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  <header short="BetrVG" amtabk="BetrVG" norm="betrvg" title="Betriebsverfassungsgesetz">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2001-09-25">25.9.2001</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl101s2518.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2001 S. 2518" type="application/pdf" rel="external noopener">2518</a></change>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> G v. <time datetime="2024-07-19">19.7.2024</time> I Nr. 248</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="531fe169" bez="§ 34" target="34" title="Sitzungsniederschrift"/>
    <index id="f40346c1" bez="§ 35" target="35" title="Aussetzung von Beschlüssen"/>
    <next id="e7f0ecc6" bez="§ 36" target="36" title="Geschäftsordnung"/>
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    <section bez="Zweiter Teil" title="Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat"/>
    <section bez="Dritter Abschnitt" title="Geschäftsführung des Betriebsrats"/>
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  <main title="Aussetzung von Beschlüssen">
    <p nr="1">Erachtet die Mehrheit der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder die Schwerbehindertenvertretung einen Beschluss des Betriebsrats als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der durch sie vertretenen Arbeitnehmer, so ist auf ihren Antrag der Beschluss auf die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an auszusetzen, damit in dieser Frist eine Verständigung, gegebenenfalls mit Hilfe der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften, versucht werden kann.</p>
    <p nr="2">Nach Ablauf der Frist ist über die Angelegenheit neu zu beschließen. Wird der erste Beschluss bestätigt, so kann der Antrag auf Aussetzung nicht wiederholt werden; dies gilt auch, wenn der erste Beschluss nur unerheblich geändert wird.</p>
  </main>
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