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  <header short="BetrVGDV1WO" amtabk="WO" norm="betrvgdv1wo" title="Wahlordnung">
    <long>Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> V v. <time datetime="2021-10-08">8.10.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s4640.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 4640" type="application/pdf" rel="external noopener">4640</a></change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="3005d4e8" bez="§ 16" target="16" title="Wahlniederschrift"/>
    <index id="15a98d17" bez="§ 17" target="17" title="Benachrichtigung der Gewählten"/>
    <next id="e041646b" bez="§ 18" target="18" title="Bekanntmachung der Gewählten"/>
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    <section bez="Erster Teil" title=""/>
    <section bez="Zweiter Abschnitt" title="Wahl von mehr als fünf Betriebsratsmitgliedern (aufgrund von Vorschlagslisten)"/>
    <section bez="Zweiter Unterabschnitt" title=""/>
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  <main title="Benachrichtigung der Gewählten">
    <p nr="1">Der Wahlvorstand hat die als Betriebsratsmitglieder gewählten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl zu benachrichtigen. Erklärt die gewählte Person nicht binnen drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlvorstand, dass sie die Wahl ablehne, so gilt die Wahl als angenommen.</p>
    <p nr="2">Lehnt eine gewählte Person die Wahl ab, so tritt an ihre Stelle die in derselben Vorschlagsliste in der Reihenfolge nach ihr benannte, nicht gewählte Person. Gehört die gewählte Person dem Geschlecht in der Minderheit an, so tritt an ihre Stelle die in derselben Vorschlagsliste in der Reihenfolge nach ihr benannte, nicht gewählte Person desselben Geschlechts, wenn ansonsten das Geschlecht in der Minderheit nicht die ihm nach <a>§ 15 Abs. 2</a> des Gesetzes zustehenden Mindestsitze erhält. <a>§ 15 Abs. 5 Nr. 2 bis 5</a> gilt entsprechend.</p>
  </main>
</jur>
