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  <header short="BetrVGDV1WO" amtabk="WO" norm="betrvgdv1wo" title="Wahlordnung">
    <long>Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> V v. <time datetime="2021-10-08">8.10.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s4640.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 4640" type="application/pdf" rel="external noopener">4640</a></change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="9b85a54e" bez="§ 21" target="21" title="Stimmauszählung"/>
    <index id="6e6d4c32" bez="§ 22" target="22" title="Ermittlung der Gewählten"/>
    <next id="064f9473" bez="§ 23" target="23" title="Wahlniederschrift, Bekanntmachung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Erster Teil" title=""/>
    <section bez="Zweiter Abschnitt" title="Wahl von mehr als fünf Betriebsratsmitgliedern (aufgrund von Vorschlagslisten)"/>
    <section bez="Dritter Unterabschnitt" title=""/>
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  <main title="Ermittlung der Gewählten">
    <p nr="1">Zunächst werden die dem Geschlecht in der Minderheit zustehenden Mindestsitze (<a>§ 15 Abs. 2</a> des Gesetzes) verteilt. Dazu werden die dem Geschlecht in der Minderheit zustehenden Mindestsitze mit Angehörigen dieses Geschlechts in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenden Stimmenzahlen besetzt.</p>
    <p nr="2">Nach der Verteilung der Mindestsitze des Geschlechts in der Minderheit nach Absatz 1 erfolgt die Verteilung der weiteren Sitze. Die weiteren Sitze werden mit Bewerberinnen und Bewerbern, unabhängig von ihrem Geschlecht, in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenden Stimmenzahlen besetzt.</p>
    <p nr="3">Haben in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 für den zuletzt zu vergebenden Betriebsratssitz mehrere Bewerberinnen oder Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, so entscheidet das Los darüber, wer gewählt ist.</p>
    <p nr="4">Haben sich weniger Angehörige des Geschlechts in der Minderheit zur Wahl gestellt oder sind weniger Angehörige dieses Geschlechts gewählt worden als ihm nach <a>§ 15 Abs. 2</a> des Gesetzes Mindestsitze zustehen, so sind die insoweit überschüssigen Mitgliedersitze des Geschlechts in der Minderheit bei der Sitzverteilung nach Absatz 2 Satz 2 zu berücksichtigen.</p>
  </main>
</jur>
