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  <header short="BetrVG" amtabk="BetrVG" norm="betrvg" title="Betriebsverfassungsgesetz">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2001-09-25">25.9.2001</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl101s2518.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2001 S. 2518" type="application/pdf" rel="external noopener">2518</a></change>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> G v. <time datetime="2024-07-19">19.7.2024</time> I Nr. 248</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="03a72a12" bez="§ 69" target="69" title="Sprechstunden"/>
    <index id="10548015" bez="§ 70" target="70" title="Allgemeine Aufgaben"/>
    <next id="1388da48" bez="§ 71" target="71" title="Jugend- und Auszubildendenversammlung"/>
  </nav>
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    <section bez="Dritter Teil" title="Jugend- und Auszubildendenvertretung"/>
    <section bez="Erster Abschnitt" title="Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung"/>
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  <main title="Allgemeine Aufgaben">
    <p nr="1">Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben: <dl><dt>1.</dt><dd>Maßnahmen, die den in <a>§ 60 Abs. 1</a> genannten Arbeitnehmern dienen, insbesondere in Fragen der Berufsbildung und der Übernahme der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten in ein Arbeitsverhältnis, beim Betriebsrat zu beantragen;</dd><dt>1a.</dt><dd>Maßnahmen zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung der in <a>§ 60 Abs. 1</a> genannten Arbeitnehmer entsprechend <a>§ 80 Abs. 1 Nr. 2a und 2b</a> beim Betriebsrat zu beantragen;</dd><dt>2.</dt><dd>darüber zu wachen, dass die zugunsten der in <a>§ 60 Abs. 1</a> genannten Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;</dd><dt>3.</dt><dd>Anregungen von in <a>§ 60 Abs. 1</a> genannten Arbeitnehmern, insbesondere in Fragen der Berufsbildung, entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, beim Betriebsrat auf eine Erledigung hinzuwirken. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat die betroffenen in <a>§ 60 Abs. 1</a> genannten Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu informieren;</dd><dt>4.</dt><dd>die Integration ausländischer, in <a>§ 60 Abs. 1</a> genannter Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern und entsprechende Maßnahmen beim Betriebsrat zu beantragen.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung durch den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann verlangen, dass ihr der Betriebsrat die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt.</p>
  </main>
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