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  <header short="BGBEG" amtabk="BGBEG" norm="bgbeg" title="Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="1994-09-21">21.9.1994</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl194s2494.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1994 S. 2494" type="application/pdf" rel="external noopener">2494</a>; 1997, 1061;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> G v. <time datetime="2026-07-16">16.7.2026</time> I Nr. 212</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="0527a58e" bez="Art 10" target="art_10" title="Name"/>
    <index id="125fb956" bez="Art 11" target="art_11" title="Form von Rechtsgeschäften"/>
    <next id="f64d58f6" bez="Art 12" target="art_12" title="Schutz des anderen Vertragsteils"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Erster Teil" title="Allgemeine Vorschriften"/>
    <section bez="Zweites Kapitel" title="Internationales Privatrecht"/>
    <section bez="Zweiter Abschnitt" title="Recht der natürlichen Personen und der Rechtsgeschäfte"/>
    <section bez="Fünfter Teil" title="Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes"/>
    <section bez="Art 229" title="Weitere Überleitungsvorschriften"/>
    <section bez="Sechster Teil" title="Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Art 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet"/>
    <section bez="Art 233" title="Drittes Buch. Sachenrecht"/>
    <section bez="Zweiter Abschnitt" title="Abwicklung der Bodenreform"/>
    <section bez="Art 234" title="Viertes Buch. Familienrecht"/>
    <section bez="Siebter Teil" title="Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten"/>
    <section bez="Art 247" title="Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen, entgeltlichen Finanzierungshilfen und Darlehensvermittlungsverträgen"/>
    <section bez="Art 248" title="Informationspflichten bei der Erbringung von Zahlungsdienstleistungen"/>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Zahlungsdiensterahmenverträge"/>
  </scope>
  <main title="Form von Rechtsgeschäften">
    <p nr="1">Ein Rechtsgeschäft ist formgültig, wenn es die Formerfordernisse des Rechts, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist, oder des Rechts des Staates erfüllt, in dem es vorgenommen wird.</p>
    <p nr="2">Wird ein Vertrag zwischen Personen geschlossen, die sich in verschiedenen Staaten befinden, so ist er formgültig, wenn er die Formerfordernisse des Rechts, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist, oder des Rechts eines dieser Staaten erfüllt.</p>
    <p nr="3">Wird der Vertrag durch einen Vertreter geschlossen, so ist bei Anwendung der Absätze 1 und 2 der Staat maßgebend, in dem sich der Vertreter befindet.</p>
    <p nr="4">Ein Rechtsgeschäft, durch das ein Recht an einer Sache begründet oder über ein solches Recht verfügt wird, ist nur formgültig, wenn es die Formerfordernisse des Rechts erfüllt, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist.</p>
    <p nr="1">Auf Schuldverhältnisse, die bis zum Ablauf des <time datetime="2004-12-07">7. Dezember 2004</time> entstanden sind, finden das Bürgerliche Gesetzbuch und die BGB-Informationspflichten-Verordnung in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt für Vertragsverhältnisse im Sinne des <a>§ 312b Abs. 4 Satz 1</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe, dass es auf die Entstehung der erstmaligen Vereinbarung ankommt.</p>
    <p nr="2">Verkaufsprospekte, die vor dem Ablauf des <time datetime="2004-12-07">7. Dezember 2004</time> hergestellt wurden und die der Neufassung der BGB-Informationspflichten-Verordnung nicht genügen, dürfen bis zum <time datetime="2005-03-31">31. März 2005</time> aufgebraucht werden, soweit sie ausschließlich den Fernabsatz von Waren und Dienstleistungen betreffen, die nicht Finanzdienstleistungen sind.</p>
    <p nr="1">Eigentümer eines Grundstücks, das im Grundbuch als Grundstück aus der Bodenreform gekennzeichnet ist oder war, ist der aus einem bestätigten Übergabe-Übernahme-Protokoll oder einer Entscheidung über einen Besitzwechsel nach der (Ersten) Verordnung über die Durchführung des Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken vom <time datetime="1975-08-07">7. August 1975</time> (GBl. I Nr. 35 S. 629) in der Fassung der Zweiten Verordnung über die Durchführung des Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken vom <time datetime="1988-01-07">7. Januar 1988</time> (GBl. I Nr. 3 S. 25) Begünstigte, wenn vor dem Ablauf des <time datetime="1990-10-02">2. Oktober 1990</time> bei dem Grundbuchamt ein nicht erledigtes Ersuchen oder ein nicht erledigter Antrag auf Vornahme der Eintragung eingegangen ist. Grundstücke aus der Bodenreform, die in Volkseigentum überführt worden sind, sind nach der Dritten Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz vom <time datetime="1990-08-29">29. August 1990</time> (GBl. I Nr. 57 S. 1333) zu behandeln, wenn vor dem Ablauf des <time datetime="1990-10-02">2. Oktober 1990</time> ein Ersuchen oder ein Antrag auf Eintragung als Eigentum des Volkes bei dem Grundbuchamt eingegangen ist.</p>
    <p nr="2">Das Eigentum an einem anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Grundstücken, das im Grundbuch als Grundstück aus der Bodenreform gekennzeichnet ist oder war, wird mit dem Inkrafttreten dieser Vorschriften übertragen, <dl><dt>1.</dt><dd>wenn bei Ablauf des <time datetime="1990-03-15">15. März 1990</time> eine noch lebende natürliche Person als Eigentümer eingetragen war, dieser Person,</dd><dt>2.</dt><dd>wenn bei Ablauf des <time datetime="1990-03-15">15. März 1990</time> eine verstorbene natürliche Person als Eigentümer eingetragen war oder die in Nummer 1 genannte Person nach dem <time datetime="1990-03-15">15. März 1990</time> verstorben ist, derjenigen Person, die sein Erbe ist, oder einer Gemeinschaft, die aus den Erben des zuletzt im Grundbuch eingetragenen Eigentümers gebildet wird.</dd></dl>Auf die Gemeinschaft sind die Vorschriften des Fünfzehnten Titels des Zweiten Buchs des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden, die Bruchteile bestimmen sich jedoch nach den Erbteilen, sofern nicht die Teilhaber übereinstimmend eine andere Aufteilung der Bruchteile bewilligen.</p>
    <p nr="3">Der nach <a>§ 12</a> Berechtigte kann von demjenigen, dem das Eigentum an einem Grundstück aus der Bodenreform nach Absatz 2 übertragen worden ist, Zug um Zug gegen Übernahme der Verbindlichkeiten nach <a>§ 15 Abs. 1 Satz 2</a> die unentgeltliche Auflassung des Grundstücks verlangen. Die Übertragung ist gebührenfrei. Jeder Beteiligte trägt seine Auslagen selbst; die Kosten einer Beurkundung von Rechtsgeschäften, zu denen der Eigentümer nach Satz 1 verpflichtet ist, trägt der Berechtigte. Als Ersatz für die Auflassung kann der Berechtigte auch Zahlung des Verkehrswertes des Grundstücks verlangen; maßgeblich ist der Zeitpunkt des Verlangens. Der Anspruch nach Satz 4 kann nur geltend gemacht werden, wenn der Eigentümer zur Zahlung aufgefordert worden ist und nicht innerhalb von 2 Wochen von dem Eingang der Zahlungsaufforderung an darauf bestanden hat, den Anspruch durch Auflassung des Grundstücks erfüllen zu können.</p>
    <p nr="4">Auf den Anspruch nach Absatz 3 sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Schuldverhältnisse anzuwenden. Der Eigentümer nach Absatz 2 gilt bis zum Zeitpunkt der Übereignung aufgrund eines Anspruchs nach Absatz 3 dem Berechtigten gegenüber als mit der Verwaltung des Grundstücks beauftragt. Für Klagen nach den Absätzen 3, 4 und 6 ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück ganz oder überwiegend liegt.</p>
    <p nr="5">Ist die in Absatz 1 Satz 1 oder in Absatz 2 Satz 1 bezeichnete Person in dem maßgeblichen Zeitpunkt verheiratet und unterlag die Ehe vor dem Wirksamwerden des Beitritts dem gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft des Familiengesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik, so sind diese Person und ihr Ehegatte zu gleichen Bruchteilen Eigentümer, wenn der Ehegatte den <time datetime="1992-07-22">22. Juli 1992</time> erlebt hat. Maßgeblich ist <dl><dt>1.</dt><dd>in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 der Zeitpunkt der Bestätigung des Übergabe-Übernahme-Protokolls oder der Entscheidung,</dd><dt>2.</dt><dd>in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 Fall 2 der Ablauf des <time datetime="1990-03-15">15. März 1990</time> und</dd><dt>3.</dt><dd>in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 Fall 1 der Tod der als Eigentümer eingetragenen Person.</dd></dl></p>
    <p/>
    <p nr="1">Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen zur Umschuldung gemäß <a>§ 495 Absatz 2 Nummer 1</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind abweichend von den <a>§§ 3, 4 und 6</a> nur anzugeben: <dl><dt>1.</dt><dd>in der vorvertraglichen Information<dl><dt>a)</dt><dd>die Angaben nach <a>§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 10, 11, 14 und 16, Abs. 3 und 4</a>,</dd><dt>b)</dt><dd>die Angaben nach <a>§ 4 Abs. 1 Nr. 3</a>,</dd><dt>c)</dt><dd>die Angaben nach <a>§ 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b</a> sowie</dd><dt>d)</dt><dd>gegebenenfalls die Angaben nach <a>§ 4 Abs. 1 Nr. 4</a>;</dd></dl></dd><dt>2.</dt><dd>im Vertrag <dl><dt>a)</dt><dd>die Angaben nach <a>§ 6 Abs. 1 Nr. 1</a> in Verbindung mit <a>§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, 11 und 14, Abs. 3 und 4</a> sowie</dd><dt>b)</dt><dd>die Angaben nach <a>§ 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und 6</a>.</dd></dl></dd></dl></p>
    <p nr="2">In den Fällen des <a>§ 5 Absatz 1</a> muss die Beschreibung der wesentlichen Merkmale nach <a>Artikel 246b</a> <a>§ 1 Absatz 1 Nummer 6</a> zumindest die Angaben nach <a>§ 3 Abs. 1 Nr. 3 bis 6, 10 sowie Abs. 3 und 4</a> enthalten.</p>
    <p nr="3">Wird ein Verbraucherdarlehensvertrag gemäß <a>§ 495 Absatz 2 Nummer 1</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Überziehungsmöglichkeit im Sinne des <a>§ 504 Abs. 2 Satz 1</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgeschlossen, gilt <a>§ 10</a>. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden.</p>
    <p nr="1">Bei Zahlungsdiensteverträgen über die Überlassung eines Kleinbetragsinstruments (<a>§ 675i Abs. 1</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs) teilt der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer abweichend von den <a>§§ 4 und 6</a> nur Folgendes mit: <dl><dt>1.</dt><dd>die wesentlichen Merkmale des Zahlungsdienstes, einschließlich der Nutzungsmöglichkeiten des Kleinbetragsinstruments,</dd><dt>2.</dt><dd>Haftungshinweise,</dd><dt>3.</dt><dd>die anfallenden Entgelte und</dd><dt>4.</dt><dd>die anderen für den Zahlungsdienstnutzer wesentlichen Vertragsinformationen.</dd></dl>Ferner gibt der Zahlungsdienstleister an, wo die weiteren gemäß <a>§ 4</a> vorgeschriebenen Informationen und Vertragsbedingungen in leicht zugänglicher Form zur Verfügung gestellt sind.</p>
    <p nr="2">Bei Verträgen nach Absatz 1 können die Vertragsparteien abweichend von den <a>§§ 7 und 8</a> vereinbaren, dass der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer nach Ausführung eines Zahlungsvorgangs <dl><dt>1.</dt><dd>nur eine dem Zahlungsvorgang zugeordnete Kennung mitteilen oder zur Verfügung stellen muss, die es ermöglicht, den betreffenden Zahlungsvorgang, seinen Betrag sowie die erhobenen Entgelte zu identifizieren, und im Fall mehrerer gleichartiger Zahlungsvorgänge an den selben Zahlungsempfänger eine Information, die den Gesamtbetrag und die erhobenen Entgelte für diese Zahlungsvorgänge enthält,</dd><dt>2.</dt><dd>die unter Nummer 1 genannten Informationen nicht mitteilen oder zur Verfügung stellen muss, wenn die Nutzung des Kleinbetragsinstruments keinem Zahlungsdienstnutzer zugeordnet werden kann oder wenn der Zahlungsdienstleister auf andere Weise technisch nicht in der Lage ist, diese Informationen mitzuteilen; in diesem Fall hat der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer eine Möglichkeit anzubieten, die gespeicherten Beträge zu überprüfen.</dd></dl></p>
  </main>
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