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  <header short="BetrVGDV1WO" amtabk="WO" norm="betrvgdv1wo" title="Wahlordnung">
    <long>Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> V v. <time datetime="2021-10-08">8.10.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s4640.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 4640" type="application/pdf" rel="external noopener">4640</a></change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="4f740b92" bez="§ 38" target="38" title="Wahlvorstand, Wahlvorbereitung"/>
    <index id="baf2c7df" bez="§ 39" target="39" title="Durchführung der Wahl"/>
    <next id="c2ffefc4" bez="§ 40" target="40" title="Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung im vereinfachten Wahlverfahren"/>
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    <section bez="Dritter Teil" title=""/>
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  <main title="Durchführung der Wahl">
    <p nr="1">Sind mehr als drei Mitglieder zur Jugend- und Auszubildendenvertretung zu wählen, so erfolgt die Wahl aufgrund von Vorschlagslisten, sofern die Wahl nicht im vereinfachten Wahlverfahren erfolgt (<a>§ 63 Absatz 4 und 5</a> des Gesetzes). <a>§ 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 4 bis 7</a>, die <a>§§ 7 bis 10</a> und <a>§ 27</a> gelten entsprechend. <a>§ 6 Abs. 3</a> gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass in jeder Vorschlagsliste auch der Ausbildungsberuf der einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber aufzuführen ist.</p>
    <p nr="2">Sind mehrere gültige Vorschlagslisten eingereicht, so kann die Stimme nur für eine Vorschlagsliste abgegeben werden. <a>§ 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4</a>, die <a>§§ 12 bis 19</a> gelten entsprechend. <a>§ 11 Abs. 2</a> gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auf den Stimmzetteln auch der Ausbildungsberuf der einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber aufzuführen ist.</p>
    <p nr="3">Ist nur eine gültige Vorschlagsliste eingereicht, so kann die Stimme nur für solche Bewerberinnen oder Bewerber abgegeben werden, die in der Vorschlagsliste aufgeführt sind. <a>§ 20 Abs. 3</a>, die <a>§§ 21 bis 23</a> gelten entsprechend. <a>§ 20 Abs. 2</a> gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auf den Stimmzetteln auch der Ausbildungsberuf der einzelnen Bewerber aufzuführen ist.</p>
    <p nr="4">Für die schriftliche Stimmabgabe gelten die <a>§§ 24 bis 26</a> entsprechend.</p>
  </main>
</jur>
