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  <header short="BGBEG" amtabk="BGBEG" norm="bgbeg" title="Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="1994-09-21">21.9.1994</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl194s2494.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1994 S. 2494" type="application/pdf" rel="external noopener">2494</a>; 1997, 1061;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> G v. <time datetime="2026-07-16">16.7.2026</time> I Nr. 212</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="9e1595b6" bez="Art 13" target="art_13" title="Eheschließung"/>
    <index id="685c3bd0" bez="Art 14" target="art_14" title="Allgemeine Ehewirkungen"/>
    <next id="7ee364ab" bez="Art 15" target="art_15" title="Gegenseitige Vertretung von Ehegatten"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Erster Teil" title="Allgemeine Vorschriften"/>
    <section bez="Zweites Kapitel" title="Internationales Privatrecht"/>
    <section bez="Dritter Abschnitt" title="Familienrecht"/>
    <section bez="Fünfter Teil" title="Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes"/>
    <section bez="Art 229" title="Weitere Überleitungsvorschriften"/>
    <section bez="Sechster Teil" title="Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Art 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet"/>
    <section bez="Art 233" title="Drittes Buch. Sachenrecht"/>
    <section bez="Zweiter Abschnitt" title="Abwicklung der Bodenreform"/>
    <section bez="Art 234" title="Viertes Buch. Familienrecht"/>
    <section bez="Siebter Teil" title="Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten"/>
    <section bez="Art 247" title="Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen, entgeltlichen Finanzierungshilfen und Darlehensvermittlungsverträgen"/>
    <section bez="Art 248" title="Informationspflichten bei der Erbringung von Zahlungsdienstleistungen"/>
    <section bez="Abschnitt 3" title="Einzelzahlungsverträge"/>
  </scope>
  <main title="Allgemeine Ehewirkungen">
    <p nr="1">Soweit allgemeine Ehewirkungen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32016R1103" title="Verordnung (EU) 2016/1103" rel="noopener external">2016/1103</a> fallen, unterliegen sie dem von den Ehegatten gewählten Recht. Wählbar sind <dl><dt>1.</dt><dd>das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten im Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,</dd><dt>2.</dt><dd>das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen im Zeitpunkt der Rechtswahl dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder</dd><dt>3.</dt><dd>ungeachtet des Artikels 5 Absatz 1 das Recht des Staates, dem ein Ehegatte im Zeitpunkt der Rechtswahl angehört.</dd></dl>Die Rechtswahl muss notariell beurkundet werden. Wird sie nicht im Inland vorgenommen, so genügt es, wenn sie den Formerfordernissen für einen Ehevertrag nach dem gewählten Recht oder am Ort der Rechtswahl entspricht.</p>
    <p nr="2">Sofern die Ehegatten keine Rechtswahl getroffen haben, gilt <dl><dt>1.</dt><dd>das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sonst</dd><dt>2.</dt><dd>das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sonst</dd><dt>3.</dt><dd>das Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören, sonst</dd><dt>4.</dt><dd>das Recht des Staates, mit dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind.</dd></dl></p>
    <p>Die Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche von Vormündern, Betreuern und Pflegern, die vor dem <time datetime="2005-07-01">1. Juli 2005</time> entstanden sind, richten sich nach den bis zum Inkrafttreten des Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom <time datetime="2005-04-21">21. April 2005</time> (BGBl. I S. <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl105s1073.pdf" title="BGBl. I 2005 S. 1073" type="application/pdf" rel="external noopener">1073</a>) geltenden Vorschriften.</p>
    <p>Die Ansprüche nach den <a>§§ 11 und 16</a> verjähren mit dem Ablauf des <time datetime="2000-10-02">2. Oktober 2000</time>. Ist für einen Auflassungsanspruch eine Vormerkung nach <a>§ 13</a> in der bis zum <time datetime="1997-07-24">24. Juli 1997</time> geltenden Fassung eingetragen, verjährt der gesicherte Auflassungsanspruch innerhalb von 6 Monaten von der Eintragung der Vormerkung.</p>
    <p nr="1">Ab dem Wirksamwerden des Beitritts gelten für die bestehenden Vormundschaften und vorläufigen Vormundschaften die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.</p>
    <p nr="2">Bisherige Bestellungen von Vormündern bleiben wirksam. Sind Ehegatten nach <a>§ 90 Abs. 1</a> des Familiengesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik gemeinsam zu Vormündern bestellt, so gilt bei Verhinderung eines Mitvormunds <a>§ 1678 Absatz 1 1</a>. Halbsatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.</p>
    <p nr="3">Führt das Jugendamt oder das Staatliche Notariat selbst eine Vormundschaft, so wird diese als bestellte Amtsvormundschaft fortgeführt (<a>§§ 1791b, 1897 Satz 1</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs).</p>
    <p nr="4">Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Anlegung von Mündelgeld sind erst ab <time datetime="1992-01-01">1. Januar 1992</time> anzuwenden.</p>
    <p nr="5">Für Ansprüche des Vormunds auf Vergütungen für die Zeit bis zum Wirksamwerden des Beitritts sowie auf Ersatz für Aufwendungen, die er in dieser Zeit gemacht hat, gilt das bisherige Recht.</p>
    <p nr="6"><a>§ 11 Abs. 4</a> gilt entsprechend.</p>
    <p nr="1">Verlangt der Darlehensnehmer nach <a>§ 492 Abs. 3 Satz 2</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs einen Tilgungsplan, muss aus diesem hervorgehen, welche Zahlungen in welchen Zeitabständen zu leisten sind und welche Bedingungen für diese Zahlungen gelten. Dabei ist aufzuschlüsseln, in welcher Höhe die Teilzahlungen auf das Darlehen, die nach dem Sollzinssatz berechneten Zinsen und die sonstigen Kosten angerechnet werden.</p>
    <p nr="2">Ist der Sollzinssatz nicht gebunden oder können die sonstigen Kosten angepasst werden, ist in dem Tilgungsplan in klarer und verständlicher Form anzugeben, dass die Daten des Tilgungsplans nur bis zur nächsten Anpassung des Sollzinssatzes oder der sonstigen Kosten gelten.</p>
    <p nr="3">Der Tilgungsplan ist dem Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Der Anspruch erlischt nicht, solange das Vertragsverhältnis besteht.</p>
    <p>Nach Zugang des Zahlungsauftrags unterrichtet der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesen hinsichtlich der von ihm zu erbringenden Zahlungsdienste unverzüglich über <dl><dt>1.</dt><dd>die dem Zahlungsvorgang zugeordnete Kennung, die dem Zahler die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs ermöglicht, sowie gegebenenfalls Angaben zum Zahlungsempfänger,</dd><dt>2.</dt><dd>den Zahlungsbetrag in der im Zahlungsauftrag verwendeten Währung,</dd><dt>3.</dt><dd>die Höhe der vom Zahler für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung,</dd><dt>4.</dt><dd>gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, oder einen Verweis darauf, sofern dieser Kurs von dem in <a>§ 13 Abs. 1 Nr. 4</a> genannten Kurs abweicht, und den Betrag, der nach dieser Währungsumrechnung Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, und</dd><dt>5.</dt><dd>das Datum des Zugangs des Zahlungsauftrags.</dd></dl></p>
  </main>
</jur>
