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  <header short="BetrVG" amtabk="BetrVG" norm="betrvg" title="Betriebsverfassungsgesetz">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2001-09-25">25.9.2001</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl101s2518.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2001 S. 2518" type="application/pdf" rel="external noopener">2518</a></change>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> G v. <time datetime="2024-07-19">19.7.2024</time> I Nr. 248</change>
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  </header>
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    <prev id="cb9be053" bez="§ 24" target="24" title="Erlöschen der Mitgliedschaft"/>
    <index id="7021d2cc" bez="§ 25" target="25" title="Ersatzmitglieder"/>
    <next id="082cfad7" bez="§ 26" target="26" title="Vorsitzender"/>
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    <section bez="Zweiter Teil" title="Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat"/>
    <section bez="Zweiter Abschnitt" title="Amtszeit des Betriebsrats"/>
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  <main title="Ersatzmitglieder">
    <p nr="1">Scheidet ein Mitglied des Betriebsrats aus, so rückt ein Ersatzmitglied nach. Dies gilt entsprechend für die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitglieds des Betriebsrats.</p>
    <p nr="2">Die Ersatzmitglieder werden unter Berücksichtigung des <a>§ 15 Abs. 2</a> der Reihe nach aus den nichtgewählten Arbeitnehmern derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist eine Vorschlagsliste erschöpft, so ist das Ersatzmitglied derjenigen Vorschlagsliste zu entnehmen, auf die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl der nächste Sitz entfallen würde. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt, so bestimmt sich die Reihenfolge der Ersatzmitglieder unter Berücksichtigung des <a>§ 15 Abs. 2</a> nach der Höhe der erreichten Stimmenzahlen.</p>
  </main>
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