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  <header short="BFDG" amtabk="BFDG" norm="bfdg" title="Bundesfreiwilligendienstgesetz">
    <long>Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> G v. <time datetime="2024-05-23">23.5.2024</time> I Nr. 170</change>
      <change type="Sonst">Änderung der Inhaltsübersicht durch <a>Art. 50 Nr. 1</a> G v. <time datetime="2019-12-12">12.12.2019</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl119s2652.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2019 S. 2652" type="application/pdf" rel="external noopener">2652</a> ist nicht ausführbar, da dieses G keine amtliche Inhaltsübersicht hat</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="e8f0a01f" bez="§ 5" target="5" title="Anderer Dienst im Ausland"/>
    <index id="60e7d832" bez="§ 6" target="6" title="Einsatzstellen"/>
    <next id="18eaf029" bez="§ 7" target="7" title="Zentralstellen"/>
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  <main title="Einsatzstellen">
    <p nr="1">Die Freiwilligen leisten den Bundesfreiwilligendienst in einer dafür anerkannten Einsatzstelle.</p>
    <p nr="2">Eine Einsatzstelle kann auf ihren Antrag von der zuständigen Bundesbehörde anerkannt werden, wenn sie <dl><dt>1.</dt><dd>Aufgaben insbesondere in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, einschließlich der Einrichtungen für außerschulische Jugendbildung und für Jugendarbeit, in Einrichtungen der Wohlfahrts-, Gesundheits- und Altenpflege, der Behindertenhilfe, der Kultur und Denkmalpflege, des Sports, der Integration, des Zivil- und Katastrophenschutzes und in Einrichtungen, die im Bereich des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Bildung zur Nachhaltigkeit tätig sind, wahrnimmt,</dd><dt>2.</dt><dd>die Gewähr bietet, dass Beschäftigung, Leitung und Betreuung der Freiwilligen den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen sowie</dd><dt>3.</dt><dd>die Freiwilligen persönlich und fachlich begleitet und für deren Leitung und Betreuung qualifiziertes Personal einsetzt.</dd></dl>Die Anerkennung wird für bestimmte Plätze ausgesprochen. Sie kann mit Auflagen verbunden werden.</p>
    <p nr="3">Die am <time datetime="2011-04-01">1. April 2011</time> nach <a>§ 4</a> des Zivildienstgesetzes anerkannten Beschäftigungsstellen und Dienstplätze des Zivildienstes gelten als anerkannte Einsatzstellen und -plätze nach Absatz 2.</p>
    <p nr="4">Die Anerkennung ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht vorgelegen hat oder nicht mehr vorliegt. Sie kann auch aus anderen wichtigen Gründen widerrufen werden, insbesondere, wenn eine Auflage nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt worden ist.</p>
    <p nr="5">Die Einsatzstelle kann mit der Erfüllung von gesetzlichen oder sich aus der Vereinbarung ergebenden Aufgaben mit deren Einverständnis einen Träger oder eine Zentralstelle beauftragen. Dies ist im Vorschlag nach <a>§ 8 Absatz 1</a> festzuhalten.</p>
  </main>
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