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  <header short="BFSG" amtabk="BFSG" norm="bfsg" title="Barrierefreiheitsstärkungsgesetz">
    <long>Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 32</a> G v. <time datetime="2024-05-06">6.5.2024</time> I Nr. 149</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="035cf998" bez="§ 37" target="37" title="Bußgeldvorschriften"/>
    <index id="7b51d183" bez="§ 38" target="38" title="Übergangsbestimmungen"/>
    <next id="b4a8b175" bez="Anlage 1" target="anlage_1" title="Überwachung von Dienstleistungen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 10" title="Berichterstattung, Bußgeldvorschriften und Übergangsbestimmungen"/>
  </scope>
  <main title="Übergangsbestimmungen">
    <p nr="1">Unbeschadet von Absatz 2 können Dienstleistungserbringer bis zum <time datetime="2030-06-27">27. Juni 2030</time> ihre Dienstleistungen weiterhin unter Einsatz von Produkten erbringen, die von ihnen bereits vor dem <time datetime="2025-06-28">28. Juni 2025</time> zur Erbringung dieser oder ähnlicher Dienstleistungen rechtmäßig eingesetzt wurden. Vor dem <time datetime="2025-06-28">28. Juni 2025</time> geschlossene Verträge über Dienstleistungen dürfen bis zu dem Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen sind, allerdings nicht länger als bis zum <time datetime="2030-06-27">27. Juni 2030</time> unverändert fortbestehen.</p>
    <p nr="2">Selbstbedienungsterminals, die von den Dienstleistungserbringern vor dem <time datetime="2025-06-28">28. Juni 2025</time> zur Erbringung von Dienstleistungen unter Einhaltung der geltenden gesetzlichen Regelungen eingesetzt werden, dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer, aber nicht länger als fünfzehn Jahre nach ihrer Ingebrauchnahme, weiter zur Erbringung vergleichbarer Dienstleistungen eingesetzt werden.</p>
  </main>
</jur>
