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  <header short="BetrVG" amtabk="BetrVG" norm="betrvg" title="Betriebsverfassungsgesetz">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2001-09-25">25.9.2001</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl101s2518.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2001 S. 2518" type="application/pdf" rel="external noopener">2518</a></change>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> G v. <time datetime="2024-07-19">19.7.2024</time> I Nr. 248</change>
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    <prev id="08206095" bez="§ 63" target="63" title="Wahlvorschriften"/>
    <index id="1e9f3fee" bez="§ 64" target="64" title="Zeitpunkt der Wahlen und Amtszeit"/>
    <next id="65e77786" bez="§ 65" target="65" title="Geschäftsführung"/>
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    <section bez="Dritter Teil" title="Jugend- und Auszubildendenvertretung"/>
    <section bez="Erster Abschnitt" title="Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung"/>
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  <main title="Zeitpunkt der Wahlen und Amtszeit">
    <p nr="1">Die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung finden alle zwei Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt. Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung außerhalb dieser Zeit gilt <a>§ 13 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 und Abs. 3</a> entsprechend.</p>
    <p nr="2">Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung beträgt zwei Jahre. Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht, mit Ablauf von deren Amtszeit. Die Amtszeit endet spätestens am 30. November des Jahres, in dem nach Absatz 1 Satz 1 die regelmäßigen Wahlen stattfinden. In dem Fall des <a>§ 13 Abs. 3 Satz 2</a> endet die Amtszeit spätestens am 30. November des Jahres, in dem die Jugend- und Auszubildendenvertretung neu zu wählen ist. In dem Fall des <a>§ 13 Abs. 2 Nr. 2</a> endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der neu gewählten Jugend- und Auszubildendenvertretung.</p>
    <p nr="3">Ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, das im Laufe der Amtszeit das 25. Lebensjahr vollendet oder sein Berufsausbildungsverhältnis beendet, bleibt bis zum Ende der Amtszeit Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung.</p>
  </main>
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