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  <header short="BFSG" amtabk="BFSG" norm="bfsg" title="Barrierefreiheitsstärkungsgesetz">
    <long>Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 32</a> G v. <time datetime="2024-05-06">6.5.2024</time> I Nr. 149</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="332de977" bez="§ 31" target="31" title="Veröffentlichung von Informationen"/>
    <index id="a877776b" bez="§ 32" target="32" title="Rechte von Verbrauchern, anerkannten Verbänden und qualifizierten Einrichtungen im Verwaltungsverfahren"/>
    <next id="aee7d84a" bez="§ 33" target="33" title="Rechtsbehelfe"/>
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  <scope>
    <section bez="Abschnitt 8" title="Verwaltungsverfahren, Rechtsbehelfe, Schlichtung"/>
  </scope>
  <main title="Rechte von Verbrauchern, anerkannten Verbänden und qualifizierten Einrichtungen im Verwaltungsverfahren">
    <p nr="1">Auf Antrag eines Verbrauchers hat die Marktüberwachungsbehörde ein Verfahren zur Durchführung von Maßnahmen nach Abschnitt 6 oder Abschnitt 7 dieses Gesetzes gegen einen Wirtschaftsakteur einzuleiten, wenn der Verbraucher geltend macht, dass der Wirtschaftsakteur gegen eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Bestimmung der nach <a>§ 3 Absatz 2</a> zu erlassenden Rechtsverordnung verstößt und der Verbraucher daher das betreffende Produkt oder die betreffende Dienstleistung nicht oder nur in eingeschränkter Weise nutzen kann. Der Verbraucher hat das Recht, einen nach <a>§ 15 Absatz 3</a> des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannten Verband oder eine Stelle nach <a>§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1</a> des Unterlassungsklagengesetzes zu beauftragen, in seinem Namen oder an seiner Stelle die Einleitung des Verfahrens nach Satz 1 zu beantragen. Nach dem Eingang eines Antrags nach Satz 1 ist dem betreffenden Wirtschaftsakteur Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.</p>
    <p nr="2">Das Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 gegen einen Wirtschaftsakteur ist auch einzuleiten, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>ein nach <a>§ 15 Absatz 3</a> des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannter Verband oder eine Stelle nach <a>§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1</a> des Unterlassungsklagengesetzes dies beantragt und</dd><dt>2.</dt><dd>der geltend gemachte Verstoß des Wirtschaftsakteurs gegen eine Bestimmung dieses Gesetzes oder gegen eine Bestimmung der aufgrund des <a>§ 3 Absatz 2</a> erlassenen Rechtsverordnung den satzungsgemäßen Aufgabenbereich des Antragstellers berührt.</dd></dl>Der Antragsteller hat in seinem Antrag nach Satz 1 Nummer 1 darzulegen, dass sein satzungsgemäßer Aufgabenbereich nach Satz 1 Nummer 2 berührt ist. Zur Geltendmachung des Rechts bedarf es keiner eigenen Rechtsverletzung des Antragstellers.</p>
    <p nr="3">Die Marktüberwachungsbehörde entscheidet über einen Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 durch Bescheid.</p>
    <p nr="4">Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben das Recht, im Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 und Absatz 2 in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren. Die Kosten für Kommunikationshilfen sind von der Marktüberwachungsbehörde zu tragen. <a>§ 5</a> der Kommunikationshilfenverordnung gilt entsprechend.</p>
    <p nr="5">Die <a>§§ 10 und 11</a> des Behindertengleichstellungsgesetzes gelten für das Verwaltungsverfahren nach dieser Vorschrift entsprechend.</p>
  </main>
</jur>
