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  <header short="BGBEG" amtabk="BGBEG" norm="bgbeg" title="Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="1994-09-21">21.9.1994</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl194s2494.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1994 S. 2494" type="application/pdf" rel="external noopener">2494</a>; 1997, 1061;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> G v. <time datetime="2026-07-16">16.7.2026</time> I Nr. 212</change>
    </changes>
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  <nav>
    <prev id="967ac06c" bez="§ 13a" target="13a" title="Besondere Regelungen für Darlehensvermittler bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen"/>
    <index id="ee77e877" bez="§ 13b" target="13b" title="Besondere Regelungen für Darlehensvermittler bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen"/>
    <next id="335c748e" bez="§ 14" target="14" title="Tilgungsplan"/>
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  <scope>
    <section bez="Siebter Teil" title="Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten"/>
    <section bez="Art 247" title="Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen, entgeltlichen Finanzierungshilfen und Darlehensvermittlungsverträgen"/>
  </scope>
  <main title="Besondere Regelungen für Darlehensvermittler bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen">
    <p nr="1">Bei der Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen muss der Darlehensvermittler mit der Unterrichtung nach <a>§ 13 Absatz 2</a> Folgendes zusätzlich mitteilen: <dl><dt>1.</dt><dd>seine Identität und Anschrift,</dd><dt>2.</dt><dd>in welches Register er eingetragen wurde, gegebenenfalls die Registrierungsnummer, und auf welche Weise der Registereintrag eingesehen werden kann,</dd><dt>3.</dt><dd>ob er an einen oder mehrere Darlehensgeber gemäß <a>§ 655a Absatz 3 Satz 3</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs gebunden oder ausschließlich für einen oder mehrere Darlehensgeber tätig ist, und wenn ja, die Namen der Darlehensgeber,</dd><dt>4.</dt><dd>ob er Beratungsleistungen anbietet,</dd><dt>5.</dt><dd>die Methode, nach der seine Vergütung berechnet wird, falls die Höhe noch nicht genau benannt werden kann,</dd><dt>6.</dt><dd>welche interne Verfahren für Beschwerden von Verbrauchern oder anderen interessierten Parteien über Darlehensvermittler zur Verfügung stehen sowie einen möglichen Zugang des Verbrauchers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren,</dd><dt>7.</dt><dd>ob ihm für seine im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag stehende Dienstleistung Provisionen oder sonstige Anreize von einem Dritten gewährt werden, und wenn ja, in welcher Höhe; ist die Höhe noch nicht bekannt, so ist mitzuteilen, dass der tatsächliche Betrag zu einem späteren Zeitpunkt im ESIS-Merkblatt angegeben wird.</dd></dl>Beginnt der Darlehensvermittler seine Vermittlungstätigkeit vor Abschluss des Vermittlungsvertrags, so sind die Informationspflichten gemäß Satz 1 rechtzeitig vor Ausübung der Vermittlungstätigkeit zu erteilen.</p>
    <p nr="2">Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen hat der Darlehensvermittler dem Darlehensgeber die Informationen gemäß <a>§ 1 Absatz 1</a>, die er von dem Darlehensnehmer erhalten hat, zum Zweck der Kreditwürdigkeitsprüfung richtig und vollständig zu übermitteln.</p>
    <p nr="3">Bietet der Darlehensvermittler im Zusammenhang mit der Vermittlung eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags Beratungsleistungen an, gilt <a>§ 18</a> entsprechend.</p>
  </main>
</jur>
