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  <header short="BGBEG" amtabk="BGBEG" norm="bgbeg" title="Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="1994-09-21">21.9.1994</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl194s2494.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1994 S. 2494" type="application/pdf" rel="external noopener">2494</a>; 1997, 1061;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> G v. <time datetime="2026-07-16">16.7.2026</time> I Nr. 212</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="125fb956" bez="Art 11" target="art_11" title="Form von Rechtsgeschäften"/>
    <index id="f64d58f6" bez="Art 12" target="art_12" title="Schutz des anderen Vertragsteils"/>
    <next id="9e1595b6" bez="Art 13" target="art_13" title="Eheschließung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Erster Teil" title="Allgemeine Vorschriften"/>
    <section bez="Zweites Kapitel" title="Internationales Privatrecht"/>
    <section bez="Zweiter Abschnitt" title="Recht der natürlichen Personen und der Rechtsgeschäfte"/>
    <section bez="Fünfter Teil" title="Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes"/>
    <section bez="Art 229" title="Weitere Überleitungsvorschriften"/>
    <section bez="Sechster Teil" title="Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Art 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet"/>
    <section bez="Art 233" title="Drittes Buch. Sachenrecht"/>
    <section bez="Zweiter Abschnitt" title="Abwicklung der Bodenreform"/>
    <section bez="Art 234" title="Viertes Buch. Familienrecht"/>
    <section bez="Siebter Teil" title="Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten"/>
    <section bez="Art 247" title="Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen, entgeltlichen Finanzierungshilfen und Darlehensvermittlungsverträgen"/>
    <section bez="Art 248" title="Informationspflichten bei der Erbringung von Zahlungsdienstleistungen"/>
    <section bez="Abschnitt 3" title="Einzelzahlungsverträge"/>
  </scope>
  <main title="Schutz des anderen Vertragsteils">
    <p>Wird ein Vertrag zwischen Personen geschlossen, die sich in demselben Staat befinden, so kann sich eine natürliche Person, die nach den Sachvorschriften des Rechts dieses Staates rechts-, geschäfts- und handlungsfähig wäre, nur dann auf ihre aus den Sachvorschriften des Rechts eines anderen Staates abgeleitete Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit berufen, wenn der andere Vertragsteil bei Vertragsabschluß diese Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit kannte oder kennen mußte. Dies gilt nicht für familienrechtliche und erbrechtliche Rechtsgeschäfte sowie für Verfügungen über ein in einem anderen Staat belegenes Grundstück.</p>
    <p nr="1">Auf die Verjährungsfristen gemäß den durch das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom <time datetime="2004-12-09">9. Dezember 2004</time> (BGBl. I S. <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl104s3214.pdf" title="BGBl. I 2004 S. 3214" type="application/pdf" rel="external noopener">3214</a>) geänderten Vorschriften <dl><dt>1.</dt><dd>im Arzneimittelgesetz,</dd><dt>2.</dt><dd>im Lebensmittelspezialitätengesetz,</dd><dt>3.</dt><dd>in der Bundesrechtsanwaltsordnung,</dd><dt>4.</dt><dd>in der Insolvenzordnung,</dd><dt>5.</dt><dd>im Bürgerlichen Gesetzbuch,</dd><dt>6.</dt><dd>im Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung,</dd><dt>7.</dt><dd>im Handelsgesetzbuch,</dd><dt>8.</dt><dd>im Umwandlungsgesetz,</dd><dt>9.</dt><dd>im Aktiengesetz,</dd><dt>10.</dt><dd>im Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,</dd><dt>11.</dt><dd>im Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,</dd><dt>12.</dt><dd>in der Patentanwaltsordnung,</dd><dt>13.</dt><dd>im Steuerberatungsgesetz,</dd><dt>14.</dt><dd>in der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden,</dd><dt>15.</dt><dd>in der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden,</dd><dt>16.</dt><dd>in der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser,</dd><dt>17.</dt><dd>in der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme,</dd><dt>18.</dt><dd>im Rindfleischetikettierungsgesetz,</dd><dt>19.</dt><dd>in der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung und</dd><dt>20.</dt><dd>in der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen</dd></dl>ist <a>§ 6</a> entsprechend anzuwenden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. An die Stelle des <time datetime="2002-01-01">1. Januar 2002</time> tritt der <time datetime="2004-12-15">15. Dezember 2004</time>, an die Stelle des <time datetime="2001-12-31">31. Dezember 2001</time> der <time datetime="2004-12-14">14. Dezember 2004</time>.</p>
    <p nr="2">Noch nicht verjährte Ansprüche, deren Verjährung sich nach Maßgabe des bis zum <time datetime="2004-12-14">14. Dezember 2004</time> geltenden Rechts nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmt hat und für die durch das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts längere Verjährungsfristen bestimmt werden, verjähren nach den durch dieses Gesetz eingeführten Vorschriften. Der Zeitraum, der vor dem <time datetime="2004-12-15">15. Dezember 2004</time> abgelaufen ist, wird in die Verjährungsfrist eingerechnet.</p>
    <p nr="1">Berechtigter ist in den Fällen des <a>§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2</a> Fall 2 in nachfolgender Reihenfolge: <dl><dt>1.</dt><dd>diejenige Person, der das Grundstück oder der Grundstücksteil nach den Vorschriften über die Bodenreform oder den Besitzwechsel bei Grundstücken aus der Bodenreform förmlich zugewiesen oder übergeben worden ist, auch wenn der Besitzwechsel nicht im Grundbuch eingetragen worden ist,</dd><dt>2.</dt><dd>diejenige Person, die das Grundstück oder den Grundstücksteil auf Veranlassung einer staatlichen Stelle oder mit deren ausdrücklicher Billigung wie ein Eigentümer in Besitz genommen, den Besitzwechsel beantragt hat und zuteilungsfähig ist, sofern es sich um Häuser und die dazu gehörenden Gärten handelt.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Berechtigter ist in den Fällen des <a>§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2</a> Fall 1 in nachfolgender Reihenfolge: <dl><dt>1.</dt><dd>bei nicht im wesentlichen gewerblich genutzten, zum Ablauf des <time datetime="1990-03-15">15. März 1990</time> noch vorhandenen Häusern und den dazugehörenden Gärten<dl><dt>a)</dt><dd>diejenige Person, der das Grundstück oder der Grundstücksteil, auf dem sie sich befinden, nach den Vorschriften über die Bodenreform oder den Besitzwechsel bei Grundstücken aus der Bodenreform förmlich zugewiesen oder übergeben worden ist, auch wenn der Besitzwechsel nicht im Grundbuch eingetragen worden ist,</dd><dt>b)</dt><dd>diejenige Person, die das Grundstück oder den Grundstücksteil, auf dem sie sich befinden, auf Veranlassung einer staatlichen Stelle oder mit deren ausdrücklicher Billigung wie ein Eigentümer in Besitz genommen, den Besitzwechsel beantragt hat und zuteilungsfähig ist,</dd><dt>c)</dt><dd>der Erbe des zuletzt im Grundbuch aufgrund einer Entscheidung nach den Vorschriften über die Bodenreform oder über die Durchführung des Besitzwechsels eingetragenen Eigentümers, der das Haus am Ende des <time datetime="1990-03-15">15. März 1990</time> bewohnte,</dd><dt>d)</dt><dd>abweichend von den Vorschriften der Dritten Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz vom <time datetime="1990-08-29">29. August 1990</time> (GBl. I Nr. 57 S. 1333) der Fiskus des Landes, in dem das Hausgrundstück liegt, wenn dieses am <time datetime="1990-03-15">15. März 1990</time> weder zu Wohnzwecken noch zu gewerblichen Zwecken genutzt wurde.</dd></dl></dd><dt>2.</dt><dd>bei für die Land- oder Forstwirtschaft genutzten Grundstücken (Schlägen)<dl><dt>a)</dt><dd>diejenige Person, der das Grundstück oder der Grundstücksteil nach den Vorschriften über die Bodenreform oder den Besitzwechsel bei Grundstücken aus der Bodenreform förmlich zugewiesen oder übergeben worden ist, auch wenn der Besitzwechsel nicht im Grundbuch eingetragen worden ist,</dd><dt>b)</dt><dd>der Erbe des zuletzt im Grundbuch aufgrund einer Entscheidung nach den Vorschriften über die Bodenreform oder über die Durchführung des Besitzwechsels eingetragenen Eigentümers, der zuteilungsfähig ist,</dd><dt>c)</dt><dd>abweichend von den Vorschriften der Dritten Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz der Fiskus des Landes, in dem das Grundstück liegt.</dd></dl></dd></dl></p>
    <p nr="3">Zuteilungsfähig im Sinne der Absätze 1 und 2 ist, wer bei Ablauf des <time datetime="1990-03-15">15. März 1990</time> in dem in <a>Artikel 3</a> des Einigungsvertrages genannten Gebiet in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft tätig war oder wer vor Ablauf des <time datetime="1990-03-15">15. März 1990</time> in dem in <a>Artikel 3</a> des Einigungsvertrages genannten Gebiet in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft insgesamt mindestens zehn Jahre lang tätig war und im Anschluß an diese Tätigkeit keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und einer solchen voraussichtlich auf Dauer nicht nachgehen wird.</p>
    <p nr="4">Erfüllen mehrere Personen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen, so sind sie zu gleichen Teilen berechtigt. Ist der nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 Buchstaben a und b oder Nr. 2 Buchstabe a Berechtigte verheiratet und unterlag die Ehe vor dem Wirksamwerden des Beitritts dem gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft des Familiengesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik, so ist der Ehegatte zu einem gleichen Anteil berechtigt.</p>
    <p nr="5">Wenn Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 nicht bestehen, ist der Eigentümer nach <a>§ 11</a> verpflichtet, einem Mitnutzer im Umfang seiner Mitnutzung Miteigentum einzuräumen. Mitnutzer ist, wem in einem Wohnzwecken dienenden Gebäude auf einem Grundstück aus der Bodenreform Wohnraum zur selbständigen, gleichberechtigten und nicht nur vorübergehenden Nutzung zugewiesen wurde. Für den Mitnutzer gilt Absatz 4 sinngemäß. Der Anspruch besteht nicht, wenn die Einräumung von Miteigentum für den Eigentümer eine insbesondere unter Berücksichtigung der räumlichen Verhältnisse und dem Umfang der bisherigen Nutzung unbillige Härte bedeuten würde.</p>
    <p>Die Frist nach <a>§ 1740e Abs. 1 Satz 1</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs beginnt nicht vor dem Wirksamwerden des Beitritts.</p>
    <p nr="1">Die <a>§§ 1 bis 11</a> gelten entsprechend für die in <a>§ 506 Absatz 1</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Verträge über entgeltliche Finanzierungshilfen. Bei diesen Verträgen oder Verbraucherdarlehensverträgen, die mit einem anderen Vertrag gemäß <a>§ 358</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs verbunden sind oder in denen eine Ware oder Leistung gemäß <a>§ 360 Absatz 2 Satz 2</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs angegeben ist, muss enthalten: <dl><dt>1.</dt><dd>die vorvertragliche Information, auch in den Fällen des <a>§ 5</a>, den Gegenstand und den Barzahlungspreis,</dd><dt>2.</dt><dd>der Vertrag <dl><dt>a)</dt><dd>den Gegenstand und den Barzahlungspreis sowie</dd><dt>b)</dt><dd>Informationen über die sich aus den <a>§§ 358 und 359</a> oder <a>§ 360</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden Rechte und über die Bedingungen für die Ausübung dieser Rechte.</dd></dl></dd></dl>Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen dem Muster in Anlage 7 und bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen dem Muster in Anlage 8 entspricht, genügt diese Vertragsklausel bei verbundenen Verträgen sowie Geschäften gemäß <a>§ 360 Absatz 2 Satz 2</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs den in Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b gestellten Anforderungen. Dies gilt bis zum Ablauf des <time datetime="2011-11-04">4. November 2011</time> auch bei entsprechender Verwendung dieses Musters in der Fassung des Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom <time datetime="2010-07-24">24. Juli 2010</time> (BGBl. I S. <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl110s0977.pdf" title="BGBl. I 2010 S. 977" type="application/pdf" rel="external noopener">977</a>). Bei Verträgen über eine entgeltliche Finanzierungshilfe treten diese Rechtsfolgen nur ein, wenn die Informationen dem im Einzelfall vorliegenden Vertragstyp angepasst sind. Der Darlehensgeber darf unter Beachtung von Satz 3 in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen.</p>
    <p nr="2">Bei Verträgen gemäß <a>§ 506 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die Angaben nach <a>§ 3 Abs. 1 Nr. 14</a>, <a>§ 4 Abs. 1 Nr. 3</a> und <a>§ 7 Nummer 3</a> entbehrlich. <a>§ 14 Abs. 1 Satz 2</a> ist nicht anzuwenden. Hat der Unternehmer den Gegenstand für den Verbraucher erworben, tritt an die Stelle des Barzahlungspreises der Anschaffungspreis.</p>
    <p>Bei einem Einzelzahlungsvertrag, der nicht Gegenstand eines Zahlungsdiensterahmenvertrags ist, hat der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer die in <a>§ 13</a> genannten Informationen und Vertragsbedingungen hinsichtlich der von ihm zu erbringenden Zahlungsdienste in leicht zugänglicher Form zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers stellt ihm der Zahlungsdienstleister die Informationen und Vertragsbedingungen in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung.</p>
  </main>
</jur>
