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  <header short="BetrVG" amtabk="BetrVG" norm="betrvg" title="Betriebsverfassungsgesetz">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2001-09-25">25.9.2001</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl101s2518.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2001 S. 2518" type="application/pdf" rel="external noopener">2518</a></change>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> G v. <time datetime="2024-07-19">19.7.2024</time> I Nr. 248</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="fbff43df" bez="§ 28" target="28" title="Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse"/>
    <index id="72a88d07" bez="§ 28a" target="28a" title="Übertragung von Aufgaben auf Arbeitsgruppen"/>
    <next id="c472562e" bez="§ 29" target="29" title="Einberufung der Sitzungen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Zweiter Teil" title="Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat"/>
    <section bez="Dritter Abschnitt" title="Geschäftsführung des Betriebsrats"/>
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  <main title="Übertragung von Aufgaben auf Arbeitsgruppen">
    <p nr="1">In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder bestimmte Aufgaben auf Arbeitsgruppen übertragen; dies erfolgt nach Maßgabe einer mit dem Arbeitgeber abzuschließenden Rahmenvereinbarung. Die Aufgaben müssen im Zusammenhang mit den von der Arbeitsgruppe zu erledigenden Tätigkeiten stehen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. Für den Widerruf der Übertragung gelten Satz 1 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend.</p>
    <p nr="2">Die Arbeitsgruppe kann im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben mit dem Arbeitgeber Vereinbarungen schließen; eine Vereinbarung bedarf der Mehrheit der Stimmen der Gruppenmitglieder. <a>§ 77</a> gilt entsprechend. Können sich Arbeitgeber und Arbeitsgruppe in einer Angelegenheit nicht einigen, nimmt der Betriebsrat das Beteiligungsrecht wahr.</p>
  </main>
</jur>
