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  <header short="BfAAG" amtabk="BfAAG" norm="bfaag" title="Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten">
    <changes>
      <change type="Stand">Geändert durch <a>Art. 13</a> G v. <time datetime="2023-12-22">22.12.2023</time> I Nr. 414</change>
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  </header>
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    <prev id="6ad376ad" bez="§ 7" target="7" title="Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin"/>
    <index id="c29aee35" bez="§ 8" target="8" title="Übergangsregelungen für die Personalvertretungen und die Gleichstellungsbeauftragte"/>
    <next id="ba97c62e" bez="§ 9" target="9" title="Fortgeltung der Dienstvereinbarungen"/>
  </nav>
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  <main title="Übergangsregelungen für die Personalvertretungen und die Gleichstellungsbeauftragte">
    <p nr="1">Bis zur Wahl des Personalrats des Bundesamts werden dessen Aufgaben vom Personalrat des Auswärtigen Amts als Übergangspersonalrat des Bundesamts wahrgenommen.</p>
    <p nr="2">Der Übergangspersonalrat bestellt unverzüglich den Wahlvorstand für die Durchführung der Personalratswahlen im Bundesamt.</p>
    <p nr="3">Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie für die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen beim Bundesamt.</p>
    <p nr="4">Bis zur Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten des Bundesamts und ihrer Stellvertreterin werden deren Aufgaben von der Gleichstellungsbeauftragten des Auswärtigen Amts und ihren Stellvertreterinnen wahrgenommen.</p>
  </main>
</jur>
