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  <header short="BFSG" amtabk="BFSG" norm="bfsg" title="Barrierefreiheitsstärkungsgesetz">
    <long>Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 32</a> G v. <time datetime="2024-05-06">6.5.2024</time> I Nr. 149</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="aee7d84a" bez="§ 33" target="33" title="Rechtsbehelfe"/>
    <index id="d6eaf051" bez="§ 34" target="34" title="Schlichtung"/>
    <next id="648224c7" bez="§ 35" target="35" title="Auskunftspflichten der Wirtschaftsakteure"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 8" title="Verwaltungsverfahren, Rechtsbehelfe, Schlichtung"/>
  </scope>
  <main title="Schlichtung">
    <p nr="1">Ein Verbraucher, der geltend macht, dass ein Wirtschaftsakteur gegen eine Bestimmung dieses Gesetzes oder der nach <a>§ 3 Absatz 2</a> zu erlassenden Rechtsverordnung verstößt und er daher das betreffende Produkt oder die betreffende Dienstleistung nicht oder nur in eingeschränkter Weise nutzen kann, ist berechtigt, bei der Schlichtungsstelle nach <a>§ 16 Absatz 1</a> des Behindertengleichstellungsgesetzes einen Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens zu stellen. Die Schlichtungsstelle zieht die Marktüberwachungsbehörde auf Antrag des Verbrauchers als Beteiligte im Schlichtungsverfahren hinzu. Sie übermittelt zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens eine Abschrift des Schlichtungsantrags an den Wirtschaftsakteur und die Marktüberwachungsbehörde.</p>
    <p nr="2">Bei der Schlichtungsstelle nach Absatz 1 kann ergänzend auch ein Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens zur außergerichtlichen Beilegung einer Streitigkeit aus einem Verbrauchervertrag oder über das Bestehen eines solchen Vertragsverhältnisses gestellt werden.</p>
    <p nr="3">Absatz 1 gilt entsprechend für solche nach <a>§ 15 Absatz 3</a> des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannte Verbände und für solche Stellen nach <a>§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1</a> des Unterlassungsklagengesetzes, die geltend machen, dass eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Bestimmung der aufgrund des <a>§ 3 Absatz 2</a> erlassenen Rechtsverordnung verletzt ist und die Verletzung ihren satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt.</p>
    <p nr="4">Ein Verfahren nach <a>§ 32 Absatz 1 oder 2</a> ist bis zur Beendigung des Schlichtungsverfahrens auszusetzen.</p>
    <p nr="5">Im Übrigen gilt <a>§ 16 Absatz 4 bis 7</a> des Behindertengleichstellungsgesetzes und die Behindertengleichstellungsschlichtungsverordnung vom <time datetime="2016-11-25">25. November 2016</time> (BGBl. I S. <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl116s2659.pdf" title="BGBl. I 2016 S. 2659" type="application/pdf" rel="external noopener">2659</a>), die durch <a>Artikel 2</a> der Verordnung vom <time datetime="2019-05-21">21. Mai 2019</time> (BGBl. I S. <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl119s0738.pdf" title="BGBl. I 2019 S. 738" type="application/pdf" rel="external noopener">738</a>) geändert worden ist.</p>
  </main>
</jur>
