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  <header short="BetrVG" amtabk="BetrVG" norm="betrvg" title="Betriebsverfassungsgesetz">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2001-09-25">25.9.2001</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl101s2518.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2001 S. 2518" type="application/pdf" rel="external noopener">2518</a></change>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> G v. <time datetime="2024-07-19">19.7.2024</time> I Nr. 248</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="65e77786" bez="§ 65" target="65" title="Geschäftsführung"/>
    <index id="7614dd81" bez="§ 66" target="66" title="Aussetzung von Beschlüssen des Betriebsrats"/>
    <next id="f3bd7a24" bez="§ 67" target="67" title="Teilnahme an Betriebsratssitzungen"/>
  </nav>
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    <section bez="Dritter Teil" title="Jugend- und Auszubildendenvertretung"/>
    <section bez="Erster Abschnitt" title="Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung"/>
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  <main title="Aussetzung von Beschlüssen des Betriebsrats">
    <p nr="1">Erachtet die Mehrheit der Jugend- und Auszubildendenvertreter einen Beschluss des Betriebsrats als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der in <a>§ 60 Abs. 1</a> genannten Arbeitnehmer, so ist auf ihren Antrag der Beschluss auf die Dauer von einer Woche auszusetzen, damit in dieser Frist eine Verständigung, gegebenenfalls mit Hilfe der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften, versucht werden kann.</p>
    <p nr="2">Wird der erste Beschluss bestätigt, so kann der Antrag auf Aussetzung nicht wiederholt werden; dies gilt auch, wenn der erste Beschluss nur unerheblich geändert wird.</p>
  </main>
</jur>
