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  <header short="BetrVGDV1WO" amtabk="WO" norm="betrvgdv1wo" title="Wahlordnung">
    <long>Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes</long>
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> V v. <time datetime="2021-10-08">8.10.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s4640.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 4640" type="application/pdf" rel="external noopener">4640</a></change>
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  </header>
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    <prev id="7bb00522" bez="§ 25" target="25" title="Stimmabgabe"/>
    <index id="03bd2d39" bez="§ 26" target="26" title="Verfahren bei der Stimmabgabe"/>
    <next id="261174c6" bez="§ 27" target="27" title="Voraussetzungen, Verfahren"/>
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    <section bez="Erster Teil" title=""/>
    <section bez="Dritter Abschnitt" title="Schriftliche Stimmabgabe"/>
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  <main title="Verfahren bei der Stimmabgabe">
    <p nr="1">Zu Beginn der öffentlichen Sitzung zur Stimmauszählung nach <a>§ 13</a> öffnet der Wahlvorstand die bis zum Ende der Stimmabgabe (<a>§ 3 Absatz 2 Nummer 11</a>) eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt (<a>§ 25</a>), so vermerkt der Wahlvorstand die Stimmabgabe in der Wählerliste, öffnet die Wahlumschläge und legt die Stimmzettel in die Wahlurne. Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel, werden sie in dem Wahlumschlag in die Wahlurne gelegt.</p>
    <p nr="2">Verspätet eingehende Briefumschläge hat der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Die Briefumschläge sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten worden ist.</p>
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