt><dd>ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in <a>§ 3 Abs. 1</a> bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der in <a>§ 76 Abs. 8</a> bezeichneten Schlichtungsstelle, der in <a>§ 86</a> bezeichneten betrieblichen Beschwerdestelle oder des Wirtschaftsausschusses um seiner Tätigkeit willen oder eine Auskunftsperson nach <a>§ 80 Absatz 2 Satz 4</a> um ihrer Tätigkeit willen benachteiligt oder begünstigt.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Die Tat wird nur auf Antrag des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, einer der in <a>§ 3 Abs. 1</a> bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, des Wahlvorstands, des Unternehmers oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft verfolgt.</p>
  </main>
</jur>
