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  <header short="BGBEG" amtabk="BGBEG" norm="bgbeg" title="Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="1994-09-21">21.9.1994</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl194s2494.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1994 S. 2494" type="application/pdf" rel="external noopener">2494</a>; 1997, 1061;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> G v. <time datetime="2026-07-16">16.7.2026</time> I Nr. 212</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="f64d58f6" bez="Art 12" target="art_12" title="Schutz des anderen Vertragsteils"/>
    <index id="9e1595b6" bez="Art 13" target="art_13" title="Eheschließung"/>
    <next id="685c3bd0" bez="Art 14" target="art_14" title="Allgemeine Ehewirkungen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Erster Teil" title="Allgemeine Vorschriften"/>
    <section bez="Zweites Kapitel" title="Internationales Privatrecht"/>
    <section bez="Dritter Abschnitt" title="Familienrecht"/>
    <section bez="Fünfter Teil" title="Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes"/>
    <section bez="Art 229" title="Weitere Überleitungsvorschriften"/>
    <section bez="Sechster Teil" title="Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Art 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet"/>
    <section bez="Art 233" title="Drittes Buch. Sachenrecht"/>
    <section bez="Zweiter Abschnitt" title="Abwicklung der Bodenreform"/>
    <section bez="Art 234" title="Viertes Buch. Familienrecht"/>
    <section bez="Siebter Teil" title="Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten"/>
    <section bez="Art 247" title="Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen, entgeltlichen Finanzierungshilfen und Darlehensvermittlungsverträgen"/>
    <section bez="Art 248" title="Informationspflichten bei der Erbringung von Zahlungsdienstleistungen"/>
    <section bez="Abschnitt 3" title="Einzelzahlungsverträge"/>
  </scope>
  <main title="Eheschließung">
    <p nr="1">Die Voraussetzungen der Eheschließung unterliegen für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört.</p>
    <p nr="2">Fehlt danach eine Voraussetzung, so ist insoweit deutsches Recht anzuwenden, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>ein Verlobter seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder Deutscher ist,</dd><dt>2.</dt><dd>die Verlobten die zumutbaren Schritte zur Erfüllung der Voraussetzung unternommen haben und</dd><dt>3.</dt><dd>es mit der Eheschließungsfreiheit unvereinbar ist, die Eheschließung zu versagen; insbesondere steht die frühere Ehe eines Verlobten nicht entgegen, wenn ihr Bestand durch eine hier erlassene oder anerkannte Entscheidung beseitigt oder der Ehegatte des Verlobten für tot erklärt ist.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Unterliegt die Ehemündigkeit eines Verlobten nach Absatz 1 ausländischem Recht, ist die Ehe nach deutschem Recht <dl><dt>1.</dt><dd>unwirksam, wenn der Verlobte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr nicht vollendet hatte, und</dd><dt>2.</dt><dd>aufhebbar, wenn der Verlobte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte.</dd></dl></p>
    <p nr="4">Eine Ehe kann im Inland nur in der hier vorgeschriebenen Form geschlossen werden. Eine Ehe zwischen Verlobten, von denen keiner Deutscher ist, kann jedoch vor einer von der Regierung des Staates, dem einer der Verlobten angehört, ordnungsgemäß ermächtigten Person in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form geschlossen werden; eine beglaubigte Abschrift der Eintragung der so geschlossenen Ehe in das Standesregister, das von der dazu ordnungsgemäß ermächtigten Person geführt wird, erbringt vollen Beweis der Eheschließung.</p>
    <p>(weggefallen)</p>
    <p>Wird vor dem <time datetime="2000-10-03">3. Oktober 2000</time> die Berichtigung des Grundbuchs zugunsten desjenigen beantragt, der nach <a>§ 11 Abs. 2</a> Eigentümer ist, so übersendet das Grundbuchamt dem Fiskus des Landes, in dem das Grundstück liegt, eine Nachricht hiervon. Das gilt auch für Verfügungen, deren Eintragung dieser Eigentümer vor dem <time datetime="2000-10-03">3. Oktober 2000</time> beantragt oder beantragen läßt.</p>
    <p nr="1">Für Annahmeverhältnisse, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts begründet worden sind, gelten <a>§ 1755 Abs. 1 Satz 2</a>, die <a>§§ 1756 und 1760 Abs. 2 Buchstabe e</a>, <a>§ 1762 Abs. 2</a> und die <a>§§ 1767 bis 1772</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht. <a>§ 1766</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt nicht, wenn die Ehe vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossen worden ist.</p>
    <p nr="2">Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Entscheidungen des Gerichts, durch die ein Annahmeverhältnis aufgehoben worden ist, bleiben unberührt. Dasselbe gilt für Entscheidungen eines staatlichen Organs, durch die ein Annahmeverhältnis aufgehoben worden ist und die vor dem Wirksamwerden des Beitritts wirksam geworden sind.</p>
    <p nr="3">Ist ein Annahmeverhältnis vor dem Wirksamwerden des Beitritts ohne die Einwilligung des Kindes oder eines Elternteils begründet worden, so kann es aus diesem Grund nur aufgehoben werden, wenn die Einwilligung nach dem bisherigen Recht erforderlich war.</p>
    <p nr="4">Ist ein Annahmeverhältnis vor dem Wirksamwerden des Beitritts begründet worden und war die Einwilligung eines Elternteils nach dem bisherigen Recht nicht erforderlich, weil <dl><dt>1.</dt><dd>dieser Elternteil zur Abgabe einer Erklärung für eine nicht absehbare Zeit außerstande war,</dd><dt>2.</dt><dd>diesem Elternteil das Erziehungsrecht entzogen war oder</dd><dt>3.</dt><dd>der Aufenthalt dieses Elternteils nicht ermittelt werden konnte,</dd></dl>so kann das Annahmeverhältnis gleichwohl auf Antrag dieses Elternteils aufgehoben werden. <a>§ 1761</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.</p>
    <p nr="5">Ist ein Annahmeverhältnis vor dem Wirksamwerden des Beitritts begründet worden und ist die Einwilligung eines Elternteils ersetzt worden, so gilt Absatz 4 entsprechend.</p>
    <p nr="6">Ein Antrag auf Aufhebung eines vor dem Wirksamwerden des Beitritts begründeten Annahmeverhältnisses kann nur bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Wirksamwerden des Beitritts gestellt werden. Für die Entgegennahme des Antrags ist jedes Vormundschaftsgericht zuständig.</p>
    <p nr="7">Ist über die Klage eines leiblichen Elternteils auf Aufhebung eines Annahmeverhältnisses am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts noch nicht rechtskräftig entschieden worden, so gilt die Klage als Antrag auf Aufhebung des Annahmeverhältnisses. <a>§ 1762 Abs. 3</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt nicht.</p>
    <p nr="1">Ist bei der Anbahnung oder beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags oder eines Vertrags über eine entgeltliche Finanzierungshilfe ein Darlehensvermittler beteiligt, so ist der Vertragsinhalt nach <a>§ 6 Abs. 1</a> um den Namen und die Anschrift des beteiligten Darlehensvermittlers zu ergänzen.</p>
    <p nr="2">Wird der Darlehensvermittlungsvertrag im Sinne des <a>§ 655a</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit einem Verbraucher abgeschlossen, so hat der Darlehensvermittler den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss des Darlehensvermittlungsvertrags auf einem dauerhaften Datenträger zu unterrichten über <dl><dt>1.</dt><dd>die Höhe einer vom Verbraucher verlangten Vergütung,</dd><dt>2.</dt><dd>die Tatsache, ob er für die Vermittlung von einem Dritten ein Entgelt oder sonstige Anreize erhält sowie gegebenenfalls die Höhe,</dd><dt>3.</dt><dd>den Umfang seiner Befugnisse, insbesondere, ob er ausschließlich für einen oder mehrere bestimmte Darlehensgeber oder unabhängig tätig wird, und</dd><dt>4.</dt><dd>gegebenenfalls weitere vom Verbraucher verlangte Nebenentgelte sowie deren Höhe, soweit diese zum Zeitpunkt der Unterrichtung bekannt ist, andernfalls einen Höchstbetrag.</dd></dl>Wird der Darlehensvermittlungsvertrag im Sinne des <a>§ 655a</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausschließlich mit einem Dritten abgeschlossen, so hat der Darlehensvermittler den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines vermittelten Vertrags im Sinne von Absatz 1 auf einem dauerhaften Datenträger über die Einzelheiten gemäß Satz 1 Nummer 2 und 3 zu unterrichten.</p>
    <p nr="3">Der Darlehensvermittler hat dem Darlehensgeber die Höhe der von ihm verlangten Vergütung vor der Annahme des Auftrags mitzuteilen. Darlehensvermittler und Darlehensgeber haben sicherzustellen, dass die andere Partei eine Abschrift des Vertrags im Sinne von Absatz 1 erhält.</p>
    <p nr="4">Wirbt der Darlehensvermittler gegenüber einem Verbraucher für den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags oder eines Vertrags über eine entgeltliche Finanzierungshilfe, so hat er hierbei die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 einzubeziehen.</p>
    <p nr="1">Die folgenden vorvertraglichen Informationen und Vertragsbedingungen sind rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Zahlungsdienstnutzers zur Verfügung zu stellen: <dl><dt>1.</dt><dd>die vom Zahlungsdienstnutzer mitzuteilenden Informationen oder Kundenkennungen, die für die ordnungsgemäße Auslösung oder Ausführung eines Zahlungsauftrags erforderlich sind,</dd><dt>2.</dt><dd>die maximale Ausführungsfrist für den zu erbringenden Zahlungsdienst,</dd><dt>3.</dt><dd>alle Entgelte, die der Zahlungsdienstnutzer an den Zahlungsdienstleister zu entrichten hat, und gegebenenfalls ihre Aufschlüsselung,</dd><dt>4.</dt><dd>gegebenenfalls der dem Zahlungsvorgang zugrunde zu legende tatsächliche Wechselkurs oder Referenzwechselkurs.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Ein Zahlungsauslösedienstleister hat dem Zahler rechtzeitig vor der Auslösung des Zahlungsvorgangs auch die folgenden Informationen zur Verfügung zu stellen: <dl><dt>1.</dt><dd>den Namen des Zahlungsauslösedienstleisters, die Anschrift seiner Hauptverwaltung und gegebenenfalls die Anschrift seines Agenten oder seiner Zweigniederlassung in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsauslösedienst angeboten wird, sowie alle anderen Kontaktdaten einschließlich der E-Mail-Adresse, die für die Kommunikation mit dem Zahlungsauslösedienstleister von Belang sind, und</dd><dt>2.</dt><dd>die Kontaktdaten der zuständigen Behörde.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Die anderen in <a>§ 4 Absatz 1</a> genannten Informationen sind, soweit sie für den Einzelzahlungsvertrag erheblich sind, dem Zahlungsdienstnutzer ebenfalls zur Verfügung zu stellen.</p>
    <p nr="4">Wenn auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers der Einzelzahlungsvertrag unter Verwendung eines Fernkommunikationsmittels geschlossen wird, das dem Zahlungsdienstleister die Informationsunterrichtung nach Absatz 1 nicht gestattet, hat der Zahlungsdienstleister den Zahlungsdienstnutzer unverzüglich nach Ausführung des Zahlungsvorgangs in der Form zu unterrichten, die in den <a>§§ 2 und 12</a> vorgesehen ist.</p>
    <p nr="5">Die Pflichten gemäß Absatz 1 können auch erfüllt werden, indem eine Abschrift des Vertragsentwurfs übermittelt wird, die die nach Absatz 1 erforderlichen Informationen und Vertragsbedingungen enthält.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p><a>Art. 13 Abs. 3 Nr. 1</a> idF d. G v. <time datetime="2017-07-17">17.7.2017</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl117s2429.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2017 S. 2429" type="application/pdf" rel="external noopener">2429</a>: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit dem GG (100-1) unvereinbar gem. Nr. 1 BVerfGE v. <time datetime="2023-02-01">1.2.2023</time> I Nr. 108 - 1 BvL 7/18 -. Gem. Nr. 2 dieser BVerfGE gilt die für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärte Vorschrift bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens jedoch bis zum <time datetime="2024-06-30">30.6.2024</time>, fort. Zur Umsetzung der Anforderungen des BVerfG vgl. G v. <time datetime="2024-06-24">24.6.2024</time> I Nr. 212 mWv <time datetime="2024-07-01">1.7.2024</time>.</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
