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  <header short="BGBEG" amtabk="BGBEG" norm="bgbeg" title="Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="1994-09-21">21.9.1994</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl194s2494.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1994 S. 2494" type="application/pdf" rel="external noopener">2494</a>; 1997, 1061;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> G v. <time datetime="2026-07-16">16.7.2026</time> I Nr. 212</change>
    </changes>
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    <prev id="de0d54a0" bez="Art 223a" target="art_223a" title="Übergangsvorschrift aus Anlaß der Aufhebung von § 419 des Bürgerlichen Gesetzbuchs"/>
    <index id="6cfb9eaa" bez="Art 1" target="art_1" title=""/>
    <next id="c5f5a127" bez="Art 2" target="art_2" title=""/>
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  <scope>
    <section bez="Erster Teil" title="Allgemeine Vorschriften"/>
    <section bez="Erstes Kapitel" title="Inkrafttreten. Vorbehalt für Landesrecht. Gesetzesbegriff"/>
    <section bez="Fünfter Teil" title="Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes"/>
    <section bez="Art 224" title="Übergangsvorschrift zum Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. Dezember 1997"/>
    <section bez="Art 229" title="Weitere Überleitungsvorschriften"/>
    <section bez="Sechster Teil" title="Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Art 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet"/>
    <section bez="Art 231" title="Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs"/>
    <section bez="Art 232" title="Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse"/>
    <section bez="Art 233" title="Drittes Buch. Sachenrecht"/>
    <section bez="Erster Abschnitt" title="Allgemeine Vorschriften"/>
    <section bez="Art 234" title="Viertes Buch. Familienrecht"/>
    <section bez="Art 235" title="Fünftes Buch. Erbrecht"/>
    <section bez="Art 236" title="Einführungsgesetz - Internationales Privatrecht"/>
    <section bez="Art 237" title="Bestandsschutz, Ausschlußfrist"/>
    <section bez="Siebter Teil" title="Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten"/>
    <section bez="Art 238" title="Datenverarbeitung und Auskunftspflichten für qualifizierte Mietspiegel"/>
    <section bez="Art 240" title="(weggefallen)"/>
    <section bez="Art 242" title="Informationspflichten bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträgen sowie Tauschsystemverträgen"/>
    <section bez="Art 245" title="Europäisches Formular für Reparaturinformationen"/>
    <section bez="Art 246a" title="Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen"/>
    <section bez="Art 246b" title="Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen; Gestaltung der Online-Benutzeroberfläche"/>
    <section bez="Art 246d" title="Allgemeine Informationspflichten für Betreiber von Online-Marktplätzen"/>
    <section bez="Art 246e" title="Verbotene Verletzung von Verbraucherinteressen und Bußgeldvorschriften"/>
    <section bez="Art 247" title="Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen, entgeltlichen Finanzierungshilfen und Darlehensvermittlungsverträgen"/>
    <section bez="Art 247a" title="Allgemeine Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen, Verträgen über entgeltliche Finanzierungshilfen und deren Vermittlung"/>
    <section bez="Art 248" title="Informationspflichten bei der Erbringung von Zahlungsdienstleistungen"/>
    <section bez="Abschnitt 1" title="Allgemeine Vorschriften"/>
    <section bez="Art 249" title="Informationspflichten bei Verbraucherbauverträgen"/>
    <section bez="Art 250" title="Informationspflichten bei Pauschalreiseverträgen"/>
    <section bez="Art 251" title="Informationspflichten bei Vermittlung verbundener Reiseleistungen"/>
    <section bez="Art 253" title="Zentrale Kontaktstelle"/>
  </scope>
  <main title="">
    <p nr="1">Das Bürgerliche Gesetzbuch tritt am <time datetime="1900-01-01">1. Januar 1900</time> gleichzeitig mit einem Gesetz, betreffend Änderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Zivilprozeßordnung und der Konkursordnung, einem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, einer Grundbuchordnung und einem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Kraft.</p>
    <p nr="2">Soweit in dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder in diesem Gesetz die Regelung den Landesgesetzen vorbehalten oder bestimmt ist, daß landesgesetzliche Vorschriften unberührt bleiben oder erlassen werden können, bleiben die bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften in Kraft und können neue landesgesetzliche Vorschriften erlassen werden.</p>
    <p nr="1">Die Vaterschaft hinsichtlich eines vor dem <time datetime="1998-07-01">1. Juli 1998</time> geborenen Kindes richtet sich nach den bisherigen Vorschriften.</p>
    <p nr="2">Die Anfechtung der Ehelichkeit und die Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft richten sich nach den neuen Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft.</p>
    <p nr="3"><a>§ 1599 Abs. 2</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden auf Kinder, die vor dem in Absatz 1 genannten Tag geboren wurden.</p>
    <p nr="4">War dem Kind vor dem in Absatz 1 genannten Tag die Anfechtung verwehrt, weil ein gesetzlich vorausgesetzter Anfechtungstatbestand nicht vorlag, oder hat es vorher von seinem Anfechtungsrecht keinen Gebrauch gemacht, weil es vor Vollendung des zwanzigsten Lebensjahres die dafür erforderlichen Kenntnisse nicht hatte, so beginnt für das Kind an dem in Absatz 1 genannten Tag eine zweijährige Frist für die Anfechtung der Vaterschaft. Ist eine Anfechtungsklage wegen Fristversäumnis oder wegen Fehlens eines gesetzlichen Anfechtungstatbestandes abgewiesen worden, so steht die Rechtskraft dieser Entscheidung einer erneuten Klage nicht entgegen.</p>
    <p nr="5">Der Beschwerde des Kindes, dem nach neuem Recht eine Beschwerde zusteht, steht die Wirksamkeit einer Verfügung, durch die das Vormundschaftsgericht die Vaterschaft nach den bisher geltenden Vorschriften festgestellt hat, nicht entgegen. Die Beschwerdefrist beginnt frühestens am <time datetime="1998-07-01">1. Juli 1998</time>.</p>
    <p nr="1"><a>§ 284 Abs. 3</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem <time datetime="2000-05-01">1. Mai 2000</time> geltenden Fassung gilt auch für Geldforderungen, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind. Vor diesem Zeitpunkt zugegangene Rechnungen lösen die Wirkungen des <a>§ 284 Abs. 3</a> nicht aus. <a>§ 288</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs und <a>§ 352</a> des Handelsgesetzbuchs in der jeweils seit dem <time datetime="2000-05-01">1. Mai 2000</time> geltenden Fassung sind auf alle Forderungen anzuwenden, die von diesem Zeitpunkt an fällig werden.</p>
    <p nr="2"><a>§§ 632a, 640, 641, 641a und 648a</a> in der jeweils ab dem <time datetime="2000-05-01">1. Mai 2000</time> geltenden Fassung gelten, soweit nichts anderes bestimmt wird, nicht für Verträge, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen worden sind. <a>§ 641 Abs. 3</a> und <a>§ 648a Abs. 5 Satz 3</a> in der seit dem <time datetime="2000-05-01">1. Mai 2000</time> sind auch auf vorher abgeschlossene Verträge anzuwenden. <a>§ 640</a> gilt für solche Verträge mit der Maßgabe, dass der Lauf der darin bestimmten Frist erst mit dem <time datetime="2000-05-01">1. Mai 2000</time> beginnt.</p>
    <p>-</p>
    <p>Für ein Schuldverhältnis, das vor dem Wirksamwerden des Beitritts entstanden ist, bleibt das bisherige für das in <a>Artikel 3</a> des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltende Recht maßgebend.</p>
    <p>Auf ein am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehendes Besitzverhältnis finden von dieser Zeit an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.</p>
    <p>Das Vierte Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt für alle familienrechtlichen Verhältnisse, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehen, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.</p>
    <p>Für die erbrechtlichen Verhältnisse bleibt das bisherige Recht maßgebend, wenn der Erblasser vor dem Wirksamwerden des Beitritts gestorben ist.</p>
    <p>Auf vor dem Wirksamwerden des Beitritts abgeschlossene Vorgänge bleibt das bisherige Internationale Privatrecht anwendbar.</p>
    <p nr="1">Fehler bei dem Ankauf, der Enteignung oder der sonstigen Überführung eines Grundstücks oder selbständigen Gebäudeeigentums in Volkseigentum sind nur zu beachten, wenn das Grundstück oder selbständige Gebäudeeigentum nach den allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und der ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis, die im Zeitpunkt der Überführung in Volkseigentum hierfür maßgeblich waren (<a>§ 4 Abs. 3 Buchstabe a</a> Halbsatz 1 des Vermögensgesetzes), nicht wirksam in Volkseigentum hätte überführt werden können oder wenn die mögliche Überführung in Volkseigentum mit rechtsstaatlichen Grundsätzen schlechthin unvereinbar war. Mit rechtsstaatlichen Grundsätzen schlechthin unvereinbar sind Maßnahmen, die in schwerwiegender Weise gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit, der Rechtssicherheit oder der Verhältnismäßigkeit verstoßen oder Willkürakte im Einzelfall dargestellt haben.</p>
    <p nr="2">Ist die Überführung in Volkseigentum nach Maßgabe von Absatz 1 unwirksam, stehen dem Nutzer des Grundstücks die in Kapitel 2 in Verbindung mit <a>§ 2</a> des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bestimmten Ansprüche zu, wenn die dort oder die in den nachfolgenden Sätzen bestimmten Voraussetzungen gegeben sind. Eine bauliche Maßnahme ist auch dann anzunehmen, wenn der Nutzer ein auf dem Grundstück befindliches Ein- oder Zweifamilienhaus nach den Vorschriften über den Verkauf volkseigener Gebäude gekauft hat oder das Grundstück durch den früheren Rechtsträger, einen Zuordnungsempfänger oder dessen Rechtsnachfolger der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine Unternehmenseinheit einbezogen worden ist. Es genügt abweichend von <a>§ 8</a> des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes, wenn die bauliche Maßnahme bis zu dem Tag, an dem eine Klage auf Herausgabe des Grundstücks oder auf Bewilligung der Grundbuchberichtigung rechtshängig geworden ist, spätestens bis zum <time datetime="1997-07-24">24. Juli 1997</time>, vorgenommen oder begonnen worden ist.</p>
    <p nr="3">Für Sachverhalte, die einen Tatbestand des <a>§ 1</a> des Vermögensgesetzes erfüllen, gelten die vorstehenden Absätze nicht; hier gilt das Vermögensgesetz.</p>
    <p nr="1">Zur Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels dürfen die nach Landesrecht zuständigen Behörden bezogen auf das Gebiet, für das der Mietspiegel erstellt werden soll, die bei der Verwaltung der Grundsteuer bekannt gewordenen Namen und Anschriften der Grundstückseigentümer von den für die Verwaltung der Grundsteuer zuständigen Behörden erheben und in sonstiger Weise verarbeiten.</p>
    <p nr="2">Zur Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels übermittelt die Meldebehörde der nach Landesrecht zuständigen Behörde bezogen auf das Gebiet, für das der Mietspiegel erstellt werden soll, auf Ersuchen die nachfolgenden Daten aller volljährigen Personen: <dl><dt>1.</dt><dd>Familienname,</dd><dt>2.</dt><dd>Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,</dd><dt>3.</dt><dd>derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde,</dd><dt>4.</dt><dd>Einzugsdaten sowie</dd><dt>5.</dt><dd>Namen und Anschriften der Wohnungsgeber.</dd></dl>Das Ersuchen kann nur alle zwei Jahre gestellt werden. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden dürfen die in Satz 1 genannten Daten in dem zur Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels erforderlichen Umfang erheben und in sonstiger Weise verarbeiten.</p>
    <p nr="3">Die in den Absätzen 1 und 2 Satz 1 genannten Daten dürfen auch von Stellen verarbeitet werden, die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde damit beauftragt wurden, wenn die Datenverarbeitung auf der Grundlage einer Vereinbarung nach <a>Artikel 28 Absatz 3</a> der Verordnung (EU) <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32016R0679" title="Verordnung (EU) 2016/679" rel="noopener external">2016/679</a> des Europäischen Parlaments und des Rates vom <time datetime="2016-04-27">27. April 2016</time> zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:31995L0046" title="Richtlinie 95/46/EG" rel="noopener external">95/46/EG</a> (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom <time datetime="2016-05-04">4.5.2016</time>, S. 1; L 314 vom <time datetime="2016-11-22">22.11.2016</time>, S. 72; L 127 vom <time datetime="2018-05-23">23.5.2018</time>, S. 2) erfolgt.</p>
    <p nr="4">Die nach Landesrecht zuständige Behörde und die in Absatz 3 bezeichneten Stellen haben die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen Daten unverzüglich zu löschen, sobald sie für die Erstellung des qualifizierten Mietspiegels nicht mehr erforderlich sind, es sei denn, sie werden für eine Anpassung mittels Stichprobe nach <a>§ 558d Absatz 2 Satz 2</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs benötigt. Die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen Daten sind spätestens drei Jahre nach ihrer Erhebung zu löschen.</p>
    <p nr="5">Zur Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels dürfen die Statistikstellen der Gemeinden und der Gemeindeverbände, sofern sie das Statistikgeheimnis gewährleisten, von den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder folgende Daten aus der Gebäude- und Wohnungszählung des Zensus, bezogen auf das Gebiet, für das der Mietspiegel erstellt werden soll, erheben und in sonstiger Weise verarbeiten: <dl><dt>1.</dt><dd>Erhebungsmerkmale für Gebäude mit Wohnraum und bewohnte Unterkünfte: <dl><dt>a)</dt><dd>Gemeinde, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel,</dd><dt>b)</dt><dd>Art des Gebäudes,</dd><dt>c)</dt><dd>Eigentumsverhältnisse,</dd><dt>d)</dt><dd>Gebäudetyp,</dd><dt>e)</dt><dd>Baujahr,</dd><dt>f)</dt><dd>Heizungsart und Energieträger,</dd><dt>g)</dt><dd>Zahl der Wohnungen,</dd></dl></dd><dt>2.</dt><dd>Erhebungsmerkmale für Wohnungen: <dl><dt>a)</dt><dd>Art der Nutzung,</dd><dt>b)</dt><dd>Leerstandsdauer,</dd><dt>c)</dt><dd>Fläche der Wohnung,</dd><dt>d)</dt><dd>Zahl der Räume,</dd><dt>e)</dt><dd>Nettokaltmiete,</dd></dl></dd><dt>3.</dt><dd>Hilfsmerkmale:Straße und Hausnummer der Wohnung.</dd></dl>Die Statistikstellen der Gemeinden und Gemeindeverbände haben die nach Satz 1 Nummer 3 erhobenen Hilfsmerkmale zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch zwei Jahre nach Erhebung, zu löschen.</p>
    <p/>
    <p nr="1">Als vorvertragliche Informationen nach <a>§ 482 Absatz 1</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs für den Abschluss eines Teilzeit-Wohnrechtevertrags, eines Vertrags über ein langfristiges Urlaubsprodukt, eines Vermittlungsvertrags oder eines Tauschsystemvertrags sind die Angaben nach den Anhängen der Richtlinie <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32008L0122" title="Richtlinie 2008/122/EG" rel="noopener external">2008/122/EG</a> des Europäischen Parlaments und des Rates vom <time datetime="2009-01-14">14. Januar 2009</time> über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen (ABl. L 33 vom <time datetime="2009-02-03">3.2.2009</time>, S. 10) in leicht zugänglicher Form zur Verfügung zu stellen, und zwar <dl><dt>1.</dt><dd>für einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag die Angaben nach Anhang I der Richtlinie,</dd><dt>2.</dt><dd>für einen Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt die Angaben nach Anhang II der Richtlinie,</dd><dt>3.</dt><dd>für einen Vermittlungsvertrag die Angaben nach Anhang III der Richtlinie,</dd><dt>4.</dt><dd>für einen Tauschsystemvertrag die Angaben nach Anhang IV der Richtlinie.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Die Angaben in den Teilen 1 und 2 der Anhänge nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sind in einem Formblatt nach den in den Anhängen enthaltenen Mustern zur Verfügung zu stellen. Die Angaben nach Teil 3 des Anhangs können in das Formblatt aufgenommen oder auf andere Weise zur Verfügung gestellt werden. Werden sie nicht in das Formblatt aufgenommen, ist auf dem Formblatt darauf hinzuweisen, wo die Angaben zu finden sind.</p>
    <p nr="1">Reparaturbetriebe können für den Abschluss eines Reparaturvertrags mit einem Verbraucher das Europäische Formular für Reparaturinformationen (Anlage 19) gemäß den Vorschriften dieses Artikels nutzen.</p>
    <p nr="2">Reparaturbetrieb ist jeder Unternehmer, der eine Reparaturleistung erbringt, einschließlich des Herstellers und des Unternehmers, der die Ware verkauft hat.</p>
    <p nr="1">Der Unternehmer ist nach <a>§ 312d Absatz 1</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: <dl><dt>1.</dt><dd>die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in dem für das Kommunikationsmittel und für die Waren und Dienstleistungen angemessenen Umfang,</dd><dt>2.</dt><dd>seine Identität, beispielsweise seinen Handelsnamen, sowie die Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, sowie gegebenenfalls die Identität und die Anschrift des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt,</dd><dt>3.</dt><dd>seine Telefonnummer, seine E-Mail-Adresse sowie gegebenenfalls andere von ihm zur Verfügung gestellte Online-Kommunikationsmittel, sofern diese gewährleisten, dass der Verbraucher seine Korrespondenz mit dem Unternehmer, einschließlich deren Datums und deren Uhrzeit, auf einem dauerhaften Datenträger speichern kann,</dd><dt>4.</dt><dd>zusätzlich zu den Angaben gemäß den Nummern 2 und 3 die Geschäftsanschrift des Unternehmers und gegebenenfalls die Anschrift des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt, an die sich der Verbraucher mit jeder Beschwerde wenden kann, falls diese Anschrift von der Anschrift nach Nummer 2 abweicht,</dd><dt>5.</dt><dd>den Gesamtpreis der Waren oder der Dienstleistungen, einschließlich aller Steuern und Abgaben, oder in den Fällen, in denen der Preis auf Grund der Beschaffenheit der Waren oder der Dienstleistungen vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung,</dd><dt>6.</dt><dd>gegebenenfalls den Hinweis, dass der Preis auf der Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisiert wurde,</dd><dt>7.</dt><dd>gegebenenfalls alle zusätzlich zu dem Gesamtpreis nach Nummer 5 anfallenden Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und alle sonstigen Kosten, oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können,</dd><dt>8.</dt><dd>im Falle eines unbefristeten Vertrags oder eines Abonnement-Vertrags den Gesamtpreis; dieser umfasst die pro Abrechnungszeitraum anfallenden Gesamtkosten und, wenn für einen solchen Vertrag Festbeträge in Rechnung gestellt werden, ebenfalls die monatlichen Gesamtkosten; wenn die Gesamtkosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, ist die Art der Preisberechnung anzugeben,</dd><dt>9.</dt><dd>die Kosten für den Einsatz des für den Vertragsabschluss genutzten Fernkommunikationsmittels, sofern dem Verbraucher Kosten berechnet werden, die über die Kosten für die bloße Nutzung des Fernkommunikationsmittels hinausgehen,</dd><dt>10.</dt><dd>die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, einschließlich, sofern verfügbar, umweltfreundlicher Liefermöglichkeiten, den Termin, bis zu dem sich der Unternehmer verpflichtet, die Waren zu liefern oder die Dienstleistung zu erbringen, und gegebenenfalls das Verfahren des Unternehmers zum Umgang mit Beschwerden,</dd><dt>11.</dt><dd>das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für Waren und seine wichtigsten Elemente, einschließlich seiner Mindestdauer von zwei Jahren, in hervorgehobener Weise unter Verwendung der harmonisierten Mitteilung nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32025R1960" title="Verordnung (EU) 2025/1960" rel="noopener external">2025/1960</a> in der Fassung vom <time datetime="2025-09-25">25. September 2025</time>,</dd><dt>11a.</dt><dd>wenn der Hersteller dem Verbraucher eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie ohne zusätzliche Kosten für die gesamte Ware und mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren gewährt und diese Informationen dem Unternehmer zur Verfügung stellt, die Information, dass für diese Ware eine solche Garantie gilt, deren Dauer und einen Hinweis auf das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts, in hervorgehobener Weise unter Verwendung der harmonisierten Kennzeichnung nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32025R1960" title="Verordnung (EU) 2025/1960" rel="noopener external">2025/1960</a> in der Fassung vom <time datetime="2025-09-25">25. September 2025</time>,</dd><dt>11b.</dt><dd>einen Hinweis auf das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen,</dd><dt>11c.</dt><dd>für Waren mit digitalen Elementen, für digitale Inhalte und für digitale Dienstleistungen die Mindestdauer, ausgedrückt als Zeitraum oder durch Angabe eines Datums, für die der Hersteller oder der Anbieter Softwareaktualisierungen bereitstellt, sofern der Hersteller oder der Anbieter dem Unternehmer diese Informationen zur Verfügung stellt,</dd><dt>12.</dt><dd>gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien,</dd><dt>13.</dt><dd>gegebenenfalls bestehende einschlägige Verhaltenskodizes gemäß <a>Artikel 2 Buchstabe f</a> der Richtlinie <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32005L0029" title="Richtlinie 2005/29/EG" rel="noopener external">2005/29/EG</a> des Europäischen Parlaments und des Rates vom <time datetime="2005-05-11">11. Mai 2005</time> über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:31984L0450" title="Richtlinie 84/450/EWG" rel="noopener external">84/450/EWG</a> des Rates, der Richtlinien <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:31997L0007" title="Richtlinie 97/7/EG" rel="noopener external">97/7/EG</a>, <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:31998L0027" title="Richtlinie 98/27/EG" rel="noopener external">98/27/EG</a> und <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32002L0065" title="Richtlinie 2002/65/EG" rel="noopener external">2002/65/EG</a> des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32004R2006" title="Verordnung (EG) Nr. 2006/2004" rel="noopener external">2006/2004</a> des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom <time datetime="2005-06-11">11.6.2005</time>, S. 22; L 253 vom <time datetime="2009-09-25">25.9.2009</time>, S. 18), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32019R2161" title="Verordnung (EU) 2019/2161" rel="noopener external">2019/2161</a> (ABl. L 328 vom <time datetime="2019-12-18">18.12.2019</time>, S. 7) geändert worden ist, und wie Exemplare davon erhalten werden können,</dd><dt>14.</dt><dd>gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge,</dd><dt>15.</dt><dd>gegebenenfalls die Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht,</dd><dt>16.</dt><dd>gegebenenfalls die Tatsache, dass der Unternehmer vom Verbraucher die Stellung einer Kaution oder die Leistung anderer finanzieller Sicherheiten verlangen kann, sowie deren Bedingungen,</dd><dt>17.</dt><dd>gegebenenfalls die Funktionalität der Waren mit digitalen Elementen oder der digitalen Produkte, einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen,</dd><dt>18.</dt><dd>gegebenenfalls, soweit wesentlich, die Kompatibilität und die Interoperabilität der Waren mit digitalen Elementen oder der digitalen Produkte, soweit diese Informationen dem Unternehmer bekannt sind oder bekannt sein müssen,</dd><dt>19.</dt><dd>gegebenenfalls, dass der Verbraucher ein außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, dem der Unternehmer unterworfen ist, nutzen kann, und dessen Zugangsvoraussetzungen,</dd><dt>20.</dt><dd>Gegebenenfalls den auf der Grundlage von auf Unionsebene festgelegten harmonisierten Anforderungen ermittelten Reparierbarkeitswert der Waren und</dd><dt>21.</dt><dd>wenn Nummer 20 nicht anwendbar ist und sofern der Hersteller dem Unternehmer diese Informationen zur Verfügung stellt, Informationen über die Verfügbarkeit, die geschätzten Kosten und das Verfahren für die Bestellung von Ersatzteilen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Waren erforderlich sind, über die Verfügbarkeit von Reparatur- und Wartungsanleitungen sowie über Reparatureinschränkungen.</dd></dl>Wird der Vertrag im Rahmen einer öffentlich zugänglichen Versteigerung geschlossen, können anstelle der Angaben nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 die entsprechenden Angaben des Versteigerers zur Verfügung gestellt werden.</p>
    <p nr="2">Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach <a>§ 312g Absatz 1</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher zu informieren <dl><dt>1.</dt><dd>über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach <a>§ 355 Absatz 1</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2 sowie gegebenenfalls über das Bestehen und die Platzierung der Widerrufsfunktion nach <a>§ 356a</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs,</dd><dt>2.</dt><dd>gegebenenfalls darüber, dass der Verbraucher im Widerrufsfall die Kosten für die Rücksendung der Waren zu tragen hat, und bei Fernabsatzverträgen zusätzlich über die Kosten für die Rücksendung der Waren, wenn die Waren auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgesendet werden können, und</dd><dt>3.</dt><dd>darüber, dass der Verbraucher, wenn er das Widerrufsrecht ausübt, nachdem er vom Unternehmer ausdrücklich schon die Erbringung vertraglicher Leistungen vor Ablauf der Widerrufsfrist verlangt hat, dem Unternehmer einen angemessenen Betrag nach <a>§ 357a Absatz 2</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs schuldet <dl><dt>a)</dt><dd>für die bis zum Widerruf erbrachten Dienstleistungen, für die der Vertrag die Zahlung eines Preises vorsieht, oder</dd><dt>b)</dt><dd>für die bis zum Widerruf erfolgte Lieferung von Wasser, Gas oder Strom in nicht bestimmten Mengen oder in nicht begrenztem Umfang oder von Fernwärme.</dd></dl></dd></dl>Der Unternehmer kann diese Informationspflichten dadurch erfüllen, dass er das in der Anlage 1 vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform übermittelt.</p>
    <p nr="3">Der Unternehmer hat den Verbraucher auch zu informieren, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>dem Verbraucher nach <a>§ 312g Absatz 2 Nummer 1, 2, 5 und 7 bis 13</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein Widerrufsrecht nicht zusteht, dass der Verbraucher seine Willenserklärung nicht widerrufen kann, oder</dd><dt>2.</dt><dd>das Widerrufsrecht des Verbrauchers nach <a>§ 312g Absatz 2 Nummer 3, 4 und 6</a> sowie <a>§ 356 Absatz 5 und 6</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorzeitig erlöschen kann, über die Umstände, unter denen der Verbraucher ein zunächst bestehendes Widerrufsrecht verliert.</dd></dl></p>
    <p nr="1">Der Unternehmer ist nach <a>§ 312d Absatz 2</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Willenserklärung folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: <dl><dt>1.</dt><dd>die Identität und die Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmers, gegebenenfalls die Identität und die Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt,</dd><dt>2.</dt><dd>die Anschrift des Ortes, an dem der Unternehmer niedergelassen ist, sowie seine Telefonnummer und E-Mail-Adresse oder Angaben zu anderen Kommunikationsmitteln, die der Unternehmer beziehungsweise gegebenenfalls der Unternehmer, in dessen Auftrag er handelt, anbietet,</dd><dt>3.</dt><dd>einschlägige Kontaktangaben, die es dem Verbraucher ermöglichen, Beschwerden an den Unternehmer sowie gegebenenfalls an den Unternehmer, in dessen Auftrag er handelt, zu richten,</dd><dt>4.</dt><dd>wenn der Unternehmer in ein Handelsregister oder ein vergleichbares öffentliches Register eingetragen ist, das Register, in das er eingetragen ist, und die Registernummer oder eine gleichwertige in diesem Register verwendete Kennung,</dd><dt>5.</dt><dd>soweit für die Tätigkeit des Unternehmers eine Zulassung erforderlich ist, den Namen, die Anschrift, die Website und etwaige andere Kontaktangaben der zuständigen Aufsichtsbehörde,</dd><dt>6.</dt><dd>eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale der Finanzdienstleistung,</dd><dt>7.</dt><dd>den Gesamtpreis, den der Verbraucher dem Unternehmer für die Finanzdienstleistung schuldet, einschließlich aller damit verbundenen Provisionen, Gebühren, und Abgaben sowie aller über den Unternehmer abgeführten Steuern, oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, die Grundlage für seine Berechnung, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht,</dd><dt>8.</dt><dd>gegebenenfalls Informationen zu den Konsequenzen bei Zahlungsverzug oder Zahlungsausfall,</dd><dt>9.</dt><dd>gegebenenfalls den Hinweis, dass der Preis auf der Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisiert worden ist,</dd><dt>10.</dt><dd>gegebenenfalls einen Hinweis, dass sich die Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente bezieht, die wegen ihrer spezifischen Merkmale oder der durchzuführenden Vorgänge mit speziellen Risiken behaftet sind oder deren Preis Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat, und einen Hinweis, dass in der Vergangenheit erwirtschaftete Erträge kein Indikator für künftige Erträge sind,</dd><dt>11.</dt><dd>einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden,</dd><dt>12.</dt><dd>etwaige Beschränkungen des Zeitraums, währenddessen die gemäß diesem Absatz zur Verfügung gestellten Informationen gültig sind,</dd><dt>13.</dt><dd>Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung,</dd><dt>14.</dt><dd>etwaige spezifische zusätzliche Kosten, die der Verbraucher für die Benutzung des Fernkommunikationsmittels zu tragen hat, wenn solche zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden,</dd><dt>15.</dt><dd>wenn ökologische oder soziale Faktoren in die Anlagestrategie der Finanzdienstleistung eingebunden werden, Informationen über ökologische oder soziale Ziele, die mit der Finanzdienstleistung verfolgt werden,</dd><dt>16.</dt><dd>das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts und für den Fall, dass ein Widerrufsrecht besteht, Angaben zur Widerrufsfrist und zu den Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts, einschließlich des Betrags, den der Verbraucher gegebenenfalls zu entrichten hat, sowie die Folgen der Nichtausübung dieses Rechts,</dd><dt>17.</dt><dd>die Mindestlaufzeit des Fernabsatzvertrags, wenn dieser die Erbringung einer dauerhaften oder regelmäßig wiederkehrenden Finanzdienstleistung zum Inhalt hat,</dd><dt>18.</dt><dd>Angaben zum Recht der Parteien, den Fernabsatzvertrag vorzeitig oder einseitig aufgrund der Vertragsbedingungen zu kündigen, einschließlich aller Vertragsstrafen, die in einem solchen Fall auferlegt werden,</dd><dt>19.</dt><dd>praktische Hinweise und Verfahren zur Ausübung des Widerrufsrechts nach <a>§ 355</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs, darunter Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Unternehmers oder Angaben zu anderen einschlägigen Kommunikationsmitteln für die Übermittlung der Widerrufserklärung, und bei über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossenen Finanzdienstleistungsverträgen Informationen über das Bestehen und die Platzierung der Widerrufsfunktion nach <a>§ 356a</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs,</dd><dt>20.</dt><dd>etwaige Vertragsklauseln, die das auf den Fernabsatzvertrag anwendbare Recht oder das zuständige Gericht bestimmen,</dd><dt>21.</dt><dd>in welcher Sprache oder in welchen Sprachen die Vertragsbedingungen und die in diesem Artikel genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden sowie über die Sprache oder die Sprachen, zu deren Benutzung sich der Unternehmer mit Zustimmung des Verbrauchers für die Kommunikation während der Laufzeit des Fernabsatzvertrags verpflichtet,</dd><dt>22.</dt><dd>gegebenenfalls die Möglichkeit des Zugangs zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, dem der Unternehmer unterworfen ist, und die Voraussetzungen für diesen Zugang,</dd><dt>23.</dt><dd>das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen, die nicht unter die Richtlinie <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32014L0049" title="Richtlinie 2014/49/EU" rel="noopener external">2014/49/EU</a> in der Fassung vom <time datetime="2014-04-16">16. April 2014</time> und die Richtlinie <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:31997L0009" title="Richtlinie 97/9/EG" rel="noopener external">97/9/EG</a> in der Fassung vom <time datetime="1997-03-03">3. März 1997</time> fallen.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Die Pflichten nach Absatz 1 bestehen nicht, wenn in Bezug auf den abzuschließenden Vertrag über Finanzdienstleistungen bereits in anderen Vorschriften Bestimmungen zu vorvertraglichen Informationspflichten enthalten sind. Informationspflichten nach dem Vermögensanlagengesetz und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung sind keine Informationspflichten nach Satz 1. Enthalten die anderen Vorschriften keine Informationen zum Widerrufsrecht, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe von Absatz 1 Nummer 16 über das Bestehen oder Nichtbestehen eines solchen Rechts zu informieren.</p>
    <p nr="3">Bei einem Telefongespräch hat der Unternehmer nur die Informationen nach Absatz 1 Nummer 1, 6, 7, 11 und 16 zur Verfügung zu stellen, bevor der Verbraucher durch den Vertrag gebunden ist. Er hat den Verbraucher über Art und Verfügbarkeit der übrigen in Absatz 1 genannten Informationen zu unterrichten. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, wenn der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat.</p>
    <p>Der Betreiber eines Online-Marktplatzes muss den Verbraucher informieren <dl><dt>1.</dt><dd>zum Ranking der Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalte, die dem Verbraucher als Ergebnis seiner Suchanfrage auf dem Online-Marktplatz präsentiert werden, allgemein über <dl><dt>a)</dt><dd>die Hauptparameter zur Festlegung des Rankings und</dd><dt>b)</dt><dd>die relative Gewichtung der Hauptparameter zur Festlegung des Rankings im Vergleich zu anderen Parametern,</dd></dl></dd><dt>2.</dt><dd>falls dem Verbraucher auf dem Online-Marktplatz das Ergebnis eines Vergleichs von Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalten präsentiert wird, über die Anbieter, die bei der Erstellung des Vergleichs einbezogen wurden,</dd><dt>3.</dt><dd>gegebenenfalls darüber, dass es sich bei ihm und dem Anbieter der Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalte um verbundene Unternehmen im Sinne von <a>§ 15</a> des Aktiengesetzes handelt,</dd><dt>4.</dt><dd>darüber, ob es sich bei dem Anbieter der Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalte nach dessen eigener Erklärung gegenüber dem Betreiber des Online-Marktplatzes um einen Unternehmer handelt,</dd><dt>5.</dt><dd>falls es sich bei dem Anbieter der Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalte nach dessen eigener Erklärung gegenüber dem Betreiber des Online-Marktplatzes nicht um einen Unternehmer handelt, darüber, dass die besonderen Vorschriften für Verbraucherverträge auf den Vertrag nicht anzuwenden sind,</dd><dt>6.</dt><dd>gegebenenfalls darüber, in welchem Umfang der Anbieter der Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalte sich des Betreibers des Online-Marktplatzes bei der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus dem Vertrag mit dem Verbraucher bedient, und darüber, dass dem Verbraucher hierdurch keine eigenen vertraglichen Ansprüche gegenüber dem Betreiber des Online-Marktplatzes entstehen, und</dd><dt>7.</dt><dd>falls ein Anbieter eine Eintrittsberechtigung für eine Veranstaltung weiterverkaufen will, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Veranstalter nach Angaben des Anbieters einen Preis für den Erwerb dieser Eintrittsberechtigung festgelegt hat.</dd></dl></p>
    <p nr="1">Die Verletzung von Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen, bei der es sich um einen weitverbreiteten Verstoß gemäß <a>Artikel 3 Nummer 3</a> oder um einen weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension gemäß <a>Artikel 3 Nummer 4</a> der Verordnung (EU) <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32017R2394" title="Verordnung (EU) 2017/2394" rel="noopener external">2017/2394</a> in der Fassung vom <time datetime="2024-12-19">19. Dezember 2024</time> handelt, ist verboten.</p>
    <p nr="2">Eine Verletzung von Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>gegenüber dem Verbraucher ein nach <a>§ 241a Absatz 1</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht begründeter Anspruch geltend gemacht wird,</dd><dt>2.</dt><dd>von einem Unternehmer in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Bestimmung empfohlen oder verwendet wird, <dl><dt>a)</dt><dd>die nach <a>§ 309</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam ist oder</dd><dt>b)</dt><dd>deren Empfehlung oder Verwendung gegenüber Verbrauchern dem Unternehmer durch rechtskräftiges Urteil untersagt wurde,</dd></dl></dd><dt>3.</dt><dd>eine Identität oder der geschäftliche Zweck eines Anrufs nicht nach <a>§ 312a Absatz 1 Satz 1</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs offengelegt wird,</dd><dt>3a.</dt><dd>der Verbraucher nicht nach <a>§ 312a Absatz 1 Satz 2</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Kenntnis gesetzt wird,</dd><dt>4.</dt><dd>der Verbraucher nicht nach <a>§ 312a Absatz 2 Satz 1</a> oder <a>§ 312d Absatz 1 und 2 Satz 1</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs informiert wird oder der Unternehmer seine Online-Benutzeroberfläche nicht nach <a>§ 312d Absatz 2 Satz 2</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs konzipiert, organisiert oder betreibt,</dd><dt>5.</dt><dd>eine Vereinbarung nach <a>§ 312a Absatz 3 Satz 1</a>, auch in Verbindung mit Satz 2, des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht ausdrücklich getroffen wird,</dd><dt>6.</dt><dd>eine nach <a>§ 312a Absatz 4 Nummer 2 oder Absatz 5 Satz 1</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksame Vereinbarung abgeschlossen wird,</dd><dt>6a.</dt><dd>dem Verbraucher entgegen <a>Artikel 246b</a> <a>§ 3 Absatz 3</a> kein menschliches Eingreifen bereitgestellt wird,</dd><dt>7.</dt><dd>von dem Verbraucher entgegen <a>§ 312e</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Erstattung der Kosten verlangt wird,</dd><dt>8.</dt><dd>eine Abschrift oder eine Bestätigung des Vertrags nach <a>§ 312f Absatz 1 Satz 1</a>, auch in Verbindung mit Satz 2, oder nach Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht zur Verfügung gestellt wird,</dd><dt>9.</dt><dd>im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern <dl><dt>a)</dt><dd>eine zusätzliche Angabe nicht nach den Vorgaben des <a>§ 312j Absatz 1</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs gemacht wird,</dd><dt>b)</dt><dd>eine Information nicht nach den Vorgaben des <a>§ 312j Absatz 2</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellt wird oder</dd><dt>c)</dt><dd>die Bestellsituation nicht nach den Vorgaben des <a>§ 312j Absatz 3</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs gestaltet wird,</dd></dl></dd><dt>10.</dt><dd>der Verbraucher nicht nach <a>§ 312l Absatz 1</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs informiert wird,</dd><dt>11.</dt><dd>eine Sache bei einem Verbrauchsgüterkauf nicht innerhalb einer dem Unternehmer nach <a>§ 323 Absatz 1</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs gesetzten angemessenen Frist geliefert wird,</dd><dt>12.</dt><dd>nach einem wirksamen Widerruf des Vertrags durch den Verbraucher <dl><dt>a)</dt><dd>Inhalte entgegen <a>§ 327p Absatz 2 Satz 1</a> in Verbindung mit <a>§ 357 Absatz 8</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs genutzt werden,</dd><dt>b)</dt><dd>Inhalte nicht nach <a>§ 327p Absatz 3 Satz 1</a> in Verbindung mit <a>§ 357 Absatz 8</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs bereitgestellt werden,</dd><dt>c)</dt><dd>eine empfangene Leistung dem Verbraucher nicht nach <a>§ 355 Absatz 3 Satz 1</a> in Verbindung mit <a>§ 357 Absatz 1 bis 3</a> oder mit <a>§ 357b Absatz 1 und 2 Satz 1</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs zurückgewährt wird oder</dd><dt>d)</dt><dd>Ware nicht nach <a>§ 357 Absatz 7</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf eigene Kosten abgeholt wird,</dd></dl></dd><dt>13.</dt><dd>im Falle eines Rücktritts des Verbrauchers von einem Verbrauchsgüterkauf eine Leistung des Verbrauchers nicht nach <a>§ 346 Absatz 1</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs zurückgewährt wird,</dd><dt>14.</dt><dd>der Zugang eines Widerrufs nicht nach <a>§ 356 Absatz 1 Satz 2</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestätigt wird,</dd><dt>14a.</dt><dd>eine elektronische Widerrufsfunktion nach <a>§ 356a</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit <a>§ 8 Absatz 1 Satz 3</a> des Versicherungsvertragsgesetzes, nicht oder nicht nach Maßgabe von <a>§ 356a Absatz 1 bis 3</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellt wird oder wenn dem Verbraucher keine Eingangsbestätigung nach Maßgabe von <a>§ 356a Absatz 4</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs übermittelt wird, oder</dd><dt>15.</dt><dd>eine Sache dem Verbraucher nicht innerhalb der nach <a>§ 433 Absatz 1 Satz 1</a> in Verbindung mit <a>§ 475 Absatz 1 Satz 1 und 2</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs maßgeblichen Leistungszeit übergeben wird.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Eine Verletzung von Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen nach Absatz 1 liegt auch vor, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>eine Handlung oder Unterlassung die tatsächlichen Voraussetzungen eines der in Absatz 2 geregelten Fälle erfüllt und</dd><dt>2.</dt><dd>auf den Verbrauchervertrag das nationale Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union anwendbar ist, welches eine Vorschrift enthält, die der jeweiligen in Absatz 2 genannten Vorschrift entspricht.</dd></dl></p>
    <p nr="1">Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag muss der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer mitteilen, welche Informationen und Nachweise er innerhalb welchen Zeitraums von ihm benötigt, um eine ordnungsgemäße Kreditwürdigkeitsprüfung durchführen zu können. Er hat den Darlehensnehmer darauf hinzuweisen, dass eine Kreditwürdigkeitsprüfung für den Abschluss des Darlehensvertrags zwingend ist und nur durchgeführt werden kann, wenn die hierfür benötigten Informationen und Nachweise richtig sind und vollständig beigebracht werden.</p>
    <p nr="2">Der Darlehensgeber muss dem Darlehensnehmer die vorvertraglichen Informationen in Textform übermitteln, und zwar unverzüglich nachdem er die Angaben gemäß Absatz 1 erhalten hat und rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Darlehensnehmers. Dafür muss der Darlehensgeber das entsprechend ausgefüllte Europäische Standardisierte Merkblatt gemäß dem Muster in Anlage 6 (ESIS-Merkblatt) verwenden. Der Darlehensgeber hat das ESIS-Merkblatt auch jedem Vertragsangebot und jedem Vertragsvorschlag, an dessen Bedingungen er sich bindet, beizufügen. Dies gilt nicht, wenn der Darlehensnehmer bereits ein Merkblatt erhalten hat, das über die speziellen Bedingungen des Vertragsangebots oder Vertragsvorschlags informiert. Jeder bindende Vertragsvorschlag ist dem Darlehensnehmer in Textform zur Verfügung zu stellen.</p>
    <p nr="3">Weitere vorvertragliche Informationen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, in einem gesonderten Dokument zu erteilen, das dem ESIS-Merkblatt beigefügt werden kann. Die weiteren vorvertraglichen Informationen müssen auch einen deutlich gestalteten Hinweis darauf enthalten, dass der Darlehensgeber Forderungen aus dem Darlehensvertrag ohne Zustimmung des Darlehensnehmers abtreten und das Vertragsverhältnis auf einen Dritten übertragen darf, soweit nicht die Abtretung im Vertrag ausgeschlossen wird oder der Darlehensnehmer der Übertragung zustimmen muss.</p>
    <p nr="4">Wenn der Darlehensgeber entscheidet, den Darlehensvertrag nicht abzuschließen, muss er dies dem Darlehensnehmer unverzüglich mitteilen.</p>
    <p nr="1">Unternehmer, die den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen oder deren Vermittlung durch gebundene Darlehensvermittler gemäß <a>§ 655a Absatz 3 Satz 3</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs anbieten, stellen für Standardgeschäfte nach <a>§ 675a</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Textform unentgeltlich Informationen über Entgelte und Auslagen der Geschäftsbesorgung zur Verfügung, soweit nicht eine Preisfestsetzung nach <a>§ 315</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt oder die Entgelte und Auslagen gesetzlich verbindlich geregelt sind.</p>
    <p nr="2">Die Informationen nach Absatz 1 müssen zumindest folgende Angaben enthalten: <dl><dt>1.</dt><dd>die Identität und Anschrift des Darlehensgebers oder Darlehensvermittlers,</dd><dt>2.</dt><dd>die Zwecke, für die das Darlehen verwendet werden kann,</dd><dt>3.</dt><dd>die möglichen Formen von Sicherheiten, gegebenenfalls einschließlich eines Hinweises darauf, dass die Grundstücke oder grundstücksgleichen Rechte, an denen die Sicherheiten bestellt werden, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union belegen sein dürfen,</dd><dt>4.</dt><dd>die möglichen Laufzeiten der Darlehensverträge,</dd><dt>5.</dt><dd>die angebotenen Arten von Sollzinssätzen, jeweils mit dem Hinweis, ob diese als feste oder veränderliche Zinssätze oder in beiden Varianten angeboten werden; die Merkmale eines festen und eines veränderlichen Zinssatzes, einschließlich der sich hieraus ergebenden Konsequenzen für den Darlehensnehmer, sind kurz darzustellen,</dd><dt>6.</dt><dd>ein repräsentatives Beispiel des Nettodarlehensbetrags, der Gesamtkosten, des Gesamtbetrags und des effektiven Jahreszinses,</dd><dt>7.</dt><dd>einen Hinweis auf mögliche weitere, im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag anfallende Kosten, die nicht in den Gesamtkosten des Darlehens enthalten sind,</dd><dt>8.</dt><dd>die verschiedenen möglichen Optionen zur Rückzahlung des Darlehens einschließlich der Anzahl, Häufigkeit und Höhe der regelmäßigen Rückzahlungsraten,</dd><dt>9.</dt><dd>gegebenenfalls einen klaren und prägnanten Hinweis darauf, dass die Einhaltung der Bedingungen des Darlehensvertrags nicht in jedem Fall gewährleistet, dass damit der in Anspruch genommene Darlehensbetrag vollständig zurückgezahlt werden wird,</dd><dt>10.</dt><dd>die Bedingungen, die für eine vorzeitige Rückzahlung gelten,</dd><dt>11.</dt><dd>Auskunft darüber, ob für den Vertragsschluss eine Bewertung des Werts des belasteten Grundstücks oder des Werts des zu erwerbenden oder zu erhaltenden Grundstücks, Gebäudes oder grundstücksgleichen Rechts erforderlich ist und, falls ja, wer dafür verantwortlich ist, dass die Bewertung durchgeführt wird, sowie Informationen darüber, ob dem Darlehensnehmer hierdurch Kosten entstehen,</dd><dt>12.</dt><dd>Auskunft über die Nebenleistungen, die der Darlehensnehmer erwerben muss, damit ihm das Darlehen überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird, und gegebenenfalls einen Hinweis darauf, dass die Nebenleistungen von einem anderen Anbieter als dem Darlehensgeber erworben werden können,</dd><dt>13.</dt><dd>eine allgemeine Warnung vor möglichen Konsequenzen für den Fall, dass der Darlehensnehmer die mit dem Darlehensvertrag eingegangenen Verpflichtungen nicht einhält, und</dd><dt>14.</dt><dd>falls Verträge angeboten werden, in denen auf einen Referenzwert im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32016R1011" title="Verordnung (EU) 2016/1011" rel="noopener external">2016/1011</a> Bezug genommen wird, die Bezeichnungen der Referenzwerte und die Namen der Administratoren sowie die möglichen Auswirkungen auf den Darlehensnehmer.</dd></dl>Werden Verträge in einer anderen Währung als der Landeswährung des Darlehensnehmers nach <a>§ 503 Absatz 1 Satz 1</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeboten, so sind die in Betracht kommenden ausländischen Währungen anzugeben sowie die möglichen Konsequenzen eines Darlehens in Fremdwährung für den Darlehensnehmer zu erläutern.</p>
    <p nr="3">Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Abschluss von Verträgen über entgeltliche Finanzierungshilfen gemäß <a>§ 506 Absatz 1 Satz 2 und 3</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder deren Vermittlung durch gebundene Darlehensvermittler gemäß <a>§ 655a Absatz 3 Satz 3</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeboten wird.</p>
    <p>Ist der Zahlungsdienstevertrag zugleich ein Fernabsatzvertrag oder ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag, so werden die Informationspflichten nach <a>Artikel 246b</a> <a>§ 1 Absatz 1</a> durch die Informationspflichten nach den <a>§§ 2 bis 13 und 14 bis 16</a> ersetzt. Dies gilt bei Fernabsatzverträgen nicht für die in <a>Artikel 246b</a> <a>§ 1 Absatz 1 Nummer 10 bis 14, 16 und 23</a> und bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen nicht für die in <a>Artikel 246b</a> <a>§ 1 Absatz 1 Nummer 16</a> genannten Informationspflichten.</p>
    <p>Der Unternehmer ist nach <a>§ 650j</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung eine Baubeschreibung in Textform zur Verfügung zu stellen.</p>
    <p nr="1">Die Unterrichtung des Reisenden nach <a>§ 651d Absatz 1 und 5</a> sowie <a>§ 651v Absatz 1</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss erfolgen, bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt. Die Informationen sind klar, verständlich und in hervorgehobener Weise mitzuteilen; werden sie schriftlich erteilt, müssen sie leserlich sein.</p>
    <p nr="2">Änderungen der vorvertraglichen Informationen sind dem Reisenden vor Vertragsschluss klar, verständlich und in hervorgehobener Weise mitzuteilen.</p>
    <p>Die Unterrichtung des Reisenden nach <a>§ 651w Absatz 2</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss erfolgen, bevor dieser eine Vertragserklärung betreffend einen Vertrag über eine Reiseleistung abgibt, dessen Zustandekommen bewirkt, dass eine Vermittlung verbundener Reiseleistungen erfolgt ist. Die Informationen sind klar, verständlich und in hervorgehobener Weise mitzuteilen.</p>
    <p nr="1">Die Aufgaben der zentralen Kontaktstelle nach <a>Artikel 18 Absatz 2 bis 4</a> der Richtlinie (EU) <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32015R2302" title="Verordnung (EU) 2015/2302" rel="noopener external">2015/2302</a> nimmt das Bundesamt für Justiz wahr.</p>
    <p nr="2">Das Bundesamt für Justiz stellt den zentralen Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten oder sonstiger Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum alle notwendigen Informationen über die gesetzlichen Anforderungen an die Verpflichtung von Reiseveranstaltern und Vermittlern verbundener Reiseleistungen zur Insolvenzsicherung (<a>§§ 651r bis 651t, 651w Absatz 3</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zur Verfügung.</p>
  </main>
</jur>
