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  <header short="BetrVG" amtabk="BetrVG" norm="betrvg" title="Betriebsverfassungsgesetz">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2001-09-25">25.9.2001</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl101s2518.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2001 S. 2518" type="application/pdf" rel="external noopener">2518</a></change>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> G v. <time datetime="2024-07-19">19.7.2024</time> I Nr. 248</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="52f66db2" bez="§ 86a" target="86a" title="Vorschlagsrecht der Arbeitnehmer"/>
    <index id="11afae4d" bez="§ 87" target="87" title="Mitbestimmungsrechte"/>
    <next id="2f0c6f45" bez="§ 88" target="88" title="Freiwillige Betriebsvereinbarungen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Vierter Teil" title="Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer"/>
    <section bez="Dritter Abschnitt" title="Soziale Angelegenheiten"/>
  </scope>
  <main title="Mitbestimmungsrechte">
    <p nr="1">Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: <dl><dt>1.</dt><dd>Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;</dd><dt>2.</dt><dd>Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;</dd><dt>3.</dt><dd>vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;</dd><dt>4.</dt><dd>Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;</dd><dt>5.</dt><dd>Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;</dd><dt>6.</dt><dd>Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;</dd><dt>7.</dt><dd>Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;</dd><dt>8.</dt><dd>Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;</dd><dt>9.</dt><dd>Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;</dd><dt>10.</dt><dd>Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;</dd><dt>11.</dt><dd>Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;</dd><dt>12.</dt><dd>Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;</dd><dt>13.</dt><dd>Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;</dd><dt>14.</dt><dd>Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.</p>
  </main>
</jur>
