<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="0527a58e" lastmod="2026-09-30T00:56:46+00:00" source-url="https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/xml.zip" source-checked-at="2026-10-23T22:57:10+00:00" source-sha256="11992c3bcdf9823b02cb31c0c1d4caa61ced0d73722c53a5d57df0c5679be581" source-last-modified="Sat, 26 Sep 2026 19:55:15 GMT">
  <header short="BGBEG" amtabk="BGBEG" norm="bgbeg" title="Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="1994-09-21">21.9.1994</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl194s2494.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1994 S. 2494" type="application/pdf" rel="external noopener">2494</a>; 1997, 1061;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> G v. <time datetime="2026-07-16">16.7.2026</time> I Nr. 212</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="add77966" bez="Art 9" target="art_9" title="Todeserklärung"/>
    <index id="0527a58e" bez="Art 10" target="art_10" title="Name"/>
    <next id="125fb956" bez="Art 11" target="art_11" title="Form von Rechtsgeschäften"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Erster Teil" title="Allgemeine Vorschriften"/>
    <section bez="Zweites Kapitel" title="Internationales Privatrecht"/>
    <section bez="Zweiter Abschnitt" title="Recht der natürlichen Personen und der Rechtsgeschäfte"/>
    <section bez="Fünfter Teil" title="Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes"/>
    <section bez="Art 229" title="Weitere Überleitungsvorschriften"/>
    <section bez="Sechster Teil" title="Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Art 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet"/>
    <section bez="Art 231" title="Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs"/>
    <section bez="Art 232" title="Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse"/>
    <section bez="Art 233" title="Drittes Buch. Sachenrecht"/>
    <section bez="Erster Abschnitt" title="Allgemeine Vorschriften"/>
    <section bez="Art 234" title="Viertes Buch. Familienrecht"/>
    <section bez="Siebter Teil" title="Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten"/>
    <section bez="Art 247" title="Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen, entgeltlichen Finanzierungshilfen und Darlehensvermittlungsverträgen"/>
    <section bez="Art 248" title="Informationspflichten bei der Erbringung von Zahlungsdienstleistungen"/>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Zahlungsdiensterahmenverträge"/>
    <section bez="Art 250" title="Informationspflichten bei Pauschalreiseverträgen"/>
  </scope>
  <main title="Name">
    <p nr="1">Der Name einer Person unterliegt den Sachvorschriften des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.</p>
    <p nr="2">Ehegatten können bei oder nach der Eheschließung durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren künftig zu führenden Namen nach dem Recht eines Staates wählen, <dl><dt>1.</dt><dd>dem einer von ihnen angehört oder</dd><dt>2.</dt><dd>in dem einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.</dd></dl>Nach der Eheschließung abgegebene Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden.</p>
    <p nr="3">Der Inhaber der elterlichen Sorge kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt bestimmen, dass ein Kind den Namen erhalten soll <dl><dt>1.</dt><dd>nach dem Recht des Staates, dem ein Elternteil oder das Kind angehört,</dd><dt>2.</dt><dd>nach deutschem Recht, wenn ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, oder</dd><dt>3.</dt><dd>nach dem Recht des Staates, dem ein den Namen Erteilender angehört.</dd></dl>Nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden.</p>
    <p nr="4">Im Übrigen kann eine Person durch Erklärung gegenüber dem Standesamt für ihren Namen das Recht des Staates wählen, dem sie angehört. Die Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden.</p>
    <p nr="5"><a>Artikel 5 Absatz 1</a> findet bei der Rechtswahl keine Anwendung. Für die Auswirkungen der Wahl nach Absatz 2 oder 4 auf den Namen eines Kindes ist <a>§ 1617c</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß anzuwenden.</p>
    <p>Im Fall der Anfechtung nach <a>§ 1600 Abs. 1 Nr. 2</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs beginnt die Frist für die Anfechtung gemäß <a>§ 1600b Abs. 1</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vor dem <time datetime="2004-04-30">30. April 2004</time>.</p>
    <p nr="1">Ein volkseigenes oder genossenschaftliches Kreditinstitut, das die Geschäfte eines solchen Kreditinstituts fortführende Kreditinstitut oder das Nachfolgeinstitut ist spätestens mit Wirkung vom <time datetime="1990-07-01">1. Juli 1990</time> Gläubiger der volkseigenen Forderungen und Grundpfandrechte geworden, die am <time datetime="1990-06-30">30. Juni 1990</time> in seiner Rechtsträgerschaft standen oder von ihm verwaltet wurden. Diese Kreditinstitute werden mit Wirkung vom <time datetime="1990-07-01">1. Juli 1990</time> Schuldner der von ihnen verwalteten volkseigenen Verbindlichkeiten. Gläubiger der von dem Kreditinstitut für den Staatshaushalt der Deutschen Demokratischen Republik treuhänderisch verwalteten Forderungen und Grundpfandrechte ist mit Wirkung vom <time datetime="1990-10-03">3. Oktober 1990</time> der Bund geworden; er verwaltet sie treuhänderisch nach Maßgabe des Artikels 22 des Einigungsvertrages. Auf die für die Sozialversicherung treuhänderisch verwalteten Forderungen und Grundpfandrechte sind Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt II Nr. 1 <a>§ 3 Abs. 2</a> des Einigungsvertrages vom <time datetime="1990-08-31">31. August 1990</time> (BGBl. 1990 II S. 885, 1042) und die Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet vom <time datetime="1991-12-20">20. Dezember 1991</time> (BGBl. I S. <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl191s2313.pdf" title="BGBl. I 1991 S. 2313" type="application/pdf" rel="external noopener">2313</a>) anzuwenden. Ansprüche auf Rückübertragung nach den Regelungen über die Zuordnung von Volkseigentum und Ansprüche nach dem Vermögensgesetz bleiben unberührt.</p>
    <p nr="2">Rechtshandlungen, die ein Kreditinstitut oder ein anderer nach Absatz 1 möglicher Berechtigter in Ansehung der Forderung, des Grundpfandrechtes oder der Verbindlichkeit vorgenommen hat, gelten als Rechtshandlungen desjenigen, dem die Forderung, das Grundpfandrecht oder die Verbindlichkeit nach Absatz 1 zusteht.</p>
    <p nr="3">Zum Nachweis, wer nach Absatz 1 Inhaber eines Grundpfandrechtes oder Gläubiger einer Forderung geworden ist, genügt auch im Verfahren nach der Grundbuchordnung eine mit Unterschrift und Siegel versehene Bescheinigung der Kreditanstalt für Wiederaufbau. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau kann die Befugnis zur Erteilung der Bescheinigung nach Satz 1 auf die Sparkassen für ihren jeweiligen Geschäftsbereich übertragen. Die nach Satz 1 oder Satz 2 befugte Stelle kann auch den Übergang des Grundpfandrechtes oder der Forderung auf sich selbst feststellen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 bedarf es neben der in den Sätzen 1 bis 3 genannten Bescheinigung eines Zuordnungsbescheides nicht. <a>§ 113 Absatz 1 Nummer 6</a> der Grundbuchverfügung in der am <time datetime="2009-10-01">1. Oktober 2009</time> geltenden Fassung bleibt unberührt.</p>
    <p>Die Bestimmungen der <a>§§ 823 bis 853</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nur auf Handlungen anzuwenden, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts oder danach begangen werden.</p>
    <p nr="1">Steht ein dingliches Recht an einem Grundstück einem Personenzusammenschluß zu, dessen Mitglieder nicht namentlich im Grundbuch aufgeführt sind, ist die Gemeinde, in der das Grundstück liegt, vorbehaltlich einer anderweitigen landesgesetzlichen Regelung gesetzliche Vertreterin des Personenzusammenschlusses und dessen Mitglieder in Ansehung des Gemeinschaftsgegenstandes. Erstreckt sich das Grundstück auf verschiedene Gemeindebezirke, ermächtigt die Flurneuordnungsbehörde (<a>§ 53 Abs. 4</a> des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes) eine der Gemeinden zur Vertretung des Personenzusammenschlusses.</p>
    <p nr="2">Im Rahmen der gesetzlichen Vertretung des Personenzusammenschlusses ist die Gemeinde zur Verfügung über das Grundstück befugt. Verfügungsbeschränkungen, die sich aus den Bestimmungen ergeben, denen der Personenzusammenschluß unterliegt, stehen einer Verfügung durch die Gemeinde nicht entgegen. Die Gemeinde übt die Vertretung des Personenzusammenschlusses so aus, wie es dem mutmaßlichen Willen der Mitglieder unter Berücksichtigung der Interessen der Allgemeinheit entspricht. Hinsichtlich eines Veräußerungserlöses gelten die <a>§§ 666 und 667</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.</p>
    <p nr="3">Die Rechte der Organe des Personenzusammenschlusses bleiben unberührt.</p>
    <p nr="4">Die Vertretungsbefugnis der Gemeinde endet, wenn sie durch Bescheid der Flurneuordnungsbehörde aufgehoben wird und eine Ausfertigung hiervon zu den Grundakten des betroffenen Grundstücks gelangt. Die Aufhebung der Vertretungsbefugnis kann von jedem Mitglied des Personenzusammenschlusses beantragt werden. Die Flurneuordnungsbehörde hat dem Antrag zu entsprechen, wenn die anderweitige Vertretung des Personenzusammenschlusses sichergestellt ist.</p>
    <p nr="5">Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn im Grundbuch das Grundstück ohne Angabe eines Eigentümers als öffentliches bezeichnet wird.</p>
    <p>Der Familienname eines vor dem Wirksamwerden des Beitritts geborenen Kindes bestimmt sich in Ansehung der bis zum Wirksamwerden des Beitritts eingetretenen namensrechtlichen Folgen nach dem bisherigen Recht.</p>
    <p nr="1">Bei Überziehungsmöglichkeiten im Sinne des <a>§ 504 Abs. 2</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind abweichend von den <a>§§ 3, 4 und 6</a> nur anzugeben: <dl><dt>1.</dt><dd>in der vorvertraglichen Information <dl><dt>a)</dt><dd>die Angaben nach <a>§ 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 6, 10, 11 und 16, Absatz 3 und 4</a> sowie gegebenenfalls nach <a>§ 4 Abs. 1 Nr. 4</a>,</dd><dt>b)</dt><dd>die Bedingungen zur Beendigung des Darlehensverhältnisses und</dd><dt>c)</dt><dd>der Hinweis, dass der Darlehensnehmer jederzeit zur Rückzahlung des gesamten Darlehensbetrags aufgefordert werden kann, falls ein entsprechendes Kündigungsrecht für den Darlehensgeber vereinbart werden soll;</dd></dl></dd><dt>2.</dt><dd>im Vertrag <dl><dt>a)</dt><dd>die Angaben nach <a>§ 6 Abs. 1 Nr. 1</a> in Verbindung mit <a>§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, 9 und 10, Abs. 4</a>,</dd><dt>b)</dt><dd>die Angaben nach <a>§ 6 Abs. 1 Nr. 2 und 5</a>,</dd><dt>c)</dt><dd>die Gesamtkosten sowie</dd><dt>d)</dt><dd>gegebenenfalls der Hinweis nach Nummer 1 Buchstabe c.</dd></dl></dd></dl></p>
    <p nr="2">In den Fällen des <a>§ 5 Absatz 1</a> muss die Beschreibung der wesentlichen Merkmale nach <a>Artikel 246b</a> <a>§ 1 Absatz 1 Nummer 6</a> zumindest die Angaben nach <a>§ 3 Absatz 1 Nummer 3 bis 5, 10, Absatz 3 und 4</a> sowie nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c enthalten.</p>
    <p nr="3">Die Angabe des effektiven Jahreszinses ist entbehrlich, wenn der Darlehensgeber außer den Sollzinsen keine weiteren Kosten verlangt und die Sollzinsen nicht in kürzeren Zeiträumen als drei Monaten fällig werden.</p>
    <p>Für die in den <a>§§ 7, 8 und 9 Nr. 2</a> genannten Informationen können Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer eine andere Häufigkeit und eine von <a>§ 3</a> abweichende Form oder ein abweichendes Verfahren vereinbaren. Über die in den <a>§§ 7 und 8</a> genannten Informationen hat der Zahlungsdienstleister jedoch mindestens einmal monatlich so zu unterrichten, dass der Zahlungsdienstnutzer die Informationen unverändert aufbewahren und wiedergeben kann.</p>
    <p>Beabsichtigt der Reiseveranstalter eine Vertragsänderung nach <a>§ 651g Absatz 1</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs, hat er den Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren über <dl><dt>1.</dt><dd>die angebotene Vertragsänderung, die Gründe hierfür sowie <dl><dt>a)</dt><dd>im Fall einer Erhöhung des Reisepreises über deren Berechnung,</dd><dt>b)</dt><dd>im Fall einer sonstigen Vertragsänderung über die Auswirkungen dieser Änderung auf den Reisepreis gemäß <a>§ 651g Absatz 3 Satz 2</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs,</dd></dl></dd><dt>2.</dt><dd>die Frist, innerhalb derer der Reisende ohne Zahlung einer Entschädigung vom Vertrag zurücktreten oder das Angebot zur Vertragsänderung annehmen kann,</dd><dt>3.</dt><dd>den Umstand, dass das Angebot zur Vertragsänderung als angenommen gilt, wenn der Reisende sich nicht innerhalb der Frist erklärt, und</dd><dt>4.</dt><dd>die gegebenenfalls als Ersatz angebotene Pauschalreise und deren Reisepreis.</dd></dl></p>
  </main>
</jur>
