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  <header short="BetrVG" amtabk="BetrVG" norm="betrvg" title="Betriebsverfassungsgesetz">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2001-09-25">25.9.2001</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl101s2518.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2001 S. 2518" type="application/pdf" rel="external noopener">2518</a></change>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> G v. <time datetime="2024-07-19">19.7.2024</time> I Nr. 248</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="570d9a21" bez="§ 50" target="50" title="Zuständigkeit"/>
    <index id="307a7d50" bez="§ 51" target="51" title="Geschäftsführung"/>
    <next id="90719b0e" bez="§ 52" target="52" title="Teilnahme der Gesamtschwerbehindertenvertretung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Zweiter Teil" title="Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat"/>
    <section bez="Fünfter Abschnitt" title="Gesamtbetriebsrat"/>
  </scope>
  <main title="Geschäftsführung">
    <p nr="1">Für den Gesamtbetriebsrat gelten <a>§ 25 Abs. 1</a>, die <a>§§ 26, 27 Abs. 2 und 3</a>, <a>§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2</a>, die <a>§§ 30, 31, 34, 35, 36, 37 Abs. 1 bis 3</a> sowie die <a>§§ 40 und 41</a> entsprechend. <a>§ 27 Abs. 1</a> gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Gesamtbetriebsausschuss aus dem Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats, dessen Stellvertreter und bei Gesamtbetriebsräten mit <br/><table/><br/>besteht.</p>
    <p nr="2">Ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten, so hat der Betriebsrat der Hauptverwaltung des Unternehmens oder, soweit ein solcher Betriebsrat nicht besteht, der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs zu der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats einzuladen. Der Vorsitzende des einladenden Betriebsrats hat die Sitzung zu leiten, bis der Gesamtbetriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat. <a>§ 29 Abs. 2 bis 4</a> gilt entsprechend.</p>
    <p nr="3">Die Beschlüsse des Gesamtbetriebsrats werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, die mittels Video- und Telefonkonferenz an der Beschlussfassung teilnehmen, gelten als anwesend. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Der Gesamtbetriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt und die Teilnehmenden mindestens die Hälfte aller Stimmen vertreten; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig. <a>§ 33 Abs. 3</a> gilt entsprechend.</p>
    <p nr="4">Auf die Beschlussfassung des Gesamtbetriebsausschusses und weiterer Ausschüsse des Gesamtbetriebsrats ist <a>§ 33 Abs. 1 und 2</a> anzuwenden.</p>
    <p nr="5">Die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats gelten entsprechend für den Gesamtbetriebsrat, soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält.</p>
  </main>
</jur>
