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  <header short="BetrVGDV1WO" amtabk="WO" norm="betrvgdv1wo" title="Wahlordnung">
    <long>Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes</long>
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> V v. <time datetime="2021-10-08">8.10.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s4640.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 4640" type="application/pdf" rel="external noopener">4640</a></change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="f7126350" bez="§ 29" target="29" title="Wahl des Wahlvorstands"/>
    <index id="8f1f4b4b" bez="§ 30" target="30" title="Wahlvorstand, Wählerliste"/>
    <next id="8aedf201" bez="§ 31" target="31" title="Wahlausschreiben"/>
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    <section bez="Zweiter Teil" title=""/>
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    <section bez="Zweiter Unterabschnitt" title="Wahl des Betriebsrats"/>
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  <main title="Wahlvorstand, Wählerliste">
    <p nr="1">Unmittelbar nach seiner Wahl hat der Wahlvorstand in der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands die Wahl des Betriebsrats einzuleiten. <a>§ 1</a> gilt entsprechend. Er hat unverzüglich in der Wahlversammlung eine Liste der Wahlberechtigten (Wählerliste), getrennt nach den Geschlechtern, aufzustellen. Die einladende Stelle hat dem Wahlvorstand den ihr nach <a>§ 28 Abs. 2</a> ausgehändigten versiegelten Umschlag zu übergeben. Die Wahlberechtigten sollen in der Wählerliste mit Familienname, Vorname und Geburtsdatum in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden. <a>§ 2 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 bis 4</a> gilt entsprechend.</p>
    <p nr="2">Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste können mit Wirksamkeit für die Betriebsratswahl nur vor Ablauf von drei Tagen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand schriftlich eingelegt werden. <a>§ 4 Abs. 2 und 3</a> gilt entsprechend.</p>
  </main>
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