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  <header short="BGBEG" amtabk="BGBEG" norm="bgbeg" title="Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="1994-09-21">21.9.1994</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl194s2494.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1994 S. 2494" type="application/pdf" rel="external noopener">2494</a>; 1997, 1061;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> G v. <time datetime="2026-07-16">16.7.2026</time> I Nr. 212</change>
    </changes>
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    <prev id="7ee364ab" bez="Art 15" target="art_15" title="Gegenseitige Vertretung von Ehegatten"/>
    <index id="7873cb8a" bez="Art 16" target="art_16" title="(weggefallen)"/>
    <next id="b2a87b31" bez="Art 17" target="art_17" title="Sonderregelungen zur Scheidung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Erster Teil" title="Allgemeine Vorschriften"/>
    <section bez="Zweites Kapitel" title="Internationales Privatrecht"/>
    <section bez="Dritter Abschnitt" title="Familienrecht"/>
    <section bez="Fünfter Teil" title="Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes"/>
    <section bez="Art 229" title="Weitere Überleitungsvorschriften"/>
    <section bez="Sechster Teil" title="Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Art 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet"/>
    <section bez="Art 233" title="Drittes Buch. Sachenrecht"/>
    <section bez="Zweiter Abschnitt" title="Abwicklung der Bodenreform"/>
    <section bez="Siebter Teil" title="Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten"/>
    <section bez="Art 247" title="Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen, entgeltlichen Finanzierungshilfen und Darlehensvermittlungsverträgen"/>
    <section bez="Art 248" title="Informationspflichten bei der Erbringung von Zahlungsdienstleistungen"/>
    <section bez="Abschnitt 3" title="Einzelzahlungsverträge"/>
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  <main title="(weggefallen)">
    <p/>
    <p nr="1">Die Vorschriften dieses Abschnitts lassen die Bestimmungen des Vermögensgesetzes sowie andere Vorschriften unberührt, nach denen die Aufhebung staatlicher Entscheidungen oder von Verzichtserklärungen oder die Rückübertragung von Vermögenswerten verlangt werden kann. Durch die Vorschriften dieses Abschnitts, insbesondere <a>§ 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c</a>, werden ferner nicht berührt die Vorschriften der Dritten Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz sowie Ansprüche nach <a>Artikel 21 Abs. 3</a> und nach <a>Artikel 22 Abs. 1 Satz 7</a> des Einigungsvertrages. Über die endgültige Aufteilung des Vermögens nach <a>§ 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c</a> wird durch besonderes Bundesgesetz entschieden.</p>
    <p nr="2">Der durch Erbschein oder durch eine andere öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde ausgewiesene Erbe des zuletzt eingetragenen Eigentümers eines Grundstücks aus der Bodenreform, das als solches im Grundbuch gekennzeichnet ist, gilt als zur Vornahme von Verfügungen befugt, zu deren Vornahme er sich vor dem Inkrafttreten dieses Abschnitts verpflichtet hat, wenn vor diesem Zeitpunkt die Eintragung der Verfügung erfolgt oder die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung dieses Anspruchs oder die Eintragung dieser Verfügung beantragt worden ist. Der in <a>§ 11</a> bestimmte Anspruch richtet sich in diesem Falle gegen den Erben; dessen Haftung beschränkt sich auf die in dem Vertrag zu seinen Gunsten vereinbarten Leistungen. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten sinngemäß, wenn der Erwerber im Grundbuch eingetragen ist oder wenn der Erwerb von der in <a>§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1</a> bezeichneten Person erfolgt.</p>
    <p nr="3">Ein Vermerk über die Beschränkungen des Eigentümers nach den Vorschriften über die Bodenreform kann von Amts wegen gelöscht werden.</p>
    <p>Die Unterrichtung nach <a>§ 504 Abs. 1 Satz 1</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss folgende Angaben enthalten: <dl><dt>1.</dt><dd>den genauen Zeitraum, auf den sie sich bezieht,</dd><dt>2.</dt><dd>Datum und Höhe der an den Darlehensnehmer ausbezahlten Beträge,</dd><dt>3.</dt><dd>Saldo und Datum der vorangegangenen Unterrichtung,</dd><dt>4.</dt><dd>den neuen Saldo,</dd><dt>5.</dt><dd>Datum und Höhe der Rückzahlungen des Darlehensnehmers,</dd><dt>6.</dt><dd>den angewendeten Sollzinssatz,</dd><dt>7.</dt><dd>die erhobenen Kosten und</dd><dt>8.</dt><dd>den gegebenenfalls zurückzuzahlenden Mindestbetrag.</dd></dl></p>
    <p>Wird ein Zahlungsauftrag für eine Einzelzahlung über ein rahmenvertraglich geregeltes Zahlungsinstrument übermittelt, so ist nur der Zahlungsdienstleister, der Partei des Zahlungsdiensterahmenvertrags ist, verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer nach Maßgabe des Abschnitts 2 zu unterrichten.</p>
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