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  <header short="BetrVG" amtabk="BetrVG" norm="betrvg" title="Betriebsverfassungsgesetz">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2001-09-25">25.9.2001</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl101s2518.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2001 S. 2518" type="application/pdf" rel="external noopener">2518</a></change>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> G v. <time datetime="2024-07-19">19.7.2024</time> I Nr. 248</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="d5a6882c" bez="§ 14" target="14" title="Wahlvorschriften"/>
    <index id="2f1e8afb" bez="§ 14a" target="14a" title="Vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe"/>
    <next id="a2fe9f07" bez="§ 15" target="15" title="Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten und Geschlechter *)"/>
  </nav>
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    <section bez="Zweiter Teil" title="Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat"/>
    <section bez="Erster Abschnitt" title="Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats"/>
  </scope>
  <main title="Vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe">
    <p nr="1">In Betrieben mit in der Regel fünf bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern wird der Betriebsrat in einem zweistufigen Verfahren gewählt. Auf einer ersten Wahlversammlung wird der Wahlvorstand nach <a>§ 17a Nr. 3</a> gewählt. Auf einer zweiten Wahlversammlung wird der Betriebsrat in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Diese Wahlversammlung findet eine Woche nach der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands statt.</p>
    <p nr="2">Wahlvorschläge können bis zum Ende der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands nach <a>§ 17a Nr. 3</a> gemacht werden; für Wahlvorschläge der Arbeitnehmer gilt <a>§ 14 Abs. 4</a> mit der Maßgabe, dass für Wahlvorschläge, die erst auf dieser Wahlversammlung gemacht werden, keine Schriftform erforderlich ist.</p>
    <p nr="3">Ist der Wahlvorstand in Betrieben mit in der Regel fünf bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern nach <a>§ 17a Nr. 1</a> in Verbindung mit <a>§ 16</a> vom Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat oder nach <a>§ 17a Nr. 4</a> vom Arbeitsgericht bestellt, wird der Betriebsrat abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 auf nur einer Wahlversammlung in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Wahlvorschläge können bis eine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats gemacht werden; <a>§ 14 Abs. 4</a> gilt unverändert.</p>
    <p nr="4">Wahlberechtigten Arbeitnehmern, die an der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats nicht teilnehmen können, ist Gelegenheit zur schriftlichen Stimmabgabe zu geben.</p>
    <p nr="5">In Betrieben mit in der Regel 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern können der Wahlvorstand und der Arbeitgeber die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren.</p>
  </main>
</jur>
