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  <header short="BetrVG" amtabk="BetrVG" norm="betrvg" title="Betriebsverfassungsgesetz">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2001-09-25">25.9.2001</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl101s2518.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2001 S. 2518" type="application/pdf" rel="external noopener">2518</a></change>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> G v. <time datetime="2024-07-19">19.7.2024</time> I Nr. 248</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="11132700" bez="§ 81" target="81" title="Unterrichtungs- und Erörterungspflicht des Arbeitgebers"/>
    <index id="4560b0ed" bez="§ 82" target="82" title="Anhörungs- und Erörterungsrecht des Arbeitnehmers"/>
    <next id="3d6d98f6" bez="§ 83" target="83" title="Einsicht in die Personalakten"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Vierter Teil" title="Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer"/>
    <section bez="Zweiter Abschnitt" title="Mitwirkungs- und Beschwerderecht des Arbeitnehmers"/>
  </scope>
  <main title="Anhörungs- und Erörterungsrecht des Arbeitnehmers">
    <p nr="1">Der Arbeitnehmer hat das Recht, in betrieblichen Angelegenheiten, die seine Person betreffen, von den nach Maßgabe des organisatorischen Aufbaus des Betriebs hierfür zuständigen Personen gehört zu werden. Er ist berechtigt, zu Maßnahmen des Arbeitgebers, die ihn betreffen, Stellung zu nehmen sowie Vorschläge für die Gestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsablaufs zu machen.</p>
    <p nr="2">Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass ihm die Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erläutert und dass mit ihm die Beurteilung seiner Leistungen sowie die Möglichkeiten seiner beruflichen Entwicklung im Betrieb erörtert werden. Er kann ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Das Mitglied des Betriebsrats hat über den Inhalt dieser Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom Arbeitnehmer im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird.</p>
  </main>
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